Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach §§ 1, 1c, 1d KriegswirtschaftsVO / Urteil vom 12.11.1942
Leßner, Johann
Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, während seines Heimaturlaubs im August 1942 in
seinem Wohnort Zochenreuth ein Schwein mit einem Gewicht von 180 Pfund „schwarz“
geschlachtet zu haben.
Es wurde keine U-Haft angeordnet.
Mit Datum 15.10.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1, 1c, 1d
KriegswirtschaftsVO Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 12.11.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO zur Gefängnisstrafe von 10 Monaten
und zu den Kosten zu verurteilen, außerdem die Einziehung des Erlöses aus dem beschlagnahmten
Fleisch anzuordnen.
Anmerkung:
Der Angeklagte war von seinem Einsatzort in Paris am 09.11.1942 in Marsch gesetzt worden, um an der Verhandlung des SG Bayreuth teilzunehmen.
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen eines Verbrechens nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO, begangen durch
Schwarzschlachtung eines Schweins
zur Gefängnisstrafe von 10 Monaten
und zu den Kosten verurteilt.
Dienststelle L 11 345 F, L g. P. A. Paris, vom 11.12.1942, Gz.: 4 K RHL 108/42:
Anordnung, dass von der vom SG Bayreuth verhängten Strafe
6 Wochen in Form geschärften Arrestes zu vollstrecken sind und die
Vollstreckung der Reststrafe bis Kriegsende „zur Feindbewährung“ ausgesetzt
wird.
Der geschärfte Arrest konnte nicht vollstreckt werden, da sich der Verurteilte
(zur Behandlung seiner offenen TBC) im Luftwaffen-Lazarett Domfront bei
Montdidier / Frankreich aufhielt.
07.08.1943 Der Verurteilte wurde als wehruntauglich aus dem Wehrdienst entlassen
16.09.1943 Marschbefehl zum Ersatztruppenteil
18.11.1943 Im Zuge des Dienstunfähigkeitsverfahrens nach Hause entlassen
20.02.1945 Verfügung der StA Bayreuth:
Ladung zum Strafantritt (Verbüßung von 6 Wochen Gefängnis) auf den
02.03.1945 in das Gerichtsgefängnis Bayreuth
05.03.1945 Verfügung der StA Bayreuth:
Strafvollstreckung wird wegen Erkrankung des Verurteilten zunächst bis
01.04.1945 aufgeschoben.
13.05.1946 Beschluss der StA Bayreuth (Az.: Gns 78/46):
Die bislang nicht vollstreckte Gefängnisstrafe von 10 Monaten wird im
Gnadenwege in eine Geldstrafe von 500 RM umgewandelt.
Die Vollstreckung der Geldstrafe wird mit Bewährungsfrist bis 13.05.1949
ausgesetzt.
31.05.1949 Verfügung der StA Bayreuth:
Die Strafe gilt als endgültig erlassen.

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