Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen § 4 der WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 (RGBl. I, S. 2319) i.V.m der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 (RGBl. I, S. 769) / Urteil vom 30.09.1943
Stöhr, Anna
Die Angeklagte arbeitete im landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Mutter.
Diesem wurde im Oktober 1942 der französische Kriegsgefangene Jean Auxoux, geb. 06.01.1911 in La Boullaie
(Gefangenen-Nr. 1592) zur Zwangsarbeit zugewiesen.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, mit dem Kriegsgefangenen ab Weihnachten 1942
geschlechtlich verkehrt zu haben und von ihm schwanger geworden zu sein.
Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 23.09.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung
gegen § 4 der WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 (RGBl. I, S. 2319) i.V.m der VO über den
Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 (RGBl. I, S. 769) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 30.09.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung nach § 4 der WehrkraftschutzVO
v. 25.11.1939 (RGBl. I, S. 2319) i.V.m der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940
(RGBl. I, S. 769) - bei Versagung mildernder Umstände - zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr und zu
den Kosten zu verurteilen, außerdem ihr die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von 2 Jahren
abzuerkennen.
Tenor:
Die Angeklagte wird wegen fortgesetzten verbotenen Umgangs mit einem Kriegsgefangenen zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr und zu den Kosten verurteilt.
Der Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren
aberkannt.
30.03.1944 Strafantritt im Frauenzuchthaus Aichach
22.01.1945 Beschluss der StA Bayreuth:
Die Vollstreckung hins. des ab 01.02.1945 nicht verbüßten Strafrestes
von 57 Tagen wird bis 01.02.1948 zur Bewährung ausgesetzt.
05.02.1945 Haftentlassung
05.02.1947 Beschluss der StA Bayreuth:
Das Urteil des SG Bayreuth v. 30.09.1943 ist durch §§ 2h, 9 des Wiedergutmachungsgesetzes v. 28.05.1946 aufgehoben.
Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.



