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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Vergehen nach § 134a RStGB / Urteil vom 26.05.1944

SG 25/44
1a SG 121/44
StABa Rep K 106 Nr. 131 + Nr. 489

Winterstein, Marie

Geburtstag 05.12.1919 in Hof
BerufFabrikarbeiterin
Familienstandledig
Wohnort Hof, Zobelsreuth Nr. 2
09.05.1944
Beschreibung der angelasteten Tat
Am 15.11.1943 befand sich die Angeklagte im Stadtgebiet von Hof in Begleitung ihrer Freundin

Alma Peetz und mehrerer spanischer Soldaten. Als sie den deutschen Gefreiten Ludwig
Gerstner und Erich Schaller begegnete, entwickelte sich ein Streitgespräch, in dessen Verlauf
die Angeklagte verächtlich über die deutsche Wehrmacht gesprochen haben soll.
 

So soll sie gesagt haben: „Ihr könnt uns den Buckel runterrutschen“; „Espaniola ist uns lieber
als deutsche Schweinehunde“; „Alemania a mi lamme me cuolo“
(„Ihr Deutschen leckt mich
am Arsch“
). 
 

Die Beschuldigte wurde am 03.12.1943 festgenommen, befand sich seit 03.12.1943 in Polizeihaft
im Gerichtsgefängnis Hof, seit 04.04.1944 in Schutzhaft und seit 12.05.1944 in Untersuchungshaft.
 

Mit Datum 09.05.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 134a RStGB Anklage
zum Sondergericht Bayreuth.

 

§ 134a RStGB (in der vom 21. Dezember 1932 bis 4. Februar 1946 geltenden Fassung) hatte folgenden Wortlaut:

"Wer öffentlich das Reich oder eines der Länder, ihre Verfassung, ihre Farben oder Flaggen
oder die deutsche Wehrmacht beschimpft oder böswillig und mit Überlegung verächtlich
macht, wird mit Gefängnis bestraft."

 

In der Verhandlung des Sondergerichts in Hof vom 26.05.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen Beschimpfung der Deutschen Wehrmacht nach § 134a RStGB zur
Gefängnisstrafe von 1 ½ Jahren kostenfällig zu verurteilen.

Keine Einwendungen erhob sie gegen Anrechnung von Polizei- und Untersuchungshaft.

26.05.1944
Urteil

Tenor:

 

Marie Winterstein hat die Deutsche Wehrmacht beschimpft und wird hiewegen zur
Gefängnisstrafe von 9 Monaten kostenfällig verurteilt.

Vollstreckung

17.06.1944      Verlegung vom Gerichtsgefängnis Hof in die Strafanstalt
                        Bernau a. Chiemsee

25.02.1945      Haftentlassung nach vollständiger Verbüßung der Strafe

 

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Brehm, Rudolf

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Hoffmann, Wilhelm Friedrich Georg

Staatsanwälte/Hoffmann/Hoffmann

Dr. Riedel, Hermann

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