Verfahren des Sondergerichts
Vergehen nach § 1 Abs. 1 HeimtückeG / Urteil vom 27.09.1943
Weichselfelder, Karolina, geb. Leistner, gesch. Edelmann
Die Angeklagte war am 03.04.1943 von Nürnberg nach Wichsenstein verzogen. Dort besuchte
sie des Öfteren die Gaststätte „Dorsch“ in Dörfles.
Ihr wurde zur Last gelegt, anlässlich eines Wirtshausbesuchs am 03.07.1943 mit einer ihr
unbekannten Tischnachbarn ein „politisches Gespräch“ mit unwahrem Inhalt geführt zu haben.
So soll sie die Tischnachbarn gefragt haben, ob sie schon gehört hätten, dass sich Göring und
Goebbels in der Schweiz aufhielten und dort Verhandlungen führten.
Außerdem habe sie erzählt, dass die Engländer den Franzosen ein Ultimatum gestellt hätten,
dass „heute“ ablaufe. Die Engländer hätten von den Franzosen gefordert, dass diese sämtliche
Verladebahnhöfe besetzen sollten, um die Verlegung von deutschen Truppen und Material an
den Atlantikwall zu vereiteln. Im Falle der Weigerung würden die Engländer die Franzosen
durch Bombenangriffe terrorisieren.
Die Beschuldigte wurde am 30.07.1943 festgenommen und befand sich seit 25.08.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 14.09.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 1 Abs. 1
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Bayreuth vom 27.09.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 1 Abs. 1 Heimtückegesetz zur Gefängnisstrafe von
2 Jahren 6 Monaten und zu den Kosten zu verurteilen und ihr auf die zu erkennende Strafe
6 Wochen der erlittenen Untersuchungshaft anzurechnen.
Tenor:
Weichselfelder Karolina wird wegen Verbreitung unwahrer Behauptungen im Sinne des § 1
Abs. 1 des Heimtückegesetzes zur Gefängnisstrafe von 2 Jahren und zu den Kosten
verurteilt.
Auf die erkannte Strafe werden 8 Wochen der erlittenen Polizei- und Untersuchungshaft
angerechnet.
16.10.1943 Verlegung in die Strafanstalt Bernau / Chiemsee
18.11.1944 Bescheid der StA Bayreuth:
Das Gesuch des RA Dr. Forster, Bayreuth, vom 30.10.1944 um bedingten
Erlass des Strafrestes wird als zur Berücksichtigung ungeeignet
zurückgewiesen.
Den Akten lässt sich nicht entnehmen, wann die Verurteilte aus der Haft entlassen wurde
14.01.1947 Verfügung der StA Bayreuth:
Urteil des SG Bayreuth v. 27.09.1943 ist gem. §§ 2b, 9
des Wiedergutmachungsgesetzes v. 28.05.1946 aufgehoben.




