Verfahren des Sondergerichts
Zwei sachlich zusammentreffende Vergehen nach § 1 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 09.09.1943
Vogel, Maria
Die 61jährige Angeklagte war von 1901 bis 1935 bei einer jüdischen Familie beschäftigt. Sie
galt als „Judenfreundin“ und „politisch unzuverlässig“.
Ihr wurden "gehässige und hetzerische" Äußerungen zur Last gelegt. So soll sie bei einem
Besuch der Posthilfsstelle im Jahr 1940 oder 1941 gegenüber der Hauseigentümerin, die ein
neu angebrachtes Führerbild als „ein schönes Bild“ bezeichnet hatte, geäußert haben:
„Ja, das ist herrlich, aber ein Idiot.“ Und auf die Äußerung der Frau Weiß, Hitler habe gestern
aber eine Rede gehalten, soll die Angeklagte erwidert haben: „Ach, sei ruhig. Der kann ja nicht
einmal reden mit seiner Schnupftabaksstimme. Über den lacht man ja nur im Ausland.“
Anfang Juli 1942 sei es erneut zu einer Unterhaltung zwischen der Angeklagten und der Elise
Weiß gekommen sei, bei der Weiß über ihren Sohn gesprochen habe, der als Soldat an der
Ostfront eingesetzt war. Der Sohn habe berichtet, dass sie dort harte Kämpfe hätten, was ihn
aber nicht erschüttern könne. Er habe nur Angst vor einer Gefangennahme. Sie würden ihn
aber nicht lebend erwischen, denn für diesen Fall hebe er sich immer eine Patrone auf.
Der Angeklagten wurde vorgeworfen, hierauf wie folgt erwidert zu haben:
„Den Deutschen geschieht es recht, wenn sie so gemartert werden, warum haben sie die
Juden so gemartert.“
Die Beschuldigte wurde am 15.06.1943 festgenommen und befand sich seit 16.06.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 02.08.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen zweier sachlich zusammentreffender
Vergehen nach § 1 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 09.09.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen der angeklagten Vergehen zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren und zu
den Kosten zu verurteilen.
Tenor:
Vogel Maria wird wegen fortgesetzter heimtückischer Äußerungen im Sinne des § 2 Abs. I
und II des Heimtückegesetzes zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und zu den Kosten
verurteilt.
Nach der Verurteilung wurde die Verurteilte zur Haftverbüßung verlegt in das Frauengefängnis Bernau - Laufen
03.07.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Die Vollstreckung des Strafrestes von 242 Tagen wird zur Bewährung
ausgesetzt bis 01.10.1947
09.07.1944 Haftentlassung
25.10.1946 Beschluss der StA Bayreuth:
Das Urteil des SG Bayreuth v. 09.09.1943 ist durch
§§ 2b, 9 Abs. 1 des Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946 aufgehoben.
Die Straftilgung im Strafregister wird angeordnet.


