pfeil-icon

Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO, Schlachtsteuerhinterziehungen gem. § 396 RAO und Falschbeurkundungen, §§ 271, 272, 348, 349 RStGB / Urteil vom 30.06.1944

SG 28/43
SG Js 95, 96/43
StABa Rep K 106 Nr. 69

Deinzer, Theodor

Geburtstag31.08.1876 in Neuenmarkt
Beruf Metzgermeister
Familienstandverheiratet
Wohnort Neuenmarkt Hs.Nr. 80

Rosa, Amanda, geb. Deinzer

Geburtstag21.09.1897 in Trebgast
BerufPförtnersehefrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Neuenmarkt Hs.Nr. 80

Bohl, Ludwig

Geburtstag 13.10.1905 in Beiersdorf
BerufMetzgermeister und Gastwirt
Familienstandverheiratet
Wohnort Coburg, Steintor Nr. 4

Feulner, Wilhelm

Geburtstag 31.12.1901 in Nürnberg
Beruf Landwirt
Familienstandverheiratet
Wohnort Neuenmarkt, Steintor Nr. 36
09.06.1943
Beschreibung der angelasteten Tat

Den Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Zeitraum 1939 bis 1942 fortgesetzt
Schwarzschlachtungen, Gewichtsdrückungen und Schlachtsteuerhinterziehungen
begangen zu haben.
 

Deinzer, Theodor wurde am 09.04.1943 festgenommen und befand sich seit  15.04.1943
in Untersuchungshaft (diese wurde vom 22.04.1943 bis 12.07.1943 und erneut seit 20.08.1943
aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen).

Rosa, Amanda: wurde 09.04.1943 festgenommen und befand sich seit 15.04.1943 in
Untersuchungshaft (seit 13.07.1943 aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen).

Bohl, Ludwig befand sich nicht in Untersuchungshaft.

Feulner, Wilhelm befand sich nicht in Untersuchungshaft.
 

Mit Datum 09.06.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1
KriegswirtschaftsVO, Schlachtsteuerhinterziehungen gem. § 396 RAO und
Falschbeurkundungen, §§ 271, 272, 348, 349 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der zweitägigen Verhandlung des Sondergerichts

(da der Mitangeklagte Ludwig Bohl, Feldpost-Nr. 58 398, als Soldat der Wehrmacht in Frankreich
eingesetzt war und lange Zeit unabkömmlich war, fand der Termin vor dem SG erst ca. 1 Jahr nach
Anklageerhebung statt):
vom 29.06. und 30.06.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
  • den Angeklagten Bohl von der Anklage eines Verbrechens der Anstiftung zu schwerer Falschbeurkundung freizusprechen;
  • die Angeklagten Deinzer, Rosa und Bohl je eines fortgesetzten
    Kriegswirtschaftsverbrechens, rechtlich zusammentreffend mit Verbrechen der
    Anstiftung zu schwerer Falschbeurkundung, bei Bohl ferner mit Vergehen der
    Schlachtsteuerhinterziehung;
  • den Angeklagten Feulner eines fortgesetzten Verbrechens der Beihilfe zu einem
    Kriegswirtschaftsverbrechen, rechtlich zusammentreffend mit einem fortgesetzten
    Verbrechen der Falschbeurkundung und Vergehen der Beihilfe zur
    Steuerhinterziehung

    schuldig zu sprechen.


Beantragte Strafhöhe:

  • Deinzer:         Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten
  • Rosa:               Gefängnisstrafe von 6 Monaten
  • Bohl:               Gefängnisstrafe von 2 Jahren 6 Monaten und Geldstrafe von 100 RM, 
                            ersatzweise 10 Tage Gefängnis, außerdem Wertersatzstrafe von 3-600
                            RM, ersatzweise 72 Tage Gefängnis
  • Feulner:          Gefängnisstrafe von 1 Jahr und Geldstrafe von 100 RM, 
                            ersatzweise 10 Tage Gefängnis, außerdem Wertersatzstrafe von 3.940
                            RM, ersatzweise 80 Tage Gefängnis
30.06.1944
Urteil

Tenor:

  1. Theodor Deinzer hat fortgesetzt insgesamt mindestens 127 kg Fleisch
    beiseitegeschafft und dadurch böswillig die Deckung des Bedarfs gefährdet.
    Er wird zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt.
    Auf die Strafe werden 6 Wochen Polizei- und U-Haft angerechnet.
  2. Seine Tochter Amanda Rosa hat ihm fortgesetzt dazu Beihilfe geleistet.
    Sie wird zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt.
    Die Strafe ist durch die erlittene Polizei- und U-Haft verbüßt.
  3. Ludwig Bohl hat fortgesetzt insgesamt mindestens 749 kg Fleisch beiseitegeschafft und dadurch böswillig die Deckung des Bedarfs gefährdet. Er hat gleichzeitig Schlachtsteuer in Höhe von 63 RM hinterzogen.
    Er wird zu 1 Jahr 6 Monaten Gefängnis und zur Geldstrafe von 250 RM, ersatzweise
    10 Tagen Gefängnis, verurteilt.
    Gegen ihn wird eine Wertersatzstrafe von 3400 RM, ersatzweise 68 Tage Gefängnis,
    festgesetzt.
  4. Wilhelm Feulner hat fortgesetzt zum Vorteil von Metzgern falsche Gewichte
    beurkundet und dadurch auch zu Schlachtsteuerhinterziehungen Beihilfe geleistet.
    Er wird zu 6 Monaten Gefängnis und zur Geldstrafe von 100 RM, ersatzweise 10
    Tagen Gefängnis, verurteilt.
    Gegen ihn wird eine Wertersatzstrafe von 3100 RM, ersatzweise 62 Tage Gefängnis, festgesetzt.  
  5. Freigesprochen werden Deinzer, Rosa und Bohl von der Anklage dreier fortgesetzter
    Verbrechen der Anstiftung zur schweren Falschbeurkundung
  6. Freigesprochen wird Bohl von der weiteren Anklage eines fortgesetzten Verbrechens
    der Anstiftung zur schweren Falschbeurkundung im Amt.

 

Vollstreckung

Deinzer, Theodor:
10.08.1944      Beschluss der StA Bayreuth:
                        Strafaufschub bis 01.10.1944 bewilligt

06.11.1944       Gutachten des Staatl. Gesundheitsamtes Kulmbach bestätigt Haftunfähigkeit
                        des Verurteilten

23.03.1946      Ersuchen der StA Bayreuth, die Haftfähigkeit des Verurteilten erneut zu prüfen
27.06.1946      Entscheid des Bayer. Staatsministeriums der Justiz:
                        Der nicht verbüßte Rest der Strafe wird erlassen.
 

Bohl, Ludwig:
Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob und wo die Strafe vollstreckt wurde.
Anzunehmen ist, dass dies in der Zuständigkeit der Wehrmacht erfolgte.
 

Feulner, Wilhelm:
25.07.1944      Beschluss der StA Bayreuth:
                        Strafaufschub bis 01.11.1944 bewilligt
03.11.1944       Beschluss der StA Bayreuth:
                        Vollstreckung der Gefängnisstrafe von 6 Monaten wird bis 01.12.1947 zur
                        Bewährung ausgesetzt.

15.09.1948      Verfügung der StA Bayreuth:

                        Strafrest gilt als mit dem Ablauf der Probezeit endgültig erlassen.


Rosa, Amanda:
Die dreimonatige Gefängnisstrafe war gem. Urteil des SG
durch die erlittene Polizei- und U-Haft verbüßt.

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

1Richter.png

Brehm, Rudolf

02_Kollektionen/Richter/Brehm/Brehm_Passfoto_BArch

Krumbholtz, Karl

02_Kollektionen/Staatsanwälte/Krumbholtz/Krumbholtz_Passfoto_BArch

Dr. Riedel, Hermann

02_Kollektionen/Staatsanwälte/Hermann
Dokumente