Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen der Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 1 der KriegswirtschaftsVO / Urteil vom 18.08.1943
Herlitz, Johann
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Oktober 1942 bei einem Bauern in Weidenloh
ein Schwein „schwarz“ geschlachtet zu haben.
Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 10.05.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens der Beihilfe zu einem
Verbrechen nach § 1 der KriegswirtschaftsVO Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 18.08.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft jene Verurteilung,
die schließlich auch vom SG ausgesprochen wurde.
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zu einem durch Schwarzschlachtung eines Schweins
begangenen Verbrechen nach § 1 der KriegswirtschaftsVO zur Gefängnisstrafe von
5 Monaten und zu den Kosten verurteilt.
18.10.1943 Verfügung des Feldgerichts des Kommandierenden Generals und
Befehlshabers im Luftgau VIII (Krakau):
Die Strafvollstreckung aus dem Urteil des SG Bayreuth vom 18.08.1943 wird
übernommen.
Es wird angeordnet, die Strafe in Höhe von zwei Wochen geschärften Arrestes
zu vollstrecken.
Der Rest wird bis zur Beendigung des Kriegszustandes zwecks Bewährung
ausgesetzt.
07.11.-20.11.1943 Verbüßung des 14tägigen verschärften Arrestes
04.08.1948 Beschluss der StA Bayreuth:
Auf Grund der §§ 4 und 5 des Gesetzes Nr. 97 über die Gewährung von
Straffreiheit anlässlich des Jahrestages des Inkrafttretens der Bayerischen
Verfassung vom 24.01.1948 ist die gegen Herlitz durch Urteil des SG Bayreuth
v. 18.08.1943 erkannte Strafe von 5 Monaten Gefängnis, soweit sie nicht
verbüßt ist, einschließlich der rückständigen Kosten erlassen.



