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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Vergehen nach § 2 Abs. 2 HeimtückeG, § 74 RStGB / Urteil vom 19.04.1944

SG 16/44
SG Js 275/43 - 1 a SG 8/44
StABa Rep K 106 Nr. 122 + Nr. 379 (Handakte und Gnadenheft), BArch Nr. 3001 / 149263

Hofmann, Julius

Geburtstag15.11.1872 in Hof
BerufWebwarenhändler
Familienstandverheiratet
Wohnort Hof, Altstadt 13
30.03.1944
Beschreibung der angelasteten Tat

Im Haus des Angeklagten wohnte auch Anna Bendzulla mit ihrer Tochter Anneliese,
die wiederum verlobt gewesen war mit dem Sohn des Angeklagten, Karl Hofmann.
 

Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Zeitraum Mai 1942 bis Frühjahr 1943
gegenüber der Anneliese Bendzulla mehrfach heimtückische Äußerungen, bezogen
auf den Führer und andere Personen der NS-Regierung, gemacht zu haben.

 

Ein im Zimmer der Anneliese Bendzilla hängendes Führerbild habe er mit den Worten
kommentiert, wie sie dazu komme, diesen Verbrecher aufzuhängen."


Ein anderes Mal habe er ihr einen Zeitungsausschnitt mit dem Führerbildnis gezeigt und
hierzu geäußert, dieses Bild stelle einen typischen Verbrecher" dar.
 

Als eine Hofer Firma in ihr Schaufenster die Bilder von Hitler, Göring und dem Preußenkönig
Friedrich II gestellt hatte, habe der Angeklagte geäußert: „Es tut mir leid um den Alten Fritz,
dass er sich in solcher Gesellschaft befindet.“

 

Das Verfahren kam aufgrund einer Anzeige der Johanna Detzner, Ortsfrauenschaftsleiterin
der Ortsgruppe Hof-Altstadt, gegenüber dem Ortsgruppenleiter Renn in Gang. Johanna
Detzner berichtete über ein Gespräch mit Anna Bendzulla, die gegenüber Detzer erklärt
habe, dass ihr ein Zusammenleben mit dem Angeklagten im selben Hause angesichts
dessen Äußerungen gegenüber der NS-Regierung und dem Führer nicht mehr möglich
sei. Gegenüber Detzner habe Bendzulla geäußert, dass der Angeklagte deshalb einmal
eingesperrt werden müsste. 

Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
 

Mit Datum 30.03.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen 3 Vergehen nach § 2 Abs. 2
Heimtückegesetz, § 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 19.04.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen 3 sachlich zusammentreffenden Vergehen nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz,
§ 74 RStGB zur Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr 3 Monaten kostenfällig zu verurteilen.
 

Der Verteidiger RA Dr. Orth (Nürnberg) beantragte Freispruch.

19.04.1944
Urteil

Tenor:
 

Der Angeklagte hat in drei Fällen gehässige Äußerungen über leitende Persönlichkeiten des
Staates gemacht und wird hiewegen zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis kostenfällig
verurteilt. 

Vollstreckung

26.04.1944      Verfügung der StA Bayreuth:
                        Ladung des Angeklagten zum Strafantritt im Strafgefängnis Landsberg/Lech
                        am 06.05.1944, 17.00 Uhr

29.04.1944      Antrag des Verteidigers auf Strafaufschub bis 01.09.1944
                        Begründung: Verurteilter ist nach dem Tod seines Bruders Alleininhaber der
                        Fa. Landgraf & Hofmann. Die wegen der Inhaftierung notwendige Schließung
                        des Betriebes erfordert noch eine geordnete Geschäftsabwicklung.

08.05.1944     Verfügung der StA Bayreuth:
                       
Strafaufschub wird bewilligt bis 01.09.1944. Dem Verurteilten wird bis dahin
                        Gelegenheit gegeben, den Geschäftsbetrieb abzuwickeln. 

02.08.1944     Antrag des Verteidigers auf nochmaligen Strafaufschub bis 01.01.1945
                        Begründung: Liquidierung der Firma ist bis 01.09.1944 nicht zu
                        bewerkstelligen.

04.09.1944     Verfügung der StA Bayreuth:
                        Strafaufschub wird bewilligt bis 01.11.1944.

26.10.1944      Antrag des Verurteilten auf nochmaligen Strafaufschub bis 01.01.1945
                        Begründung: Auseinandersetzung mit den Erben des Bruders konnte noch nicht abgeschlossen werden.

16.11.1944        Verfügung der StA Bayreuth:
                        Strafaufschub wird bewilligt bis 01.01.1945.

21.12.1944        Verurteilter lässt der StA Bayreuth mitteilen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht haftfähig sei.

29.12.1944       Schreiben des Staatl. Gesundheitsamtes Hof:
                        Verurteilter ist straferstehungsfähig, jedoch nur in einer Anstalt mit
                        Krankenabteilung.

02.01.1945      Strafantritt des Verurteilten im Strafgefängnis Landsberg/Lech     

02.02.1945     Verfügung der StA Bayreuth:
                        Gesuch des Sohnes des Verurteilten, des Rittmeisters Dr. Carl Hofmann, um
                        Umwandlung der Gefängnisstrafe in eine Geldstrafe oder um Erlass der Strafe
                        wird abgewiesen.
 

Den Akten lässt sich nicht entnehmen, wie lange der Verurteilte inhaftiert war.
 

02.04.1947      Beschluss der StA Bayreuth:
                        Das Urteil des SG Bayreuth v. 19.04.1944 ist durch § 2b des Wiedergutmachungsgesetzes v. 28.05.1946 aufgehoben.
                        Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Brehm, Rudolf

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Hoffmann, Wilhelm Friedrich Georg

Staatsanwälte/Hoffmann/Hoffmann

Dr. Riedel, Hermann

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