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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Vergehen nach § 2 Abs. 1 Heimtückegesetz v. 20.12.1934 – RGBl. I S. 1269 / Urteil vom 20.01.1944

SG 64/43
SG Js 270/43
StABa Rep K 106 Nr. 102 + Nr, 378

Lippert, Christoph

Geburtstag11.04.1890 in Selb
BerufKesselheizer
Familienstandverheiratet
Wohnort Selb, Siedlung Süd Nr. 39
14.12.1943
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte war als Kesselheizer in der Porzellanfabrik Rosenthal Aktiengesellschaft in Selb beschäftigt.
Sein 27jähriger Sohn Richard war bereits im Januar 1943 an der Ostfront gefallen, am
30.07.1943 hatte der Angeklagte die Nachricht erhalten, dass auch sein 23jähriger Sohn Arno
in der Sowjetunion gefallen war.
 

Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Juli 1943 mehrfach ein in der Fabrik angebrachtes
großes „Führerbild“ angespuckt zu haben.

Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
 

Mit Datum 14.12.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Abs. 1
Heimtückegesetz (Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei v.
20.12.1934 – RGBl. I S. 1269) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 20.01.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz zu einer
Gefängnisstrafe von 1 Jahr und zu den Kosten zu verurteilen.

20.01.1944
Urteil

Tenor:
 

Der Angeklagte wird wegen fortgesetzten Vergehens gegen das Heimtückegesetz
kostenfällig zur Gefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt.

Vollstreckung

14.02.1944      Beschluss der StA Bayreuth:
                        Dem Verurteilten wird Strafaufschub bis 01.09.1944 gewährt, da er als
                        Kesselheizer bei der Rosenthal AG dringend benötigt wird.

31.08.1944      Beschluss der StA Bayreuth:
                        Dem Verurteilten wird wegen betrieblicher Belange der Rosenthal AG weiterer
                        Strafaufschub bis 15.12.1944 gewährt.
14.11.1944        Schreiben des Verurteilten an die StA Bayreuth
                        m.d.B. um weiteren Strafaufschub, da er sich „in das deutsche Heer gemeldet
                        habe um dadurch meine Tat besser sühnen möchte das ich unserem
                        deutschen Vaterlande einen besseren Dienst erweisen will“.

10.12.1944        Einberufung des Verurteilten zu Ld.Schtz.Ers.Btl. II/13 nach Würzburg.
                         Damit Übergabe der Strafvollstreckung an die Wehrmachtsgerichtsbarkeit.
05.02.1945      Verfügung des Gerichts der Division Nr. 413, Zweigstelle Würzburg:
                         Strafvollstreckung aus dem Urteil des Sondergerichts Bayreuth vom
                         20.01.1944 wird zum Zwecke der Frontbewährung bis Kriegsende ausgesetzt.
23.01.1947        Beschluss der StA Bayreuth:
                         Urteil des SG v. 20.01.1944 ist durch §§ 2b, 9 Abs.1 des Wiedergutmachungsgesetzes v. 28.05.1946 aufgehoben.
                         Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.

Brehm, Rudolf

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Dr. Beutner, Richard

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Dr. Becher, Maximilian

Krumbholtz, Karl

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Krumbholtz, Karl

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