pfeil-icon

Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Vergehen nach § 1 Abs. 1 HeimtückeG / Urteil vom 27.09.1943

SG 48/43
SG Js 198/43
StABa Rep K 106 Nr. 355

Weichselfelder, Karolina, geb. Leistner, gesch. Edelmann

Geburtstag19.03.1899 in Ettenhofen / Lkrs. Landshut
BerufFotografenehefrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Wichsenstein (bei Gößweinstein), Hs.Nr. 42
14.09.1943
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte war am 03.04.1943 von Nürnberg nach Wichsenstein verzogen. Dort besuchte
sie des Öfteren die Gaststätte „Dorsch“ in Dörfles.
 

Ihr wurde zur Last gelegt, anlässlich eines Wirtshausbesuchs am 03.07.1943 mit einer ihr
unbekannten Tischnachbarn ein „politisches Gespräch“ mit unwahrem Inhalt geführt zu haben.
So soll sie die Tischnachbarn gefragt haben, ob sie schon gehört hätten, dass sich Göring und
Goebbels in der Schweiz aufhielten und dort Verhandlungen führten.
 

Außerdem habe sie erzählt, dass die Engländer den Franzosen ein Ultimatum gestellt hätten,
dass „heute“ ablaufe. Die Engländer hätten von den Franzosen gefordert, dass diese sämtliche
Verladebahnhöfe besetzen sollten, um die Verlegung von deutschen Truppen und Material an
den Atlantikwall zu vereiteln. Im Falle der Weigerung würden die Engländer die Franzosen
durch Bombenangriffe terrorisieren.   
 

Die Beschuldigte wurde am 30.07.1943 festgenommen und befand sich seit 25.08.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.

 

Mit Datum 14.09.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 1 Abs. 1
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts in Bayreuth vom 27.09.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 1 Abs. 1 Heimtückegesetz zur Gefängnisstrafe von
2 Jahren 6 Monaten
und zu den Kosten zu verurteilen und ihr auf die zu erkennende Strafe
6 Wochen der erlittenen Untersuchungshaft anzurechnen.

27.09.1943
Urteil

Tenor:
 

Weichselfelder Karolina wird wegen Verbreitung unwahrer Behauptungen im Sinne des § 1
Abs. 1 des Heimtückegesetzes zur Gefängnisstrafe von 2 Jahren und zu den Kosten
verurteilt.

Auf die erkannte Strafe werden 8 Wochen der erlittenen Polizei- und Untersuchungshaft
angerechnet.

Vollstreckung

16.10.1943      Verlegung in die Strafanstalt Bernau / Chiemsee

18.11.1944       Bescheid der StA Bayreuth:
                       Das Gesuch des RA Dr. Forster, Bayreuth, vom 30.10.1944 um bedingten
                       Erlass des Strafrestes wird als zur Berücksichtigung ungeeignet
                       zurückgewiesen.

Den Akten lässt sich nicht entnehmen, wann die Verurteilte aus der Haft entlassen wurde

14.01.1947      Verfügung der StA Bayreuth:
                       Urteil des SG Bayreuth v. 27.09.1943 ist gem. §§ 2b, 9
                       des Wiedergutmachungsgesetzes v. 28.05.1946 aufgehoben.

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

1Richter.png

Brehm, Rudolf

02_Kollektionen/Richter/Brehm/Brehm_Passfoto_BArch

Krumbholtz, Karl

02_Kollektionen/Staatsanwälte/Krumbholtz/Krumbholtz_Passfoto_BArch

Dr. Stadelmann, Fritz

Staatsanwälte/IMG_5395.jpeg
Dokumente