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Verfahren des Sondergerichts

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Verbrechen nach §§ 1, § 1c KriegswirtschaftsVO bzw. Beihilfe zu einem solchen Verbrechen / Urteil vom 11.03.1943

SG 11/43
SG Js 178/42 61/43
StABa Rep K 106 Nr. 53

Gmelsch, Georg

Geburtstag09.12.1880 in Weidenloh (Gde. Kirchenbirkig)
BerufBauer
Familienstandverheiratet
Wohnort Weidenloh Hs.Nr. 9

Gmelsch, Kunigunda

Geburtstag Lodes, geb. am 21.03.1882 in Regenthal
BerufBäuerin
Familienstandverheiratet
Wohnort Weidenloh Hs.Nr. 9
02.03.1943
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagten waren Eheleute. Ihnen wurde die Schwarzschlachtung eines mind. 2
Zentner schweren Schweins im Oktober 1942 zur Last gelegt.

Die Beschuldigten befanden sich nicht in Untersuchungshaft.

Mit Datum 02.03.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach §§ 1, § 1c
KriegswirtschaftsVO bzw. Beihilfe zu einem solchen Verbrechen Anklage zum Sondergericht
Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 11.03.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten Georg Gmelch wegen eines Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO zu
10 Monaten Gefängnis und die Angeklagte Kunigunda Gmelch wegen eines Verbrechens der
Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO zu 3 Monaten Gefängnis zu
verurteilen, ihnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und die Einziehung des Erlöses
von 68,30 RM anzuordnen.  


 

 

11.03.1943
Urteil

Tenor:
 

Der Angeklagte Georg Gmelch wird wegen eines durch Schwarzschlachtung eines
Schweines begangenen Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO zur Gefängnisstrafe
von 10 Monaten


und die Angeklagte Kunigunda Gmelch wird wegen eines Verbrechens der Beihilfe dazu zur
Gefängnisstrafe von 3 Monaten kostenfällig verurteilt.

Der durch Verwertung des Fleisches erzielte Erlös von 68,30 RM wird eingezogen.

Vollstreckung

Gmelsch, Georg:
 

16.03.1943      Beschluss des SG Bayreuth:
                        Strafvollstreckung wird vorläufig ausgesetzt.

24.03.1943      Beschluss der StA Bayreuth:
                        Dem Verurteilten Georg Gmelch wird Strafaufschub bis 01.10.1943 bewilligt
                        (Grund: landwirtschaftliche Arbeiten. Die Gewährung des Strafaufschubs liegt
                         „im Interesse der Volksernährung“).

13.09.1943      Beschluss der StA Bayreuth:
                        Dem Verurteilten Georg Gmelch wird Strafaufschub bis 01.11.1943 bewilligt.

 01.11.1943       Strafantritt im Strafgefängnis Landsberg/Lech

21.02.1944      Beschluss der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg:
                        Dem Verurteilten wird in stets widerruflicher Weise Strafunterbrechung vom
                        20.03.1944 bis 07.10.1944 bewilligt

20.03.1944      Entlassung aus dem Strafgefängnis Landsberg/Lech

21.12.1944       Beschluss der StA Bayreuth:
                        Die Vollstreckung des nicht verbüßten Strafrestes von 165 Tagen wird mit
                        Bewährungsfrist bis 31.12.1947 zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilte hat
                        eine Buße von 200 RM an die Reichskasse zu zahlen.

05.01.1945      Einzahlung der Geldbuße von 200 RM

09.09.1948      Verfügung der StA Bayreuth:
                        Der Strafrest gilt gem. § 37 d. Bekanntmachung über das Verfahren in
                        Begnadigungssachen v. 24.07.1947 (Bay.JMinBl. 2/47) als mit dem Ablauf der
                        Probezeit endgültig erlassen.

 

Gmelsch, Kunigunda:
 

20.05.1943      Strafantritt im Gerichtsgefängnis Bayreuth

29.06.1943      Beschluss der StA Bayreuth:
                        Die Vollstreckung des ab 19.07.1943 nicht verbüßten Strafrestes wird bis
                        01.08.1946 zur Bewährung ausgesetzt. Die Verurteilte hat eine Buße von 100
                        RM an die Reichskasse zu zahlen.

19.07.1943       Entlassung aus dem Gerichtsgefängnis Bayreuth

05.08.1943      Einzahlung der Geldbuße von 100 RM

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Brehm, Rudolf

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Dr. Beutner, Richard

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Krumbholtz, Karl

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Dr. Stadelmann, Fritz

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