Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO, Schlachtsteuerhinterziehungen gem. § 396 RAO und Falschbeurkundungen, §§ 271, 272, 348, 349 RStGB / Urteil vom 30.06.1944
Deinzer, Theodor
Rosa, Amanda, geb. Deinzer
Bohl, Ludwig
Feulner, Wilhelm
Den Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Zeitraum 1939 bis 1942 fortgesetzt
Schwarzschlachtungen, Gewichtsdrückungen und Schlachtsteuerhinterziehungen
begangen zu haben.
Deinzer, Theodor wurde am 09.04.1943 festgenommen und befand sich seit 15.04.1943
in Untersuchungshaft (diese wurde vom 22.04.1943 bis 12.07.1943 und erneut seit 20.08.1943
aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen).
Rosa, Amanda: wurde 09.04.1943 festgenommen und befand sich seit 15.04.1943 in
Untersuchungshaft (seit 13.07.1943 aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen).
Bohl, Ludwig befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Feulner, Wilhelm befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 09.06.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1
KriegswirtschaftsVO, Schlachtsteuerhinterziehungen gem. § 396 RAO und
Falschbeurkundungen, §§ 271, 272, 348, 349 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der zweitägigen Verhandlung des Sondergerichts
(da der Mitangeklagte Ludwig Bohl, Feldpost-Nr. 58 398, als Soldat der Wehrmacht in Frankreich
eingesetzt war und lange Zeit unabkömmlich war, fand der Termin vor dem SG erst ca. 1 Jahr nach
Anklageerhebung statt):
vom 29.06. und 30.06.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
- den Angeklagten Bohl von der Anklage eines Verbrechens der Anstiftung zu schwerer Falschbeurkundung freizusprechen;
- die Angeklagten Deinzer, Rosa und Bohl je eines fortgesetzten
Kriegswirtschaftsverbrechens, rechtlich zusammentreffend mit Verbrechen der
Anstiftung zu schwerer Falschbeurkundung, bei Bohl ferner mit Vergehen der
Schlachtsteuerhinterziehung; - den Angeklagten Feulner eines fortgesetzten Verbrechens der Beihilfe zu einem
Kriegswirtschaftsverbrechen, rechtlich zusammentreffend mit einem fortgesetzten
Verbrechen der Falschbeurkundung und Vergehen der Beihilfe zur
Steuerhinterziehung
schuldig zu sprechen.
Beantragte Strafhöhe:
- Deinzer: Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten
- Rosa: Gefängnisstrafe von 6 Monaten
- Bohl: Gefängnisstrafe von 2 Jahren 6 Monaten und Geldstrafe von 100 RM,
ersatzweise 10 Tage Gefängnis, außerdem Wertersatzstrafe von 3-600
RM, ersatzweise 72 Tage Gefängnis - Feulner: Gefängnisstrafe von 1 Jahr und Geldstrafe von 100 RM,
ersatzweise 10 Tage Gefängnis, außerdem Wertersatzstrafe von 3.940
RM, ersatzweise 80 Tage Gefängnis
Tenor:
- Theodor Deinzer hat fortgesetzt insgesamt mindestens 127 kg Fleisch
beiseitegeschafft und dadurch böswillig die Deckung des Bedarfs gefährdet.
Er wird zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt.
Auf die Strafe werden 6 Wochen Polizei- und U-Haft angerechnet. - Seine Tochter Amanda Rosa hat ihm fortgesetzt dazu Beihilfe geleistet.
Sie wird zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Strafe ist durch die erlittene Polizei- und U-Haft verbüßt. - Ludwig Bohl hat fortgesetzt insgesamt mindestens 749 kg Fleisch beiseitegeschafft und dadurch böswillig die Deckung des Bedarfs gefährdet. Er hat gleichzeitig Schlachtsteuer in Höhe von 63 RM hinterzogen.
Er wird zu 1 Jahr 6 Monaten Gefängnis und zur Geldstrafe von 250 RM, ersatzweise
10 Tagen Gefängnis, verurteilt.
Gegen ihn wird eine Wertersatzstrafe von 3400 RM, ersatzweise 68 Tage Gefängnis,
festgesetzt. - Wilhelm Feulner hat fortgesetzt zum Vorteil von Metzgern falsche Gewichte
beurkundet und dadurch auch zu Schlachtsteuerhinterziehungen Beihilfe geleistet.
Er wird zu 6 Monaten Gefängnis und zur Geldstrafe von 100 RM, ersatzweise 10
Tagen Gefängnis, verurteilt.
Gegen ihn wird eine Wertersatzstrafe von 3100 RM, ersatzweise 62 Tage Gefängnis, festgesetzt. - Freigesprochen werden Deinzer, Rosa und Bohl von der Anklage dreier fortgesetzter
Verbrechen der Anstiftung zur schweren Falschbeurkundung - Freigesprochen wird Bohl von der weiteren Anklage eines fortgesetzten Verbrechens
der Anstiftung zur schweren Falschbeurkundung im Amt.
Deinzer, Theodor:
10.08.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Strafaufschub bis 01.10.1944 bewilligt
06.11.1944 Gutachten des Staatl. Gesundheitsamtes Kulmbach bestätigt Haftunfähigkeit
des Verurteilten
23.03.1946 Ersuchen der StA Bayreuth, die Haftfähigkeit des Verurteilten erneut zu prüfen
27.06.1946 Entscheid des Bayer. Staatsministeriums der Justiz:
Der nicht verbüßte Rest der Strafe wird erlassen.
Bohl, Ludwig:
Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob und wo die Strafe vollstreckt wurde.
Anzunehmen ist, dass dies in der Zuständigkeit der Wehrmacht erfolgte.
Feulner, Wilhelm:
25.07.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Strafaufschub bis 01.11.1944 bewilligt
03.11.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Vollstreckung der Gefängnisstrafe von 6 Monaten wird bis 01.12.1947 zur
Bewährung ausgesetzt.
15.09.1948 Verfügung der StA Bayreuth:
Strafrest gilt als mit dem Ablauf der Probezeit endgültig erlassen.Rosa, Amanda:
Die dreimonatige Gefängnisstrafe war gem. Urteil des SG
durch die erlittene Polizei- und U-Haft verbüßt.




