Verfahren des Sondergerichts
Vergehen nach § 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 11.03.1943
Strobl, Babette, geb. Goller
Die Beschuldigte Strobl war die Schwiegermutter der Mitbeschuldigten Otto Renner,
der seit Mai 1940 als evangelischer Pfarrer in Neudrossenfeld tätig war.
Beiden Beschuldigten wurde zur Last gelegt, „nicht öffentliche, böswillige, gehässige,
hetzerische und von niedriger Gesinnung zeugende Äußerungen über leitende
Persönlichkeiten des Staates oder der NSDAP gemacht zu haben.
Otto Renner soll seinem damals 3jährigen Sohn den Spruch gelehrt haben: „Ich habe
Hunger wie das WHW [Anm. „Winterhilfswerk] und ein so großes Maul wie Dr. Goebbels.“
Babette Strobl soll kurz vor Weihnachten 1941 geäußert haben: „Unser Weihnachtsbraten
muss so fett sein wie der Göring, zart wie Goebbels, braun wie Hitler und mürb wie das
Volk.“
Das Verfahren kam in Gang, weil der 3jährige Sohn des Otto Renner auf der Straße einen
Spruch seines Vaters nachplapperte.
Mit Datum 19.10.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Heimtückegesetz
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Nach der Anklageerhebung erlitt die Mitangeklagte Strobl bei einem
Verkehrsunfall schwere Verletzungen. Das Verfahren gegen sie wurde deshalb abgetrennt
und erhielt das Az. SG 9/43.
Weitere Einzelheiten zum Verfahren gegen Otto Renner finden sie unter SG 32/42.
Strobl, Babette befand sich nicht in Untersuchungshaft.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 11.03.1943 gegen Babette Strobl.beantragte die
Staatsanwaltschaft eine Verurteilung, wie sie schließlich auch dem Urteil des Sondergerichts entsprach.
Tenor:
Die Angeklagte wird wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2 des Heimtückegesetzes
an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 1 Monat
zur Geldstrafe von 300,-- RM
und zu den Kosten verurteilt.
13.08.1943 Zahlung von 344,92 RM (Geldstrafe zzgl. Kosten)
11.03.1947 Beschluss der StA Bayreuth:
Urteil des SG Bayreuth v. 11.03.1943 ist gem. §§ 2a, 9 Abs. 1
des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts in der Strafrechtspflege vom 28.05.1946 aufgehoben.
Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.





