Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach §§ 1, § 1c KriegswirtschaftsVO bzw. Beihilfe zu einem solchen Verbrechen / Urteil vom 11.03.1943
Gmelsch, Georg
Gmelsch, Kunigunda
Die Angeklagten waren Eheleute. Ihnen wurde die Schwarzschlachtung eines mind. 2
Zentner schweren Schweins im Oktober 1942 zur Last gelegt.
Die Beschuldigten befanden sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 02.03.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach §§ 1, § 1c
KriegswirtschaftsVO bzw. Beihilfe zu einem solchen Verbrechen Anklage zum Sondergericht
Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 11.03.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten Georg Gmelch wegen eines Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO zu
10 Monaten Gefängnis und die Angeklagte Kunigunda Gmelch wegen eines Verbrechens der
Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO zu 3 Monaten Gefängnis zu
verurteilen, ihnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und die Einziehung des Erlöses
von 68,30 RM anzuordnen.
Tenor:
Der Angeklagte Georg Gmelch wird wegen eines durch Schwarzschlachtung eines
Schweines begangenen Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO zur Gefängnisstrafe
von 10 Monaten
und die Angeklagte Kunigunda Gmelch wird wegen eines Verbrechens der Beihilfe dazu zur
Gefängnisstrafe von 3 Monaten kostenfällig verurteilt.
Der durch Verwertung des Fleisches erzielte Erlös von 68,30 RM wird eingezogen.
Gmelsch, Georg:
16.03.1943 Beschluss des SG Bayreuth:
Strafvollstreckung wird vorläufig ausgesetzt.
24.03.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Dem Verurteilten Georg Gmelch wird Strafaufschub bis 01.10.1943 bewilligt
(Grund: landwirtschaftliche Arbeiten. Die Gewährung des Strafaufschubs liegt
„im Interesse der Volksernährung“).
13.09.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Dem Verurteilten Georg Gmelch wird Strafaufschub bis 01.11.1943 bewilligt.
01.11.1943 Strafantritt im Strafgefängnis Landsberg/Lech
21.02.1944 Beschluss der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg:
Dem Verurteilten wird in stets widerruflicher Weise Strafunterbrechung vom
20.03.1944 bis 07.10.1944 bewilligt
20.03.1944 Entlassung aus dem Strafgefängnis Landsberg/Lech
21.12.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Die Vollstreckung des nicht verbüßten Strafrestes von 165 Tagen wird mit
Bewährungsfrist bis 31.12.1947 zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilte hat
eine Buße von 200 RM an die Reichskasse zu zahlen.
05.01.1945 Einzahlung der Geldbuße von 200 RM
09.09.1948 Verfügung der StA Bayreuth:
Der Strafrest gilt gem. § 37 d. Bekanntmachung über das Verfahren in
Begnadigungssachen v. 24.07.1947 (Bay.JMinBl. 2/47) als mit dem Ablauf der
Probezeit endgültig erlassen.
Gmelsch, Kunigunda:
20.05.1943 Strafantritt im Gerichtsgefängnis Bayreuth
29.06.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Die Vollstreckung des ab 19.07.1943 nicht verbüßten Strafrestes wird bis
01.08.1946 zur Bewährung ausgesetzt. Die Verurteilte hat eine Buße von 100
RM an die Reichskasse zu zahlen.
19.07.1943 Entlassung aus dem Gerichtsgefängnis Bayreuth
05.08.1943 Einzahlung der Geldbuße von 100 RM





