Verfahren des Sondergerichts
Zwei fortgesetzte sachlich zusammentreffende Verbrechen nach der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 01.09.1939 / Urteil vom 17.11.1942
Haßler, Karl
Der Angeklagte war Mitglied der NSDAP, wurde von der Partei aber im Jahr 1938 ausgeschlossen. Bereits seit Anfang 1942 wurde er von der Gestapo überwacht. Am
27.05.1942 war er schon einmal in Schongau wegen des Verdachts „hochverräterischer Betätigung“ festgenommen worden, der Verdacht hatte sich aber nicht bestätigt.
Die Vorwürfe im gegenständlichen Verfahren beruhen vor allem auf den Angaben seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau Hedwig Haßler, geb. Hünlein, geb. 14.03.1998 (gegen Hedwig Haßler wurde nach dem Krieg ein Spruchkammerverfahren, Az. 24/48, vor der Spruchkammer des Landkreises Kulmbach geführt).
Danach wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, schon vor Kriegsbeginn und bis 1942 ausländische Radiosender - österreichischer Freiheitssender, Beromünster und in deutscher Sprache sendende englische Sender - gehört zu haben. Aufgrund der so erlangten Informationen habe er sich mehrfach in strafbarer Weise geäußert. So soll er etwa gesagt haben
- Hitler, Göring und Goebbels hätten ihre Vermögen ins Ausland verschoben;
- solange der Führer dran sei, gäbe es keinen Frieden;
- im Dritten Reich gäbe es kein Recht mehr, es gehe jetzt Gewalt vor Recht.
Der Beschuldigte wurde am 12.06.1942 festgenommen und befand sich ab 03.09.1942 in Untersuchungshaft im Polizeigefängnis Nürnberg und Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 22.10.1942 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Sondergericht Bayreuth wegen des Vorwurfs, fortgesetzt absichtlich ausländische Sender abgehört zu haben und vorsätzlich Nachrichten ausländischer Sender, die geeignet seien, die Widerstandskraft des deutschen Volkes zu gefährden, verbreitet zu haben,
strafbar als zwei fortgesetzte sachlich zusammentreffende Verbrechen nach §§ 1, 2 der RundfunkmaßnahmenVO (VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 01.09.1939, RGBl. I S. 1683), § 74 RStGB.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 17.11.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 1 der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 1.9.1939 (RundfunkmaßnahmenVO) in Tatmehrheit mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 2 dieser VO je zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren 6 Monaten zu verurteilen und diese Einzelstrafen auf eine Gesamtstrafe von 4 Jahren zurückzuführen,
ferner dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren abzuerkennen und die Einziehung des zur Tat benutzten Rundfunkgeräts Marke Telefunken anzuordnen.
Sie erhob keine Einwendungen gegen die Anrechnung der erlittenen Polizei- und Untersuchungshaft.
Tenor:
- Der Angeklagte wird wegen fortgesetzten Abhörens von Auslandsendern und wegen
fortgesetzter Verbreitung von Nachrichten der Auslandsender
zur Gesamtzuchthausstrafe von 4 Jahren
und zu den Kosten verurteilt.
- Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren
aberkannt.
- Das benützte Rundfunkempfangsgerät Marke Telefunken Super 653 WL Nr. 23786
wird eingezogen.
- Auf die erkannte Strafe werden 22 Wochen der erlittenen Polizei- und
Untersuchungshaft angerechnet.
24.06.1943 Zuchthaus Ebrach
11.09.1943 Zuchthaus Ludwigsburg - Zweigstelle Hohenasperg (TBC-Abteilung)
13.04.1945 Entlassung aus dem Zuchthaus Ludwigsburg wegen „Räumung der Anstalt“
(Reststrafe 428 Tage)
13.11.1947 Verfügung der StA Bayreuth:
Das Urteil des SG Bayreuth vom 17.11.1942 ist kraft Wiedergutmachungsgesetz
(Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege)
aufgehoben.
Das eingezogene Rundfunkempfangsgerät erhielt das Landgericht Schweinfurt im Februar 1943 „für Zwecke des Gemeinschaftsempfangs“. Da das Zuchthaus St. Georgen Bayreuth nach eigenen Angaben nicht über genügend Betriebsstoffe verfügte, war das Gerät mit einer Spedition nach Schweinfurt verbracht worden.

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