Verfahren des Sondergerichts
Vergehen nach § 2 Abs. 2 HeimtückeG, § 74 RStGB / Urteil vom 19.04.1944
Hofmann, Julius
Im Haus des Angeklagten wohnte auch Anna Bendzulla mit ihrer Tochter Anneliese,
die wiederum verlobt gewesen war mit dem Sohn des Angeklagten, Karl Hofmann.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Zeitraum Mai 1942 bis Frühjahr 1943
gegenüber der Anneliese Bendzulla mehrfach heimtückische Äußerungen, bezogen
auf den Führer und andere Personen der NS-Regierung, gemacht zu haben.
Ein im Zimmer der Anneliese Bendzilla hängendes Führerbild habe er mit den Worten
kommentiert, „wie sie dazu komme, diesen Verbrecher aufzuhängen."
Ein anderes Mal habe er ihr einen Zeitungsausschnitt mit dem Führerbildnis gezeigt und
hierzu geäußert, dieses Bild stelle „einen typischen Verbrecher" dar.
Als eine Hofer Firma in ihr Schaufenster die Bilder von Hitler, Göring und dem Preußenkönig
Friedrich II gestellt hatte, habe der Angeklagte geäußert: „Es tut mir leid um den Alten Fritz,
dass er sich in solcher Gesellschaft befindet.“
Das Verfahren kam aufgrund einer Anzeige der Johanna Detzner, Ortsfrauenschaftsleiterin
der Ortsgruppe Hof-Altstadt, gegenüber dem Ortsgruppenleiter Renn in Gang. Johanna
Detzner berichtete über ein Gespräch mit Anna Bendzulla, die gegenüber Detzer erklärt
habe, dass ihr ein Zusammenleben mit dem Angeklagten im selben Hause angesichts
dessen Äußerungen gegenüber der NS-Regierung und dem Führer nicht mehr möglich
sei. Gegenüber Detzner habe Bendzulla geäußert, dass der Angeklagte deshalb einmal
eingesperrt werden müsste.
Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 30.03.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen 3 Vergehen nach § 2 Abs. 2
Heimtückegesetz, § 74 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 19.04.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen 3 sachlich zusammentreffenden Vergehen nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz,
§ 74 RStGB zur Gesamtgefängnisstrafe von 1 Jahr 3 Monaten kostenfällig zu verurteilen.
Der Verteidiger RA Dr. Orth (Nürnberg) beantragte Freispruch.
Tenor:
Der Angeklagte hat in drei Fällen gehässige Äußerungen über leitende Persönlichkeiten des
Staates gemacht und wird hiewegen zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis kostenfällig
verurteilt.
26.04.1944 Verfügung der StA Bayreuth:
Ladung des Angeklagten zum Strafantritt im Strafgefängnis Landsberg/Lech
am 06.05.1944, 17.00 Uhr
29.04.1944 Antrag des Verteidigers auf Strafaufschub bis 01.09.1944
Begründung: Verurteilter ist nach dem Tod seines Bruders Alleininhaber der
Fa. Landgraf & Hofmann. Die wegen der Inhaftierung notwendige Schließung
des Betriebes erfordert noch eine geordnete Geschäftsabwicklung.
08.05.1944 Verfügung der StA Bayreuth:
Strafaufschub wird bewilligt bis 01.09.1944. Dem Verurteilten wird bis dahin
Gelegenheit gegeben, den Geschäftsbetrieb abzuwickeln.
02.08.1944 Antrag des Verteidigers auf nochmaligen Strafaufschub bis 01.01.1945
Begründung: Liquidierung der Firma ist bis 01.09.1944 nicht zu
bewerkstelligen.
04.09.1944 Verfügung der StA Bayreuth:
Strafaufschub wird bewilligt bis 01.11.1944.
26.10.1944 Antrag des Verurteilten auf nochmaligen Strafaufschub bis 01.01.1945
Begründung: Auseinandersetzung mit den Erben des Bruders konnte noch nicht abgeschlossen werden.
16.11.1944 Verfügung der StA Bayreuth:
Strafaufschub wird bewilligt bis 01.01.1945.
21.12.1944 Verurteilter lässt der StA Bayreuth mitteilen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht haftfähig sei.
29.12.1944 Schreiben des Staatl. Gesundheitsamtes Hof:
Verurteilter ist straferstehungsfähig, jedoch nur in einer Anstalt mit
Krankenabteilung.
02.01.1945 Strafantritt des Verurteilten im Strafgefängnis Landsberg/Lech
02.02.1945 Verfügung der StA Bayreuth:
Gesuch des Sohnes des Verurteilten, des Rittmeisters Dr. Carl Hofmann, um
Umwandlung der Gefängnisstrafe in eine Geldstrafe oder um Erlass der Strafe
wird abgewiesen.
Den Akten lässt sich nicht entnehmen, wie lange der Verurteilte inhaftiert war.
02.04.1947 Beschluss der StA Bayreuth:
Das Urteil des SG Bayreuth v. 19.04.1944 ist durch § 2b des Wiedergutmachungsgesetzes v. 28.05.1946 aufgehoben.
Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.




