Verfahren des Sondergerichts
Zuwiderhandlung gegen § 4 WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 (RGBl. I, 2319) i.V.m. der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 (RGBl. I, 769) / Urteil vom 06.02.1945
Gottsmann, Berta, geb. Sommerer
Der Angeklagten, deren Ehemann seit 1939 zur Wehrmacht eingezogen war, wurde zur Last
gelegt, mit dem französischen Kriegsgefangenen René Duru im Dezember 1942 oder Januar
1943 Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben. René Duru, geb. 14.10.1911 in Lormaison / Oise
(Kr.Gef.Nr. 79967), war bei dem Fuhrgeschäft Müller beschäftigt, in dessen Anwesen die
Angeklagte zur Miete wohnte.
Im September 1943 entband die Angeklagte ein Kind.
Das Verfahren kam aufgrund der am 22.11.1944 aufgegebenen Anzeige von Alfred
Gottsmann, dem Ehemann der Angeklagten, in Gang.
Die Beschuldigte wurde am 22.11.1944 festgenommen und befand sich seit 28.11.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 29.01.1945 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Zuwiderhandlung gegen § 4
WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 (RGBl. I, 2319) i.V.m. der VO über den Umgang mit
Kriegsgefangenen v. 11.05.1940 (RGBl. I, 769) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 06.02.1945 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten zu verurteilen, ihr die Ehrenrechte
auf die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen und ihr die erlittene Untersuchungshaft in vollem
Umfange anzurechnen.
Tenor:
Berta Gottsmann wird wegen verbotenen Umgangs mit einem französischen
Kriegsgefangenen kostenfällig zur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
2 Monate und 2 Wochen Polizei- und Untersuchungshaft werden angerechnet.
Nach der Verurteilung ordnete die Staatsanwaltschaft Bayreuth die Verschubung der
Verurteilten in das Gefängnislager des Frauenzuchthauses Ziegenhain bei Kassel an.
Sie verblieb dann doch im Gerichtsgefängnis Hof „für Küchenarbeiten“.
Den Akten ist nicht zu entnehmen, wann die Verurteilte entlassen wurde.
11.02.1947 Beschluss der StA Bayreuth:
Das Urteil des SG Bayreuth vom 06.02.1945 ist durch §§ 2h, 9 Wiedergutmachungsgesetz
vom 28.05.1946 aufgehoben.
Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.



