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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Verbrechen nach §§ 1, 1c, 1d KriegswirtschaftsVO / Urteil vom 12.11.1942

SG 28/42
SG Js 113/42
StABa Rep K 106 Nr. 29

Leßner, Johann

Geburtstag30.06.1912 in Zochenreuth, Krs. Ebermannstadt
BerufLandwirt
Familienstandverheiratet
Wohnort Zochenreuth, Hs. Nr. 1, z.Zt. Flieger bei der Dienststelle L00 513 L g. P. A. Paris
15.10.1942
Beschreibung der angelasteten Tat

Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, während seines Heimaturlaubs im August 1942 in
seinem Wohnort Zochenreuth ein Schwein mit einem Gewicht von 180 Pfund „schwarz“
geschlachtet zu haben.

Es wurde keine U-Haft angeordnet.
 

Mit Datum 15.10.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1, 1c, 1d
KriegswirtschaftsVO Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 12.11.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO zur Gefängnisstrafe von 10 Monaten
und zu den Kosten zu verurteilen, außerdem die Einziehung des Erlöses aus dem beschlagnahmten
Fleisch anzuordnen.

Anmerkung:
Der Angeklagte war von seinem Einsatzort in Paris am 09.11.1942 in Marsch gesetzt worden, um an der Verhandlung des SG Bayreuth teilzunehmen. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

12.11.1942
Urteil

Tenor:
 

Der Angeklagte wird wegen eines Verbrechens nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO, begangen durch
Schwarzschlachtung eines Schweins

                                          zur Gefängnisstrafe von 10 Monaten

und zu den Kosten verurteilt.

Vollstreckung
11.12.1942  Verfügung des Feldgerichts des Kommandeurs der 10. Fliegerdivision,
                  Dienststelle L 11 345 F, L g. P. A. Paris, vom 11.12.1942, Gz.: 4 K RHL 108/42:
                  Anordnung, dass von der vom SG Bayreuth verhängten Strafe
                  6 Wochen in Form geschärften Arrestes zu vollstrecken sind und die
                  Vollstreckung der Reststrafe bis Kriegsende „zur Feindbewährung“ ausgesetzt
                  wird. 

                  Der geschärfte Arrest konnte nicht vollstreckt werden, da sich der Verurteilte
                  (zur Behandlung seiner offenen TBC) im Luftwaffen-Lazarett Domfront bei
                  Montdidier / Frankreich aufhielt.

07.08.1943  Der Verurteilte wurde als wehruntauglich aus dem Wehrdienst entlassen

16.09.1943  Marschbefehl zum Ersatztruppenteil

18.11.1943    Im Zuge des Dienstunfähigkeitsverfahrens nach Hause  entlassen

20.02.1945  Verfügung der StA Bayreuth:
                    Ladung zum Strafantritt (Verbüßung von 6 Wochen Gefängnis) auf den
                    02.03.1945 in das Gerichtsgefängnis Bayreuth

05.03.1945  Verfügung der StA Bayreuth:
                    Strafvollstreckung wird wegen Erkrankung des Verurteilten zunächst bis
                    01.04.1945 aufgeschoben.

13.05.1946  Beschluss der StA Bayreuth (Az.: Gns 78/46):
                    Die bislang nicht vollstreckte Gefängnisstrafe von 10 Monaten wird im
                    Gnadenwege in eine Geldstrafe von 500 RM umgewandelt.
                    Die Vollstreckung der Geldstrafe wird mit Bewährungsfrist bis 13.05.1949
                    ausgesetzt.

31.05.1949 Verfügung der StA Bayreuth:
                   Die Strafe gilt als endgültig erlassen.

Dr. Schmitt, Hans Wilhelm (Willy)

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Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Dr. Lenz, Ernst

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Krumbholtz, Karl

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Krumbholtz, Karl

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