Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach Ziffer I Abs. 3, XIV der Polenstrafrechtsverordnung vom 04.12.1941 / Urteil vom 22.09.1942
Hyla, Stanislaw
Der Beschuldigte soll am Abend des 24.07.1942 auf der Ortsverbindungsstraße zwischen
Grafendobrach und Lehenthal einen 16-jährigen Schreinerlehrling Hans Bohl an der Brust
gepackt und diesem eine Ohrfeige gegeben haben. Am 01.08.1942 soll der Beschuldigte vor
einer Wirtschaft in Lehenthal erneut auf Hans Bohl getroffen sein. Nachdem ihm Hans Bohl
vorgehalten haben soll, warum er ihn geschlagen habe, soll der Beschuldigte Hans Bohl
dessen Bier ohne irgendwelchen Anlass ins Gesicht geschüttet und sodann das leere Bierglas
dem 16-Jährigen Willi (Willy) Himmler, der den Schreinerlehrling unterstützen wollte, an den
Hinterkopf geworfen haben, wodurch dieser kurz bewusstlos geworden und eine starke
Schwellung am Kopf erlitten haben soll. Durch seine Handlungen soll der Beschuldigte das
Ansehen des deutschen Volkes geschädigt haben.
Der Beschuldigte wurde am 15.09.1942 in Polizeihaft genommen und befand sich mit Haftbefehl
vom 16.09.1942 seit 16.09.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 14.09.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach Ziffer I Abs. 3, XIV der
Polenstrafrechtsverordnung vom 04.12.1941 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 22.09.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft in Abweichung
von der Anklage eine Verurteilung wegen einer Zuwiderhandlung gegen Nr. II Polenstrafrechtsverordnung
vom 04.12.1941 wegen leichter und gefährlicher Körperverletzung zu 6 Monaten und 1 Jahr 3 Monaten
Straflager, zurückgeführt auf eine Gesamtstrafe von 1 Jahr 6 Monaten Straflager und Kostentragung.
Tenor:
…wird wegen leichter und gefährlicher Körperverletzung, begangen an zwei Deutschen, auf
Grund Nummer II der Polenstrafrechtsverordnung zu 1 Jahr 6 Monaten Straflager und zu den
Kosten verurteilt.
„Da […] für den Vorsatz des Angeklagten das Deutschtum der Verletzten nicht maßgebend
war, hat das Sondergericht im Gegensatz zur schriftlichen Anklage keine Verfehlung der
Schädigung des Ansehens des Deutschen Volkes […] angenommen.“
des Landgerichtsgefängnisses Brüx, gleichbedeutend mit dem
Justizstrafgefangenenlager bei den Sudetenländischen Treibstoffwerken
A. G. Brüx-STW-Lager 28a (Chemiewerk in Maltheuern bei Brüx, in dem
Kriegsgefangene und Zwangsarbeiter eingesetzt waren)
12.10.194 Ankunft im Strafgefangenenlager
des Kreises Kulmbach, den Verurteilten wegen Mangels an Arbeitskräften „zur
Bergung der […] sehr Guten Ernte“ wieder einsetzen zu dürfen;
das Gesuch wurde an das Sondergericht Bayreuth weitergeleitet und eine
Stellungnahme des Vorstands des Justizstrafgefangenenlagers eingeholt.
Dieser sprach sich wegen des Kriegseinsatzes des Lagers bei den
Sudetenländischen Treibstoffwerken gegen eine Strafunterbrechung aus.
Leiter der Anklagebehörde bei dem Sondergericht als „zur Berücksichtigung
nicht geeignet“. Zur Begründung wurde lediglich ausgeführt, dass eine
Strafunterbrechung „zumal bei dem Polen den Zweck des Strafvollzugs
gefährden“ würde. Unterschrieben wurde der Beschluss „i.V.“ von AGRat
Weißenberger
21.03.1944 24:00 Uhr: Entlassung nach Vollverbüßung

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