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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Vergehen nach § 1 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 30.09.1943

SG 45/43
SG Js 169/43
StABa Rep K 106 Nr. 84 + Nr, 344

Winterhalter, Renatus

Geburtstag 28.03.1904 in St. Ludwig / Oberelsass
BerufMonteur
Familienstandverheiratet
Wohnort Hof, Dr. Enders-Str. 5
10.09.1943
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte ist im Elsaß geboren und war daher gezwungen, die Staatsangehörigkeiten
entsprechend der wechselnden Zugehörigkeit seiner Heimat zu Deutschland bzw. Frankreich
zu wechseln. Er war mit einer Französin verheiratet.
 

Er war als Monteur für die Fa. Elmag in Mühlhausen / Elsass tätig und kam in dieser Funktion
m Januar 1943 nach Hof, um in der dortigen Spinnerei Neuhof Maschinen zu montieren.
 

Ihm wurde zur Last gelegt, am 04.05.1943 in einem Gespräch mit Elfriede Däumler, der
Sekretärin der Spinnerei Neuhof, geäußert zu haben:

„Nein, der Krieg hat sich entschieden mit dem Fall Tunis, die Deutschen haben den Krieg
verloren. … Ich wette mit Ihnen 10.000 Mark, daß der Engländer in einem halben Jahr in
Berlin sitzt und in Deutschland ist die schönste Revolution.“

 

„Bei euch sind die Leute nur in der Partei, weil sie müssen. Die Elsässer sind todunglücklich.
Sie werden niemals Deutsche, da es ihnen bei den Franzosen viel zu gut gegangen ist. Auch
ich fühle mich noch als Franzose, meine Frau ist ja auch Französin. Glaubt ja nicht, was eure
Zeitungen schreiben, daß die anderen Völker herkommen, wenn der Krieg verloren geht und
es werden soundsoviele umgebracht, so ist das nicht richtig. Die anderen Völker haben
nichts gegen das deutsche Volk, sondern nur gegen Hitler und Göring. Warum sagen Hitler
und Göring immer, es gehe um Sein oder Nichtsein, sie meinen ja nur sich selbst, denn
gegen das deutsche Volk hat niemand etwas.“ 

 

Die Anzeige gegen den Angeklagten war von dem Direktor Hermann Rammensee mit
Schreiben v. 17.06.1943 erstattet worden.

 

Der Beschuldigte wurde am 28.06.1943 festgenommen und befand sich seit 16.07.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.

 

Mit Datum 10.09.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 1 Abs. 1 und 2
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 30.09.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 1 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz zu einer
Gefängnisstrafe von 2 Jahren und zu den Kosten zu verurteilen.

Außerdem, mit Rücksicht auf das Leugnen des Angeklagten, von einer Anrechnung der
Untersuchungshaft abzusehen.

30.09.1943
Urteil

Tenor:
 

Der Angeklagte wird wegen hetzerischer Äußerungen über den Führer und die NSDAP zur
Gefängnisstrafe von 1 Jahr 9 Monaten und zu den Kosten verurteilt.

Vollstreckung

25.10.1943                  Verfügung der StA Bayreuth:
                                    Der Verurteilte kann die verhängte Gefängnisstrafe im
                                    Gerichtsgefängnis Hof verbüßen (Hintergrund war, dass die Spinnerei
                                    Neuhof weiterhin die Arbeitsleistung des Verurteilten benötigte)
                                    Der Verurteilte wurde täglich um 7.00 Uhr zur Arbeitsleistung aus dem
                                    Gerichtsgefängnis Hof abgeholt und um 17.00 Uhr zurückgebracht.
                                    Der Verurteilte stand dann aber im Verdacht, während seines
                                    Außeneinsatzes unerlaubt Post mit seiner Frau zu wechseln.

 
                                    Anmerkung: Gegen die Spinnereiarbeiterin Frieda Kaiser erließ das Amtsgericht Hof
                                    (Az.: Js 25/44) am 13.03.1944 Strafbefehl wegen einer fortgesetzten Übertretung nach
                                    § 1 PolVO über den Verkehr mit Gefangenen vom 20.02.1941 (RGBl. I, S. 104). Frau 
                                    Kaiser, gegen die eine Geldstrafe von 50,-- RM, ersatzweise eine Haftstrafe von 10
                                    Tagen verhängt wurde, war zur Last gelegt worden, am Arbeitsplatz an den Verurteilten Briefe 
                                    und Pakete seiner Frau weitergereicht zu haben.

 

01.04.1944                  Verlegung in das Strafgefängnis MünchenStadelheim

06.01.1945                  Verlegung in das Strafgefängnis Landsberg / Lech

08.02.1945                  Bescheid der StA Bayreuth:
                                    „Das Gesuch des Verurteilten um bedingten Erlaß des Strafrestes wird
                                    als zur Berücksichtigung nicht geeignet zurückgewiesen.“
13.02.1945                   Rückverlegung nach München-Stadelheim „zur Arbeitsleistung am
                                    Justizpalast“

                                    
Das weitere Schicksal des Verurteilten oder der Tag der Entlassung lassen sich den Akten
                                    nicht entnehmen. Sollte der Verurteilte überlebt haben, dürfte davon
                                    auszugehen sein, dass die Haftentlassung im Zusammenhang mit der
                                    Befreiung durch die US-Army (in München war dies der 30.04.1945)
                                    erfolgte.

02.04.1947                  Beschluss der StA Bayreuth:
                                    Das Urteil des SG Bayreuth v. 30.09.1943 ist durch § 2b des
                                    Wiedergutmachungsgesetzes v. 28.05.1946 aufgehoben.

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Brehm, Rudolf

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Krumbholtz, Karl

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Krumbholtz, Karl

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