Verfahren des Sondergerichts
Vergehen nach § 1 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 30.09.1943
Winterhalter, Renatus
Der Angeklagte ist im Elsaß geboren und war daher gezwungen, die Staatsangehörigkeiten
entsprechend der wechselnden Zugehörigkeit seiner Heimat zu Deutschland bzw. Frankreich
zu wechseln. Er war mit einer Französin verheiratet.
Er war als Monteur für die Fa. Elmag in Mühlhausen / Elsass tätig und kam in dieser Funktion
m Januar 1943 nach Hof, um in der dortigen Spinnerei Neuhof Maschinen zu montieren.
Ihm wurde zur Last gelegt, am 04.05.1943 in einem Gespräch mit Elfriede Däumler, der
Sekretärin der Spinnerei Neuhof, geäußert zu haben:
„Nein, der Krieg hat sich entschieden mit dem Fall Tunis, die Deutschen haben den Krieg
verloren. … Ich wette mit Ihnen 10.000 Mark, daß der Engländer in einem halben Jahr in
Berlin sitzt und in Deutschland ist die schönste Revolution.“
„Bei euch sind die Leute nur in der Partei, weil sie müssen. Die Elsässer sind todunglücklich.
Sie werden niemals Deutsche, da es ihnen bei den Franzosen viel zu gut gegangen ist. Auch
ich fühle mich noch als Franzose, meine Frau ist ja auch Französin. Glaubt ja nicht, was eure
Zeitungen schreiben, daß die anderen Völker herkommen, wenn der Krieg verloren geht und
es werden soundsoviele umgebracht, so ist das nicht richtig. Die anderen Völker haben
nichts gegen das deutsche Volk, sondern nur gegen Hitler und Göring. Warum sagen Hitler
und Göring immer, es gehe um Sein oder Nichtsein, sie meinen ja nur sich selbst, denn
gegen das deutsche Volk hat niemand etwas.“
Die Anzeige gegen den Angeklagten war von dem Direktor Hermann Rammensee mit
Schreiben v. 17.06.1943 erstattet worden.
Der Beschuldigte wurde am 28.06.1943 festgenommen und befand sich seit 16.07.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 10.09.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 1 Abs. 1 und 2
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 30.09.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 1 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz zu einer
Gefängnisstrafe von 2 Jahren und zu den Kosten zu verurteilen.
Außerdem, mit Rücksicht auf das Leugnen des Angeklagten, von einer Anrechnung der
Untersuchungshaft abzusehen.
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen hetzerischer Äußerungen über den Führer und die NSDAP zur
Gefängnisstrafe von 1 Jahr 9 Monaten und zu den Kosten verurteilt.
25.10.1943 Verfügung der StA Bayreuth:
Der Verurteilte kann die verhängte Gefängnisstrafe im
Gerichtsgefängnis Hof verbüßen (Hintergrund war, dass die Spinnerei
Neuhof weiterhin die Arbeitsleistung des Verurteilten benötigte)
Der Verurteilte wurde täglich um 7.00 Uhr zur Arbeitsleistung aus dem
Gerichtsgefängnis Hof abgeholt und um 17.00 Uhr zurückgebracht.
Der Verurteilte stand dann aber im Verdacht, während seines
Außeneinsatzes unerlaubt Post mit seiner Frau zu wechseln.
Anmerkung: Gegen die Spinnereiarbeiterin Frieda Kaiser erließ das Amtsgericht Hof
(Az.: Js 25/44) am 13.03.1944 Strafbefehl wegen einer fortgesetzten Übertretung nach
§ 1 PolVO über den Verkehr mit Gefangenen vom 20.02.1941 (RGBl. I, S. 104). Frau
Kaiser, gegen die eine Geldstrafe von 50,-- RM, ersatzweise eine Haftstrafe von 10
Tagen verhängt wurde, war zur Last gelegt worden, am Arbeitsplatz an den Verurteilten Briefe
und Pakete seiner Frau weitergereicht zu haben.
01.04.1944 Verlegung in das Strafgefängnis MünchenStadelheim
06.01.1945 Verlegung in das Strafgefängnis Landsberg / Lech
08.02.1945 Bescheid der StA Bayreuth:
„Das Gesuch des Verurteilten um bedingten Erlaß des Strafrestes wird
als zur Berücksichtigung nicht geeignet zurückgewiesen.“
13.02.1945 Rückverlegung nach München-Stadelheim „zur Arbeitsleistung am
Justizpalast“
Das weitere Schicksal des Verurteilten oder der Tag der Entlassung lassen sich den Akten
nicht entnehmen. Sollte der Verurteilte überlebt haben, dürfte davon
auszugehen sein, dass die Haftentlassung im Zusammenhang mit der
Befreiung durch die US-Army (in München war dies der 30.04.1945)
erfolgte.
02.04.1947 Beschluss der StA Bayreuth:
Das Urteil des SG Bayreuth v. 30.09.1943 ist durch § 2b des
Wiedergutmachungsgesetzes v. 28.05.1946 aufgehoben.



