Verfahren des Sondergerichts
Vergehen nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 18.10.1943
Pfaffenberger, Georg
Der Angeklagte, der in Pettendorf eine Schreinerei betrieb, und dessen drei (von vier) Söhnen
zur Wehrmacht eingezogen waren, war bereits zweimal nach München zur Behebung von
Kriegsschäden eingesetzt.
Ihm wurde zur Last gelegt, im November 1942 und nochmals im Juli 1943 in seinem Heimatort
Hitler, Goebbels und den Staatsminister Wagner (Anm.: Adolf Wagner, NSDAP-Gauleiter im Gau
München-Oberbayern, bayerischer Minister und SA-Obergruppenführer) verunglimpft zu haben.
So soll er u.a. gefragt haben, wie man den Namen „Hitler“ in den Mund nehmen könne. „Der
Stromer“ habe „manchen ins Unglück gebracht, der ist schuld am Krieg.“ Über Goebbels habe er
geäußert, dass bei einer Veranstaltung von Goebbels in München nur „ein paar alte Weiber,
ein paar Kinder und ein wenig SA“ anwesend gewesen seien. Staatsminister Wagner sei „den
ganzen Tag über besoffen, man nenne ihn nur die besoffene Sau.“
Der Beschuldigte wurde am 06.08.1943 festgenommen und befand sich seit 06.08.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 05.10.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2
Abs. 1 und Abs. 2 Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 18.10.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 des Heimtückegesetzes v. 20.12.1934
in Tatmehrheit mit einem Vergehen nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz zu einer Gesamtgefängnisstrafe
von 3 Jahren 3 Monaten zu verurteilen, ihm die Kosten aufzuerlegen und zwei Monate der erlittenen
U-Haft anzurechnen.
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen öffentlich und nichtöffentlich gebrauchter hetzerischer
Äußerungen über führende Persönlichkeiten des Staates und der Partei zur
Gesamtgefängnisstrafe von 2 Jahren und zu den Kosten verurteilt.
Auf die erkannte Strafe werden 11 Wochen der erlittenen Polizei- und Untersuchungshaft
angerechnet.
23.11.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Dem Verurteilten wird Strafunterbrechung gewährt vom 24.11. bis
04.12.1943 (zur Regelung geschäftlicher Angelegenheiten in der Schreinerei)
24.11.1943 Entlassung aus dem Gerichtsgefängnis Bayreuth
04.12.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Dem Verurteilten wird weitere Strafunterbrechung gewährt bis
15.12.1943 (wegen Erkrankung des Sohnes)
15.12.1943 Strafantritt im Gerichtsgefängnis Bayreuth
30.12.1943 Verlegung in das Strafgefängnis Landsberg / Lech
06.01.1944 Ankunft im Strafgefängnis Landsberg / Lech
25.10.1944 Bescheid der StA Bayreuth:
Das Gesuch des RA Dr. Thoma auf bedingten Erlass des Strafrestes
wird als zur Berücksichtigung ungeeignet zurückgewiesen.
24.02.1945 Beschluss der StA Bayreuth:
Der ab 28.02.1945 nicht verbüßte Strafrest wird bis 01.03.1948 zur
Bewährung ausgesetzt.
02.03.1945 Entlassung aus dem Strafgefängnis Landsberg / Lech
11.03.1947 Beschluss der StA Bayreuth:
Das Urteil des SG Bayreuth v. 18.10.1943 ist durch §§ 2b, 9 des Wiedergutmachungsgesetzes
vom 28.05.1946 aufgehoben.
Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.




