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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Verbrechen nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO, teilweise in Mittäterschaft und im Fortsetzungszusammenhang begangen / Urteil vom 04.04.1945

SG 8/45
1 b SG 28/45
StABa Rep K 106 Nr. 173

Rausch, Max

Geburtstag02.02.1924 in Selb
BerufLandwirt
Familienstandledig
Wohnort Selb, Siedlung Süd Nr. 102

Rausch, Rosa, geb. Franz

Geburtstag30.12.1904 in Selb
BerufLandwirts- und Porzellandrehersehefrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Selb, Siedlung Süd Nr. 102

Rödel, Max August

Geburtstag21.01.1908 in Rehau
BerufKraftfahrer
Familienstandverheiratet
Wohnort Selb, Adolf-Hitler-Str. 27

Rödel, Emma, geb. Gebhardt

Geburtstag05.12.1904 in Selb
BerufKraftfahrersehefrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Selb, Adolf-Hitler-Str. 27
23.02.1945
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagten Max und Rosa Rausch sollen fortgesetzt, der Angeklagte Max Rödel
in einem Fall gemeinschaftlich mit den Angeklagten Max und Rosa Rausch durch
Schwarzschlachtung und die Angeklagte Emma Rödel durch Annahme und Verwertung
der aus der Schwarzschlachtung gewonnenen Erzeugnisse, Fleisch dem geordneten
Verteilungsgang entzogen und dadurch die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs der
Bevölkerung böswillig gefährdet haben.
 

Der Angeklagte Max Rausch soll im November 1944 im Einvernehmen mit seiner Mutter
Rosa Rausch ein kleines Schwein ohne Schlachtgenehmigung, ohne Zuziehung des
Fleischbeschauers und ohne Verständigung des Bürgermeisters geschlachtet haben und
das Fleisch verbraucht haben.
 

Im Dezember 1944 soll der Angeklagte Max Rausch bei einem Viehhändler eine Zuchtkalbin
zum Zwecke der Schwarzschlachtung gekauft und in seinen Stall verbracht haben. Zuvor
soll er mit dem Angeklagten Max Rödel vereinbart haben, dass dieser die Hälfte des Fleisches
abbekommen solle, wovon die Angeklagte Rosa Rausch Kenntnis gehabt haben soll. Am
09.12.1944 sollen sodann der Angeklagte Max Rödel und der Angeklagte Max Rausch
gemeinsam ohne Schlachterlaubnis die Kalbin geschlachtet und das Fleisch hälftig aufgeteilt
haben. Der Angeklagte Max Rödel soll das Fleisch sodann in seine Wohnung verbracht und
dort seine Ehefrau Emma Rödel von der Schwarzschlachtung informiert haben. Das Fleisch
soll sodann in den Haushalten Rausch und Rödel verbraucht worden sein.

 

Der Beschuldigte Rausch, Max wurde am 22.12.1944 festgenommen und befand sich seit
23.12.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.

Die Beschuldigte Rausch, Rosa befand sich nicht in Untersuchungshaft.

Der Beschuldigte Rödel, Max August befand sich nicht in Untersuchungshaft. 

Die Beschuldigte Rödel, Emma befand sich nicht in Untersuchungshaft.



Mit Datum 23.02.1945 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1 Abs. 1
KriegswirtschaftsVO, teilweise in Mittäterschaft und im Fortsetzungszusammenhang
begangen, Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Hauptverhandlung des Sondergerichts vom 04.04.1945 in Hof beantragte der
Anklagevertreter, die Angeklagten wegen eines Kriegswirtschaftsverbrechens nach § 1
Abs. 1 Kriegswirtschaftsverordnung und zu den Kosten zu verurteilen und zwar:


- Max Rausch zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr 3 Monaten, Einziehung des noch
   vorhandenen Fleisches und Einziehung der zur Tat benutzten Pistole,

- Rosa Rausch zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr,

- Max Rödel zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr.
 

Das Verfahren gegen die Angeklagte Emma Rödel wurde abgetrennt, da sie am Erscheinen
in der Hauptverhandlung des Sondergerichts am 04.04.1945 in Hof wegen Krankheit
verhindert war.

 

04.04.1945
Urteil

Tenor:
 

Max Rausch hat ein Jungschwein und gemeinschaftlich mit Rosa Rausch und Max Rödel
eine Kalbin schwarzgeschlachtet. Wegen Kriegswirtschaftsverbrechens werden kostenfällig
verurteilt:
 

Max Rausch zur Gesamtstrafe von 1 Jahr Gefängnis,
 

Rosa Rausch zur Gefängnisstrafe von 6 Monaten,
 

Max Rödel zur Gefängnisstrafe von 9 Monaten.
 

Bei Max Rausch und Max Rödel werden je 3 Monate Untersuchungshaft angerechnet.
Das sichergestellte Fleisch wird eingezogen.

 

 

 

Vollstreckung

Anmerkung:

Ein abgesetztes Urteil befindet sich nicht bei den Akten. Aus einem am selben Tag
verhandelten Verfahren (SG 10/45) ist allerdings bekannt, dass es zu einer Urteilsabsetzung
im April 1945 wegen der Internierung der Richter Brehm und Mohr nicht mehr gekommen
war.
 

Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, ob und wenn ja, wo die Strafen vollstreckt wurden.
Wegen des Kriegsendes Mitte April 1945 ist aber zu vermuten, dass eine Inhaftierung der auf
freiem Fuß befindlichen Rosa Rausch nicht mehr erfolgte und die beiden verurteilten
inhaftierten Männer Mitte April 1945 entlassen wurden.

 

Brehm, Rudolf

02_Kollektionen/Richter/Brehm/Brehm_Passfoto_BArch

Mohr, Karl-Michael

02_Kollektionen/Richter/Mohr/Mohr_Passfoto_BArch

Spieß, Ernst

Dr. Jacobi-Wermke, Rudolf

02_Kollektionen/Staatsanwälte/Jacobi
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