Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetzes Vergehen nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 23.02.1943
Ullrich, Ambrosius
Der Beschuldigte besaß in Gefrees ein Elektrizitätswerk, dass neben der Stadt Gefrees auch
einige umliegende Ortschaften mit elektrischem Strom versorgte.
Anlässlich eines geschäftlichen Aufenthalts in Metzlersreuth Ende September oder Anfang
Oktober 1942 soll der Beschuldigte gegenüber der Bürgermeistersfrau Kunigunda Herrmann
auf deren Frage, ob der Krieg noch lange dauern werde, „dem Sinne nach“ geäußert haben:
„Der Krieg ist noch nicht aus, wie er ausgeht weiß man nicht; wir Ingenieure blicken weiter“.
Weiter soll der Beschuldigte gesagt haben: „Ich bin kein Nationalsozialist und werde auch
keiner.“
Am 17.02.1942 soll der Beschuldigte bei einer Mitgliederwerbung für die NSFrauenschaft
gegenüber der Sparkassenkassiersfrau Lina Schlenk und der Blockfrau der NSFrauenschaft
Lina Nebe in seiner Wohnung geäußert haben: „Wir haben kein Interesse an der Frauenschaft
und wollen nicht mehr belästigt werden.“ Weiter soll der Beschuldigte gesagt haben, er schicke
seine Frau lieber einmal ins Bad oder sonst wohin, da habe sie mehr, wie bei der Frauenschaft,
dort werde nur Weiberklatsch zusammen gemacht.
Im August 1941 soll der Beschuldigte gegenüber seinem Bekannten, dem Sparkassenkassier
Heinrich Schlenk, auf den „Fall Heß“ zu sprechen gekommen sein. Dabei soll er Heß als
brauchbaren Menschen hingestellt haben, der eigentlich der einzige vernünftige Mensch sei,
während „dieser hergelaufene Handwerksbursche“ uns weiß Gott wohin führe. Unter anderem
soll er auch gesagt haben: „Da spricht man von Autobahnen, während doch andere Sachen
notwendiger gewesen wären“. Der Beschuldigte soll dann zum Ausdruck gebracht haben,
dass er nichts mehr für Sammlungen und dergleichen übrig habe, und geäußert haben: „Die
nationalsozialistische Brut muß und wird vernichtet werden und wenn wir das nicht können,
dann wird es das Ausland tun; in der Umgebung sind noch mehr die meiner Meinung sind“.
Die Äußerungen des Beschuldigten stellten u.a. eine Beleidung des Führers und der
führenden Persönlichkeiten des Staates und der NSDAP dar.
Mit Schreiben vom 03.02.1942 hatte der Reichsminister der Justiz die Strafverfolgung
angeordnet.
Anm. 1: Das Strafverfahren kam in Gang durch die Anzeige des Landrats des Kreises
Münchberg. Zuvor hatte Heinrich Schlenk gegenüber dem Gefreeser Ortsgruppenleiter
der NSDAP Hans Wendler über das Gespräch mit dem Beschuldigten berichtet.
Anm. 2: Gegen den Beschuldigten war bereits am 13.09.1939 wegen Vergehens gegen das
Heimtückegesetz Anzeige erstattet worden. Dieses Verfahren wurde von der
Staatsanwaltschaft beim Sondergericht Bamberg „gemäß § 3 des Gnadenerlasses des
Führers und Reichskanzlers für die Zivilbevölkerung vom 09.09.39“ eingestellt.
Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 13.02.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetze Vergehens nach § 2
Abs. 2 Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts am 23.02.1943 beantragte
- die Staatsanwaltschaft: Wie Anklage – 1 Jahr 6 Monate Gefängnis und Kosten. [nur handschriftlich in Sütterlin].
- der Verteidiger: Geldbuße oder bedingten Strafe
[Protokoll handschriftlich in Sütterlin]
Tenor:
[Der Angeklagte] wird wegen gehässiger und hetzerischer Äußerungen über leitende
Persönlichkeiten des Staates und der NSDAP zur Gefängnisstrafe von einem Jahr und zu
den Kosten verurteilt.
24.02.1943 Strafbeginn im Strafgefängnis Ichtershausen
06.08.1943 Zurückweisung zweier Gesuche des Betriebsleiters des Elektrizitätswerkes
des Verurteilten vom 27.06.1943 und 14.07.1943 auf Strafunterbrechung, dem
sich der Verurteilte am 02.08.1943 anschloss, durch Beschluss der
Staatsanwaltschaft Bayreuth (AGRat Dr. Weißenberger)
12.11.1943 Aussetzung des Strafrestes [von 2 Monaten] ab dem 23.12.1943 zur
Bewährung im Gnadenwege (mit Bewährungszeit bis 01.01.1947) durch
Beschluss der Staatsanwaltschaft Bayreuth (AGRat Dr. Weißenberger) auf
Gnadengesuch des Verurteilten vom 21.10.1943, dem sich sein Rechtsanwalt
Dr. Fritz Mayer, Bayreuth, mit Schreiben vom 25.10.1943 angeschlossen hatte
16.11.1943 Begleichung der Gesamtkosten in Höhe von 688,02 RM; diese wurden
aufgrund des Gnadenerweises wegen 62 Tagen kürzerer Haftdauer auf
595,02 RM gekürzt.
23.12.1943 Entlassung aus der Strafhaft
11.03.1947 Beschluss der Staatsanwaltschaft Bayreuth:
Feststellung, dass das Urteil vom 23.02.1943 durch §§ 2b, 9 des
Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946 aufgehoben und der Vermerk im
Strafregister zu tilgen ist.





