Verfahren des Sondergerichts
Vergehen nach § 1 Abs. 1 Heimtückegesetz / Urteil vom 13.09.1943
Sell, Heinrich
Der Angeklagte wurde am 21.08.1943 in der Friedrichstraße in Bayreuth von einer Sammlerin
des Roten Kreuzes mit den Worten „Ich bitte um ein Opfer für unsere Soldaten“ um eine
Geldspende gebeten. Ihm wurde zur Last gelegt, daraufhin geantwortet zu haben: „Ach was,
für unsere Soldaten und die Bonzen kriegens.“
Das Verfahren beruht auf einer Anzeige der Ilse Kasche, Witwe eines SA-Brigadeführers.
Der Beschuldigte wurde am 31.08.1943 festgenommen und befand sich seit 09.09.1943 in
Untersuchungshaft im Landgerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 07.09.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 1 Abs. 1
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 13.09.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 1 Abs. 1 Heimtückegesetz zur
Gefängnisstrafe von 1 Jahr zu verurteilen, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und
die erlittene Polizei- und Untersuchungshaft auf die erkennende Strafe anzurechnen.
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen Vergehens gegen das Heimtückegesetz zu einer
Gefängnisstrafe von einem Jahr und zu den Kosten verurteilt.
Auf die erkannte Strafe werden 12 Tage der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet.
13.09.1943 Mitteilung des Medizinalrats Dr. Freundorfer, dass der Verurteilte
haftunfähig sei.
13.09.1943 Verfügung der StA Bayreuth:
Der Verurteilte ist wegen Haftunfähigkeit sofort aus der Haft zu
entlassen.
13.09.1943 Entlassung aus dem Gerichtsgefängnis Bayreuth
15.09.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Die Vollstreckung der Strafe wird bis 01.04.1944 aufgeschoben
(Grund: Haftunfähigkeit)
03.04.1944 Amtsärztliches Gutachten des Staatl. Gesundheitsamtes Bayreuth:
Voraussichtlich wird Haftfähigkeit nicht mehr eintreten.
28.04.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Weiterer Strafaufschub bis 01.10.1944
07.11.1944 Amtsärztliches Gutachten des Staatl. Gesundheitsamtes Bayreuth:
Bestätigung weiterhin andauernder Haftunfähigkeit.
10.11.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Weiterer Strafaufschub bis 01.04.1945




