Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetztes Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO in Verbindung mit Diebstahl nach § 242 RStGB, teilweise § 243 Abs. 1 Ziff. 4 RStGB, rechtlich zusammentreffend mit erschwertem Verwahrungsbruch nach §§ 133, 73 RStGB / Urteil vom 17.02.1944
Purucker, Rosa, geb. Rabenbauer
Der Angeklagten lag zur Last, als Volksschädling unter Ausnutzung der durch
den Kriegszustand verursachten außergewöhnlichen Verhältnisse fortgesetzt -
teilweise unter Beschädigung des Verpackungsmaterials - Bahngut gestohlen
und gleichzeitig in gewinnssüchtiger Absicht amtlich verwahrte Gegenstände
und Urkunden beiseitegeschafft zu haben.
Die Angeklagte war am 01.06.1943 bei dem Bahnhof Höchstädt-Thiersheim
als Aushilfsarbeiterin im Abfertigungsdienst eingestellt worden. Sie sollte beim Ein- und
Ausladen der Gepäckwagen sowie bei der Gepäckannahme und -ausgabe helfen.
In der Zeit von Anfang Juni bis Ende November 1943 soll die Angeklagte eine große
Anzahl an Eil-, Fracht- und Expressgutstücken beraubt haben. Sie soll sich an
Reisegepäck und Postsendungen vergriffen haben und viele der bei ihr vorgefundenen
Sachen aus beschädigten Gepäckstücken entwendet haben. Auch soll sie noch unversehrte
Verpackungen geöffnet haben. In einem Fall soll die Angeklagte zudem die zur Sendung
gehörigen Urkunden beiseitegeschafft haben, um das Aufkommen des Diebstahlsverdachts zu
verhindern.
Im Einzelnen soll es sich hierbei unter anderem um eine blaue Gummidecke, 5
Kakaopulverpäckchen, eine Hand voll Rumkugeln, 2 handgehäkelte Decken, 2 Stück
Butter, eine Badetasche und eine Damenhandtasche mit Inhalt, 2 Kleiderbügel,
Leinenstoff, ein Knäuel schwarze französische Wolle, über 300 Zigaretten sowie 4 Paar
Socken, ein Kindermäntelchen, einen Pralinenkarton, über 500 Stück Rasierklingen etc.
gehandelt haben
Die Beschuldigte wurde am 08.12.1943 festgenommen und befand sich seit 10.12.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 18.01.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens
nach § 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit Diebstahl nach § 242 RStGB, teilweise
§ 243 Abs. 1 Ziff. 4 RStGB, rechtlich zusammentreffend mit erschwertem Verwahrungsbruch
nach §§ 133, 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 17.02.1944 beantragte der Staatsanwalt,
die Angeklagte wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung
i.V.m. schwerem Diebstahl nach § 242 RStGB, teilweise § 243 Abs. 1 Ziff. 4 RStGB, rechtlich
zusammentreffend mit schwerem Verwahrungsbruch nach §§ 133 Abs. 2, 73 RStGB zu
einer Zuchthausstrafe von 6 Jahren und zu den Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Weiter beantragte er, der Angeklagten gemäß § 32 RStGB die bürgerlichen Ehrenrechte
auf die Dauer von 6 Jahren abzuerkennen.
Tenor:
Die Angeklagte hat fortgesetzt in etwa 20 Fällen Bahnsendungen beraubt und wird deshalb
als Volksschädling zur Zuchthausstrafe von 5 Jahren kostenfällig verurteilt.
Die Ehrenrechte werden ihr auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt.
2 Monate Untersuchungshaft werden angerechnet.
17.02.1944 Vollstreckung im Gerichtsgefängnis in Hof
30.03.1944 Haftunterbrechung wegen Haftunfähigkeit
18.05.1944 Festnahme und Einlieferung in das Gerichtsgefängnis in Hof
21.05.1944 Verlegung in das Frauenzuchthaus Aichach
19.05.1945 Entlassung auf Anordnung der amerikanischen Prüfungskommission
23.07.1948 Beschluss der Strafkammer des Landgerichts Bayreuth:
Soweit die Verurteilung wegen Verbrechens nach der Volksschädlingsverordnung
erfolgt ist, kommt sie in Wegfall. Die Strafe wird auf 1 Jahr 1 Monat Zuchthaus
ermäßigt. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wird aufgehoben.
(Die Strafe ist damit vollständig verbüßt.)




