Verfahren des Sondergerichts
Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 06.07.1944
Küspert, Heinrich
Der damals bereits 70jährige Angeklagte bewirtschaftete in Silberbach sein 13 ha großes
Anwesen zusammen mit seiner 39jährigen Tochter. Sein Sohn war 1941 im Alter von 26
Jahren im Krieg gefallen.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, am 01.12.1943 während der Arbeit gegenüber seiner
Tochter und der als Arbeitskraft zugeteilten 17jährigen Liselotte Mörtel verächtlich über Hitler
gesprochen zu haben. So soll er gesagt haben, dass die Heuernte schon längst eingebracht
sei, wenn sein Sohn noch leben würde. Im Einzelnen:
„Wenn ihn nur der Teufel holen würde, den elenden Hund, den verreckten Krüppel. Da kann
man dem Hitler seinen Affen machen. ‚Heil Hitler‘, das ist überhaupt kein Gruß. Die Leute sind
schön dumm, wenn sie mit ‚Heil Hitler‘ grüßen. Wenn Hitler nicht wäre, dann wäre kein Krieg.“
In einem von der Staatsanwaltschaft eingeholten amtsärztlichen Gutachten des Staatlichen
Gesundheitsamtes Rehau / Bayer. Ostmark vom 04.04.1944 heißt es u.a.:
„Küspert befand sich im Moment der Tat in einem Zustand großer Ermüdung. Die Arbeit, die
heute von unseren Kleinbauern geleistet werden muß geht weit über das hinaus, was die
Leute leisten können. Die bei ihm konstatierten körperlichen Mängel, … sind nicht von heute,
sondern bestanden schon damals. Seine begreiflich depressive Stimmung infolge Verlust
des ihm sonst beistehenden Sohnes mag das seinige dazu beigetragen haben ihn zu reizen,
dazu kam noch das schlechte Wetter, das die Arbeit erschwerte, so daß es zu den abfälligen
Äußerungen über den Führer kam.
Ich komme zum Schluß: Küspert war im Zeitpunkt der Tat nach seiner Intelligenz und seiner
Willensveranlagung vermindert zurechnungsfähig. Es kommt § 51 Abs. 2 in Frage.“
Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 30.05.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 06.07.1944 in Hof beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2 des Heimtückegesetzes
zur Gefängnisstrafe von 8 Monaten und zu den Kosten zu verurteilen.
Tenor:
Heinrich Küspert hat böswillig von niedriger Gesinnung zeugende Äußerungen über den
Führer gemacht und wird deshalb zur Gefängnisstrafe von 5 Monaten kostenfällig verurteilt.
12.07.1944 Antrag des Verteidigers RA Dr. Oskar Weinauer, Hof:
1. Strafaufschub wegen der notwendigen landwirtschaftlichen Arbeiten
2. Bedingte Strafaussetzung
26.07.1944 Gutachtensauftrag der StA Bayreuth an das Staatl. Gesundheitsamt Rehau
zur Überprüfung der Haftfähigkeit des Verurteilten
10.08.1944 Amtsärztliches Gutachten des Staatl. Gesundheitsamts Rehau bescheinigt,
dass der Verurteilte derzeit nicht haftfähig sei.
11.08.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Die Vollstreckung der verhängten Strafe wird mit Bewährungsfrist bis
01.09.1947 ausgesetzt.
Dem Verurteilten wurde u.a. zur Auflage gemacht,
- eine Buße von 500 RM zu Gunsten der Reichskasse zu bezahlen,
- daß er sich einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seines Hofes
befleißigt.
18.08.1944 Zahlung der Geldbuße von 500 RM durch den Verurteilten
02.04.1947 Beschluss der StA Bayreuth:
Das Urteil des SG Bayreuth v. 06.07.1944 ist durch § 2b des Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946 aufgehoben.
Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.



