Verfahren des Sondergerichts
Vergehen gem. § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 12.05.1943
Baumgärtner, Hans
Der Angeklagte war als Brauer in der Brauerei „Deininger Kronenbräu“ beschäftigt. Im
Umkleideraum der Brauerei soll er am 03.03.1943 in Gegenwart seiner Kollegen geäußert
haben: „Das deutsche Volk, wenn früh aufsteht, gehört es mit der Peitsche geprügelt, und
mittags, wenn es zum Essen geht, noch einmal.“
Der Beschuldigte wurde am 05.03.1943 festgenommen und befand sich seit 23.03.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 30.04.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens gem. § 2 Abs. 1 und
2 Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Die Verhandlung des Sondergerichts fand am 12.05.1943 statt. Da die Strafakten jedoch nicht mehr vorhanden sind, fehlt (auch) das Situngsprotokoll, sodass ein Dokument über den Antrag der Staatsanwaltschaft in der mündlichen Verhandlung nicht dokumentiert ist.
Auch zum Urteil des SG existiert nur noch eine Abschrift.
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen einer hetzerischen Äußerung im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2
Heimtückegesetz zur Gefängnisstrafe von 8 Monaten und zu den Kosten verurteilt.
Auf die erkannte Strafe werden 2 Monate der erlittenen Polizei- und Untersuchungshaft
angerechnet.
29.05.1943 Verlegung in das Strafgefängnis Landsberg/Lech
17.07.1943 Verlegung in das Gerichtsgefängnis Kaufbeuren
31.08.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Die Vollstreckung des ab 11.10.1943 nicht verbüßten Strafrestes wird
bis 01.10.1946 zur Bewährung ausgesetzt.
11.10.1943 Entlassung aus dem Gerichtsgefängnis Kaufbeuren



