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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Amtsunterschlagung, Bruch des Postgeheimnisses, gewinnsüchtiger Gewahrsamsbruch, Urkundenunterdrückung / Urteil vom 06.12.1944

SG 55/44
1 a SG 256, 277/44, 1 b SG 257, 263/44
StABa Rep K 106 Nr. 160, BArch Nr. R 3001 / 149324

van Geel, Johannes

Geburtstag22.01.1925 in Den Haag / NL // holländischer Staatsangehöriger
BerufPost-Bediensteter
Familienstandledig
Wohnort Nürnberg, Ingolstädter Straße 90

Schampers, Antonius

Geburtstag04.06.1917 in Eindhoven / NL // holländischer Staatsangehöriger
BerufPost-Hilfszusteller
Familienstandledig
Wohnort Hof

Verbeek, Gerrit

Geburtstag15.10.1917 in Driebergen / NL // holländischer Staatsangehöriger
BerufPostzusteller
Familienstandverheiratet
Wohnort Hof

van Raamsdonk van der Pyl, Theodorus

Geburtstag13.07.1918 in Amsterdam / NL // holländischer Staatsangehöriger
BerufPostzusteller
Familienstandledig
Wohnort Hof, Neuer Bahnhof 182
16.11.1944
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagten van Geel, van Raamsdonk und Verbeek waren seit Januar 1942, der Angeklagte Schampers seit April 1944 bei dem Postamt Hof angestellt.

 

Den Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Jahr 1944 im Rahmen ihres Dienstes zahlreiche Postsendungen, darunter Feldpostpäckchen, beraubt zu haben. Dabei hätten sie es vor allem auf Rauchwaren und andere bezugsbeschränkte Waren abgesehen. Die Beute hätten sie zum Teil selbst verbraucht, zum Teil an Landsleute weitergegeben.

Der Beschuldigte Antonius Schampers wurde am 31.08.1944 festgenommen und befand sich seit 01.09.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.

Der Beschuldigte Johannes van Geel wurde am 05.09.1944 festgenommen und befand sich seit 09.09.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.

Der Beschuldigte Theodorus van Raamsdonk van der Pyl wurde am 01.09.1944 festgenommen und befand sich seit 02.09.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.

Der Beschuldigte Gerrit Verbeek wurde am 31.08.1944 festgenommen und befand sich seit 01.09.1944 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.


Mit Datum 16.11.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen je einem Verbrechen nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Amtsunterschlagung, §§ 350, 359 RStGB, Bruch des Postgeheimnisses, §§ 354, 359 RStGB, gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch, § 133 RStGB, bei den Angeklagten Schampers und van Geel weiter mit Urkundenunterdrückung, §§ 348 Abs. 2, 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 06.12.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagten  wegen je eines Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Amtsunterschlagung, Bruch des Postgeheimnisses, gewinnsüchtigen Gewahrsamsbruchs und Urkundenunterdrückung zu verurteilen und zwar:

- den Angeklagten Schampers zur Zuchthausstrafe von 6 Jahren
- den Angeklagten van Geel zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr
- den Angeklagten Raamsdonk zur Zuchthausstrafe von 3 Jahren
- den Angeklagten Verbeek zur Zuchthausstrafe von 5 Jahren

und zu den Kosten,

außerdem, den Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die gleiche Dauer abzuerkennen und die erlittene Untersuchungshaft anzurechnen.
 

06.12.1944
Urteil

Tenor:

Die Angeklagten Schampers und Verbeek haben im Dienste der Deutschen Reichspost mehrfach Postsendungen unterschlagen oder beraubt.
 

Der Angeklagte Raamsdonk hat 3 Schachteln Zigaretten, die aus einer beschädigten Postsendung herausgefallen waren, unterschlagen.
 

Die  Angeklagten Schampers und Verbeek werden daher als Volksschädlinge verurteilt und zwar Schampers zu 6 Jahren Zuchthaus und Verbeek zu 4 Jahren Zuchthaus.
 

Der Angeklagte Raamsdonk wird wegen Unterschlagung zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt.

Der Angeklagte van Geel wird freigesprochen.
 

Die Ehrenrechte werden Schampers auf die Dauer von 6 Jahren, Verbeek auf die Dauer von 4 Jahren aberkannt.

 

Bei Schampers, Verbeek und Raamsdonk werden je 3 Monate der Untersuchungshaft angerechnet.

 

Soweit Verurteilung erfolgte, haben die Angeklagten die Kosten, im übrigen hat sie die Reichskasse zu tragen.

Vollstreckung

Schampers, Antonius:
 

Der Verurteilte verblieb nach der Verurteilung im Gefängnis in Hof.

Zu der beabsichtigten Verschubung in das Zuchthaus Ebrach kam es nicht mehr.
 

16.04.1945      Haftentlassung auf Weisung der amerikanischen Militärregierung


van Raamsdonk van der Pyl, Theodorus:
 

Der Verurteilte verblieb nach der Verurteilung im Gefängnis in Hof.
 

02.02.1945      Urteil des Amtsgerichts Hof im Verfahren Ds 7/45:

Der Angeklagte wurde in jenem (weiteren) Verfahren wegen Sachhehlerei (dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, im August 1944 von einem holländischen Arbeitskameraden 6 bis 7 kleine Handkäse an sich gebracht zu haben, die der Arbeitskamerad entwendet hatte) zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt. Das Amtsgericht Hof bildete aus jener Strafe und der vom Sondergericht Bayreuth verhängten Strafe von 9 Monaten eine Gesamtstrafe von 10 ½ Monaten.
 

16.04.1945      Haftentlassung auf Weisung der amerikanischen
                        Militärregierung

 

Verbeek, Gerrit:

Der Verurteilte verblieb nach der Verurteilung im Gefängnis in Hof.
Zu der beabsichtigten Verschubung in das Zuchthaus Ebrach kam es nicht mehr.
 

16.04.1945      Haftentlassung auf Weisung der amerikanischen Militärregierung

Brehm, Rudolf

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Dr. Beutner, Richard

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Mohr, Karl-Michael

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Dr. Weißenberger, Heribert

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Dr. Riedel, Hermann

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