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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Vergehen nach § 1 Abs. 1 HeimtückeG / Urteil v. 17.02.1944

SG 7/44
SG Js 234/43
StABa Rep K 106 Nr. 460, BArch Nr. R 3001 / 149255

Schiller, Eleonore, geb. Reinel

Geburtstag17.07.1899 in Hof
BerufFabrikarbeiterin
Familienstandgeschieden
Wohnort Hof, Friedrichstraße 2
06.01.1944
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte war als Näherin im Rüstungsbetrieb der Fa. Peterhänsel in Hof beschäftigt.

Ihr wurde zur Last gelegt, an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im Juni 1943
gegenüber der Arbeitskollegin Luise Örtel geäußert zu haben:
„Der Göring ist (geht) in die Schwarzbeeren.“ und mit dieser Äußerung das unwahre Gerücht
weiterverbreitet zu haben, dass der Reichsmarschall geflüchtet sei.


Die Beschuldigte wurde am 30.09.1943 festgenommen und befand sich seit 12.10.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.

Auf Anordnung der StA Bayreuth wurde die Angeklagte am 25.11.1943 aus der U-Haft entlassen.

Mit Datum 06.01.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 1 Abs. 1 Heimtückegesetz
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 17.02.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 1 Abs. 1 Heimtückegesetz  zu einer Gefängnisstrafe
von 6 Monaten
kostenfällig zu verurteilen.

 

 

17.02.1944
Urteil

Tenor:
 

Die Angeklagte hat vorsätzlich eine unwahre Behauptung über den Reichsmarschall im Sinne
des § 1 Abs. 1 des Heimtückegesetzes verbreitet und wird deshalb zur Gefängnisstrafe von 6
Monaten
kostenfällig verurteilt.
 

6 Wochen der Polizei- und Untersuchungshaft werden angerechnet.

 

 

Vollstreckung

Nach dem Urteil erfolgte Ladung zum Strafantritt

13.03.1944      Staatsanwaltschaft Bayreuth lehnte das vom Verteidiger gestellte Gesuch um
                        bedingte Strafaussetzung ab.
20.03.1944      Strafvollstreckung vorläufig eingestellt, weil die Verurteilte eine
                        Unterleibskrankheit geltend machte.
03.04.1944      Gutachten des Staatl. Gesundheitsamtes Hof:
                        Die Verurteilte ist nicht haft- und straferstehungsfähig.
11.05.1944       Reichsminister der Justiz:
                        „Die Prüfung der Gnadenbeschwerde hat keine Veranlassung gegeben, zur
                        Zeit eine Vergünstigung im Gnadenwege zu bewilligen.“

 

Aus den Handakten der StA ist nicht ersichtlich, ob die Verurteilte noch einmal inhaftiert
wurde.

 

29.11.1949       Verfügung der StA Bayreuth (StA Hoepfel):
                        Das Urteil des SG Bayreuth v. 17.02.1944 ist gem. § 2b, 9 des Wiedergutmachungsgesetzes (Gesetz zur
                        Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege
                        vom 28.05.1946) aufgehoben.
                        Die Strafe ist im Strafregister zu tilgen.

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Hoffmann, Wilhelm Friedrich Georg

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Krumbholtz, Karl

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