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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Verbrechen der Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 1 der KriegswirtschaftsVO / Urteil vom 18.08.1943

SG 29/43
SG Js 120/43
StABa Rep K 106 Nr. 70

Herlitz, Johann

Geburtstag 24.02.1924 in Kirchenbirkig
Beruf Bauernsohn
Familienstandledig
Wohnort whft. in Kirchenbirkig Nr. 12 // z.Zt. Soldat bei der 4. Fliegertechnischen Schule in Krosno / Krakau
10.05.1943
Beschreibung der angelasteten Tat

Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Oktober 1942 bei einem Bauern in Weidenloh
ein Schwein „schwarz“ geschlachtet zu haben.
 

Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
 

Mit Datum 10.05.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens der Beihilfe zu einem
Verbrechen nach § 1 der KriegswirtschaftsVO Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 18.08.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft jene Verurteilung,
die schließlich auch vom SG ausgesprochen wurde.

 

18.08.1943
Urteil

Tenor:
 

Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zu einem durch Schwarzschlachtung eines Schweins
begangenen Verbrechen nach § 1 der KriegswirtschaftsVO zur Gefängnisstrafe von
5 Monaten
und zu den Kosten verurteilt.

Vollstreckung

18.10.1943           Verfügung des Feldgerichts des Kommandierenden Generals und
                            Befehlshabers im Luftgau VIII (Krakau):
                            Die Strafvollstreckung aus dem Urteil des SG Bayreuth vom 18.08.1943 wird
                            übernommen.
                            Es wird angeordnet, die Strafe in Höhe von zwei Wochen geschärften Arrestes
                            zu vollstrecken.
                            Der Rest wird bis zur Beendigung des Kriegszustandes zwecks Bewährung
                            ausgesetzt.

07.11.-20.11.1943  Verbüßung des 14tägigen verschärften Arrestes


04.08.1948          Beschluss der StA Bayreuth:
                             Auf Grund der §§ 4 und 5 des Gesetzes Nr. 97 über die Gewährung von
                             Straffreiheit anlässlich des Jahrestages des Inkrafttretens der Bayerischen
                             Verfassung vom 24.01.1948 ist die gegen Herlitz durch Urteil des SG Bayreuth
                             v. 18.08.1943 erkannte Strafe von 5 Monaten Gefängnis, soweit sie nicht
                             verbüßt ist, einschließlich der rückständigen Kosten erlassen.

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Krumbholtz, Karl

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Dr. Stadelmann, Fritz

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