Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Diebstahl, § 242 RStGB, rechtlich zusammentreffend mit erschwertem Verwahrungsbruch, § 133 RStGB und Urkundenunterdrückung, § 274 Ziff. 1, § 73 RStGB / Urteil vom 06.04.1944
Bachmann, Anton
Der Angeklagte war seit Juni 1943 bei dem Reichsbahnbetriebswerk Hof als Aushilfsarbeiter
beschäftigt. Mitunter wurde er auch als sog. Wagenmeister eingesetzt, dessen Aufgaben darin
bestand, Züge auf evtl. Schäden und liegengebliebene Sachen hin zu kontrollieren.
Am 21.12.1943 war er mit der Kontrolle eines Zuges beauftragt, der spanische Soldaten der
sog. „Blauen Division“ in ihr Heimatland zurücktransportieren sollte. Von einem deutschen
Soldaten wurde der Angeklagte darauf aufmerksam gemacht, dass in einem hinteren Waggon
des Zuges Dinge herumliegen würden.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, sich einen Teil dieser herumliegenden Sachen,
darunter ein auf dem Bahnsteig liegendes Mieder, angeeignet zu haben.
Der Beschuldigte wurde am 22.12.1943 festgenommen und befand sich seit 24.12.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 21.02.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens
nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Diebstahl, § 242 RStGB,
rechtlich zusammentreffend mit erschwertem Verwahrungsbruch, § 133 RStGB
und Urkundenunterdrückung, § 274 Ziff. 1, § 73 RStGB
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 06.04.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten lediglich wegen eines Vergehens des Diebstahls nach § 242 RStGB zu einer
Gefängnisstrafe von 6 Monaten und zu den Kosten zu verurteilen, außerdem die erlittene
Untersuchungshaft anzurechnen.
Tenor:
Der Angeklagte hat auf dem Güterbahnhof in Hof Fundgegenstände gestohlen und wird
deshalb zur Gefängnisstrafe von 5 Monaten kostenfällig verurteilt.
3 Monate 2 Wochen Polizei- und Untersuchungshaft werden angerechnet.
21.04.1944 Verlegung in die Strafabteilung des Gerichtsgefängnisses Hof
29.04.1944 Bescheid der StA Bayreuth:
Das Gesuch des Verurteilten auf bedingten Erlass des Strafrestes
wird als zur Berücksichtigung ungeeignet zurückgewiesen.




