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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO, §§ 43, 47 RStGB, Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. §§ 263, 47, 74 RStGB / Urteil vom 12.04.1944

SG 4/44
1 a SG 4/44
StABa Rep K 106 Nr. 111

Kupski, Franz Melchior

Geburtstag 04.01.1905 in Neudorf / Kattowitz
BerufArbeiter
Familienstandverheiratet
Wohnort Bayreuth, Mainstraße 2

Kupski, Maria, geb. Donath

Geburtstag 29.01.1906 in Zawadzki / Oppeln
BerufArbeitersehefrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Bayreuth, Mainstraße 2
26.01.1944
Beschreibung der angelasteten Tat

Die miteinander verheirateten Angeklagten hatten zusammen mit ihren 3 gemeinsamen Kindern im Alter von 5, 6 und 8 Jahren sowie einem weiteren nichtehelichen Kind der Marie Kupski im Alter von 17 Jahren in Hamburg, Schmilinskystr. 45, gewohnt.

Franz Kupski war bereits am 12.06.1940 zur Wehrmacht eingezogen worden und bei den Angriffen auf Frankreich und Russland beteiligt. Im Januar 1941 erfror er sich in Rußland beide Füße, zwei Zehen des rechten Fußes mussten amputiert werden. Im Anschluss befand er sich im Lazarett in Travemünde, am 20.10.1943 wurde er endgültig aus der Wehrmacht entlassen.
 

Wegen der ständigen Luftangriffe auf die Stadt Hamburg wurde Maria Kupski mit ihren 4 Kindern am 28.07.1943 von der NSV in Uelzen untergebracht. Bei einem weiteren Luftangriff nur zwei Tage später, am 30.07.1943, brannte das Haus in der Hamburger Schmilinskystraße vollständig aus. Franz Kupski, der sich, vom Lazarett beurlaubt, zu diesem Zeitpunkt im Haus in Hamburg aufhielt, gelang es jedoch, einen Großteil des Mobiliars und der Bekleidung auf ein Schiff nach Tangermünde zu verbringen.
 

Den Angeklagten wurde zur Last gelegt, sich dennoch gegenüber den Behörden als Totalgeschädigte ausgegeben zu haben und hierdurch sowohl in Hamburg als auch später in Bayreuth, wo sie schließlich untergebracht worden waren, zu Unrecht Geld und Sachmittel erhalten zu haben.
 

Franz Melchior Kupski wurde am 13.11.1943 festgenommen und befand sich seit 15.11.1943 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
 

Maria Kupski wurde am 18.11.1943 festgenommen und befand sich seit 19.11.1943 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
 

Mit Datum 26.01.1944 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Sondergericht Bayreuth wegen fortgesetzten, gemeinschaftlich begangenen, teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO, §§ 43, 47 RStGB, sachlich zusammentreffend mit einem gemeinschaftlich verübten Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung  i.V.m. §§ 263, 47, 74 RStGB.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 12.04.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagten je eines gemeinschaftlich begangenen, teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO, sachlich zusammentreffend mit einem je gemeinschaftlich verübten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. §§ 263, 47, 74 RStGB schuldig zu sprechen und sie kostenfällig zu verurteilen:

  • den Angeklagten Franz Kupski zur Gesamtstrafe von 3 Jahren Zuchthaus sowie zur 
    Geldstrafe von 1.000 RM, ersatzweise 100 Tage Zuchthaus, ferner, ihm die bürgerlichen
    Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren abzuerkennen;
  • die Angeklagte Maria Kupski zur Gesamtstrafe von 4 Jahren Zuchthaus sowie zur
    Geldstrafe von 1.000 RM, ersatzweise 100 Tage Zuchthaus, ferner, ihr die bürgerlichen
    Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren abzuerkennen.
12.04.1944
Urteil

Tenor:
 

Die Angeklagten haben sich fortgesetzt gemeinschaftlich unter der falschen Behauptung, bei den Luftangriffen auf Hamburg ihre gesamte Habe verloren zu haben, zahlreiche Bezugsscheine verschafft und damit in großem Umfang Kleidungs- und Wäschestücke und Schuhwerk für sich und ihre Familie erworben. Sie werden hiewegen kostenfällig verurteilt:
 

Franz Kupski zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren,

Maria Kupski zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten,

sowie je zur Geldstrafe von 1000,-- RM, ersatzweise zu je 100 Tagen Zuchthaus.

 

Je 3 Monate Untersuchungshaft werden angerechnet.

Die Ehrenrechte werden je auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt.

Die durch die erschlichenen Bezugsscheine erworbenen Bekleidungsstücke werden eingezogen.

Im übrigen werden die Angeklagten unter Überbürdung der ausscheidbaren Kosten auf die Reichskasse freigesprochen. 

Vollstreckung

Franz Melchior Kupski:

29.04.1944      Anordnung der Staatsanwaltschaft Bayreuth:
                        Anwendung der sog. KriegstäterVO v. 11.06.1940 (RGBl. I S. 877) mit der
                        Folge, dass die in die Kriegszeit fallende Vollzugszeit nicht in die Strafzeit
                        eingerechnet wurde.
24.05.1944      Anordnung der Staatsanwaltschaft Bayreuth:
                        Anordnung v. 29.04.1944 wird wieder aufgehoben, da festgestellt wurde, dass
                        der Verurteilte im Zeitpunkt der Tat lediglich „a.v.tauglich“ gemustert worden
                        war (Anm.:  a.v. = arbeitsverwendungsfähig)
26.05.1944      Verlegung in das Zuchthaus Kassel-Wehlheiden
29.03.1945      Entlassung aufgrund Anordnung einer amerikanischen Kommission nach 352
                        Tagen Zuchthaus
01.08.1948      Beschluss des Landgerichts Bayreuth:
                        Die vom SG Bayreuth verhängte Strafe wird nach dem zweiten
                        Wiedergutmachungsgesetz vom 19.11.1946 (BayGVBl. 1947 S. 81)
                        auf 11 Monate Gefängnis herabgesetzt.
                        Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte kommt in Wegfall.
                        Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen Zuchthaus
                        unterbleibt, da die Geldstrafe ohne Verschulden des Verurteilten nicht
                        eingebracht werden kann (§ 29 Abs. 6 StGB).
07.08.1948      Vermerk der Staatsanwaltschaft Bayreuth:
                        Die Strafe ist verbüßt.
 

Maria Kupski:

 

20.05.1944     Verlegung in das Frauenzuchthaus Aichach

01.09.1944      Verlegung in das Gerichtsgefängnis Landshut

19.12.1944       Verfügung der Staatsanwaltschaft Bayreuth:

                        Das Gesuch der Verurteilten auf Strafunterbrechung wird abgewiesen.
21.04.1945      Entlassung auf generelle Anordnung des Reichsjustizministeriums nach 375 
                        Tagen Zuchthaus
01.08.1948      Beschluss des Landgerichts Bayreuth:
                        Die vom SG Bayreuth verhängte Strafe wird nach dem zweiten
                        Wiedergutmachungsgesetz vom 19.11.1946 (BayGVBl. 1947 S. 81)
                        auf 1 Jahr Gefängnis herabgesetzt.
                        Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte kommt in Wegfall.
                        Die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen Zuchthaus
                        unterbleibt, da die Geldstrafe ohne Verschulden der Verurteilten nicht
                        eingebracht werden kann (§ 29 Abs. 6 StGB).
07.08.1948      Vermerk der Staatsanwaltschaft Bayreuth:
                        Die Strafe ist verbüßt.

 

Die beiden Verurteilten zogen nach dem Krieg wieder nach Hamburg, Langereihe 84,
Hs.Nr. 3 I. Franz Krupski litt an offener TBC und war seit 1946 arbeitsunfähig.

Brehm, Rudolf

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Dr. Becher, Maximilian

Hoffmann, Wilhelm Friedrich Georg

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Dr. Riedel, Hermann

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