Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Amtsunterschlagung, Bruch des Postgeheimnisses, gewinnsüchtiger Gewahrsamsbruch, Urkundenunterdrückung / Urteil vom 06.12.1944
van Geel, Johannes
Schampers, Antonius
Verbeek, Gerrit
van Raamsdonk van der Pyl, Theodorus
Die Angeklagten van Geel, van Raamsdonk und Verbeek waren seit Januar 1942, der Angeklagte Schampers seit April 1944 bei dem Postamt Hof angestellt.
Den Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Jahr 1944 im Rahmen ihres Dienstes zahlreiche Postsendungen, darunter Feldpostpäckchen, beraubt zu haben. Dabei hätten sie es vor allem auf Rauchwaren und andere bezugsbeschränkte Waren abgesehen. Die Beute hätten sie zum Teil selbst verbraucht, zum Teil an Landsleute weitergegeben.
Der Beschuldigte Antonius Schampers wurde am 31.08.1944 festgenommen und befand sich seit 01.09.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Der Beschuldigte Johannes van Geel wurde am 05.09.1944 festgenommen und befand sich seit 09.09.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Der Beschuldigte Theodorus van Raamsdonk van der Pyl wurde am 01.09.1944 festgenommen und befand sich seit 02.09.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Der Beschuldigte Gerrit Verbeek wurde am 31.08.1944 festgenommen und befand sich seit 01.09.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 16.11.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen je einem Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Amtsunterschlagung, §§ 350, 359 RStGB, Bruch des Postgeheimnisses, §§ 354, 359 RStGB, gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch, § 133 RStGB, bei den Angeklagten Schampers und van Geel weiter mit Urkundenunterdrückung, §§ 348 Abs. 2, 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 06.12.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagten wegen je eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Amtsunterschlagung, Bruch des Postgeheimnisses, gewinnsüchtigen Gewahrsamsbruchs und Urkundenunterdrückung zu verurteilen und zwar:
- den Angeklagten Schampers zur Zuchthausstrafe von 6 Jahren
- den Angeklagten van Geel zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr
- den Angeklagten Raamsdonk zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren
- den Angeklagten Verbeek zur Zuchthausstrafe von 5 Jahren
und zu den Kosten,
außerdem, den Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die gleiche Dauer abzuerkennen und die erlittene Untersuchungshaft anzurechnen.
Tenor:
Die Angeklagten Schampers und Verbeek haben im Dienste der Deutschen Reichspost mehrfach Postsendungen unterschlagen oder beraubt.
Der Angeklagte Raamsdonk hat 3 Schachteln Zigaretten, die aus einer beschädigten Postsendung herausgefallen waren, unterschlagen.
Die Angeklagten Schampers und Verbeek werden daher als Volksschädlinge verurteilt und zwar Schampers zu 6 Jahren Zuchthaus und Verbeek zu 4 Jahren Zuchthaus.
Der Angeklagte Raamsdonk wird wegen Unterschlagung zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte van Geel wird freigesprochen.
Die Ehrenrechte werden Schampers auf die Dauer von 6 Jahren, Verbeek auf die Dauer von 4 Jahren aberkannt.
Bei Schampers, Verbeek und Raamsdonk werden je 3 Monate der Untersuchungshaft angerechnet.
Soweit Verurteilung erfolgte, haben die Angeklagten die Kosten, im übrigen hat sie die Reichskasse zu tragen.
Schampers, Antonius:
Der Verurteilte verblieb nach der Verurteilung im Gefängnis in Hof.
Zu der beabsichtigten Verschubung in das Zuchthaus Ebrach kam es nicht mehr.
16.04.1945 Haftentlassung auf Weisung der amerikanischen Militärregierung
van Raamsdonk van der Pyl, Theodorus:
Der Verurteilte verblieb nach der Verurteilung im Gefängnis in Hof.
02.02.1945 Urteil des Amtsgerichts Hof im Verfahren Ds 7/45:
Der Angeklagte wurde in jenem (weiteren) Verfahren wegen Sachhehlerei (dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, im August 1944 von einem holländischen Arbeitskameraden 6 bis 7 kleine Handkäse an sich gebracht zu haben, die der Arbeitskamerad entwendet hatte) zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt. Das Amtsgericht Hof bildete aus jener Strafe und der vom Sondergericht Bayreuth verhängten Strafe von 9 Monaten eine Gesamtstrafe von 10 ½ Monaten.
16.04.1945 Haftentlassung auf Weisung der amerikanischen
Militärregierung
Verbeek, Gerrit:
Der Verurteilte verblieb nach der Verurteilung im Gefängnis in Hof.
Zu der beabsichtigten Verschubung in das Zuchthaus Ebrach kam es nicht mehr.
16.04.1945 Haftentlassung auf Weisung der amerikanischen Militärregierung





