Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO u.a. / Urteil vom 30.07.1942
Tlusty, Adolf
Das Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet auf eine Betrugsanzeige der Christine Lederer, Tante des Beschuldigten.
Dem Beschuldigten wurden weitere Betrugshandlungen zur Last gelegt. Mehrfach soll er Warenbestellungen und hierauf geleistete Zahlungen entgegengenommen zu haben, ohne die bestellten Waren zu liefern.
Adolf Tlusty wurde am 01.09.1941 festgenommen und befand sich seit 02.09.1941 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 10.07.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung u.a. Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 30.07.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit einem fortgesetzten Vergehen des Betrugs im Rückfall und einem rechtlich damit zusammenhängenden fortgesetzten Verbrechen der schweren Privaturkundenfälschung zum Tode zu verurteilen,
ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebensdauer abzuerkennen und ihm die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen.
- …wird als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit fortgesetztem, teils vollendetem, teils versuchten Betrug im Rückfall und fortgesetzter schwerer Privaturkundenfälschung zur Zuchthausstrafe von 10 Jahren, zu einer Geldstrafe von 700 RM, ersatzweise 70 Tagen Zuchthaus, sowie zu den Kosten verurteilt.
- Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 10 Jahren aberkannt.
- Auf die erkannte Freiheitsstrafe werden 10 Monate der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet.
- Die Sicherungsverwahrung des Angeklagten wird angeordnet.
03.09.1942 Überstellung in das Strafgefangenlager Börgermoor (Ems)
06.01.1943 Überführung in das KZ Neuengamme bei Hamburg
27.01.1943 Tod des Verurteilten
In der Sterbeurkunde des Standesamtes Hamburg vom 07.06.1950 wird
der Tod des Verurteilten am 27.01.1943 um 8.20 Uhr bescheinigt.
Broncho Pneumonie“.

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