Verfahren des Sondergerichts
Vergehen nach § 1 Abs. 1 HeimtückeG / Urteil v. 17.02.1944
Schiller, Eleonore, geb. Reinel
Die Angeklagte war als Näherin im Rüstungsbetrieb der Fa. Peterhänsel in Hof beschäftigt.
Ihr wurde zur Last gelegt, an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im Juni 1943
gegenüber der Arbeitskollegin Luise Örtel geäußert zu haben:
„Der Göring ist (geht) in die Schwarzbeeren.“ und mit dieser Äußerung das unwahre Gerücht
weiterverbreitet zu haben, dass der Reichsmarschall geflüchtet sei.
Die Beschuldigte wurde am 30.09.1943 festgenommen und befand sich seit 12.10.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Auf Anordnung der StA Bayreuth wurde die Angeklagte am 25.11.1943 aus der U-Haft entlassen.
Mit Datum 06.01.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 1 Abs. 1 Heimtückegesetz
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 17.02.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 1 Abs. 1 Heimtückegesetz zu einer Gefängnisstrafe
von 6 Monaten kostenfällig zu verurteilen.
Tenor:
Die Angeklagte hat vorsätzlich eine unwahre Behauptung über den Reichsmarschall im Sinne
des § 1 Abs. 1 des Heimtückegesetzes verbreitet und wird deshalb zur Gefängnisstrafe von 6
Monaten kostenfällig verurteilt.
6 Wochen der Polizei- und Untersuchungshaft werden angerechnet.
Nach dem Urteil erfolgte Ladung zum Strafantritt
13.03.1944 Staatsanwaltschaft Bayreuth lehnte das vom Verteidiger gestellte Gesuch um
bedingte Strafaussetzung ab.
20.03.1944 Strafvollstreckung vorläufig eingestellt, weil die Verurteilte eine
Unterleibskrankheit geltend machte.
03.04.1944 Gutachten des Staatl. Gesundheitsamtes Hof:
Die Verurteilte ist nicht haft- und straferstehungsfähig.
11.05.1944 Reichsminister der Justiz:
„Die Prüfung der Gnadenbeschwerde hat keine Veranlassung gegeben, zur
Zeit eine Vergünstigung im Gnadenwege zu bewilligen.“
Aus den Handakten der StA ist nicht ersichtlich, ob die Verurteilte noch einmal inhaftiert
wurde.
29.11.1949 Verfügung der StA Bayreuth (StA Hoepfel):
Das Urteil des SG Bayreuth v. 17.02.1944 ist gem. § 2b, 9 des Wiedergutmachungsgesetzes (Gesetz zur
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege
vom 28.05.1946) aufgehoben.
Die Strafe ist im Strafregister zu tilgen.



