Verfahren des Sondergerichts
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Verbrechen nach Ziffer I. Abs. 3, XIV der Polenstrafrechtsverordnung / Urteil vom 13.08.1942
SG 8/42
SG Js 53/42
StABa Rep K 106 Nr. 10
Parowna, Josefa
Geburtstag19.03.1925 in Skrzynka, Kreis Myslenice
Berufpolnische Zivilarbeiterin
Familienstandledig
Wohnort Limmersdorf, im Hause Bürgermeister Wilhelm Popp
03.08.1942
Beschreibung der angelasteten Tat
Die Angeklagte, die seit 05.04.1940 als polnische Zivilarbeiterin in Limmersdorf tätig war, soll
sich „deutschfeindlich“ geäußert haben, indem sie am 13.05.1942, als 3 verwundete, im
Reservelazarett in Hutschdorf untergebrachte Soldaten der Wehrmacht in Uniform an ihr
vorbeigingen, gegenüber einem weiteren polnischen Landarbeiter in lautem Ton auf Polnisch
gerufen haben soll: „Franz, wenn sie die totgeschlagen hätten, bräuchten die hier auch nicht
herumzulaufen“.
Die Aussage war von einem der 3 Soldaten, dem Gefreiten Wilhelm Malcherczyk, welcher der
polnischen Sprache mächtig war, zur Anzeige gebracht worden.
der Polenstrafrechtsverordnung vom 04.12.1941 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 13.08.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft
eine Verurteilung entsprechend der Anklage zu 4 Jahren verschärftes Straflager,
Kostentragung sowie Aberkennung der Rechte in den §§ 32-34 StGB
auf die Dauer von 4 Jahren.
sich „deutschfeindlich“ geäußert haben, indem sie am 13.05.1942, als 3 verwundete, im
Reservelazarett in Hutschdorf untergebrachte Soldaten der Wehrmacht in Uniform an ihr
vorbeigingen, gegenüber einem weiteren polnischen Landarbeiter in lautem Ton auf Polnisch
gerufen haben soll: „Franz, wenn sie die totgeschlagen hätten, bräuchten die hier auch nicht
herumzulaufen“.
Die Aussage war von einem der 3 Soldaten, dem Gefreiten Wilhelm Malcherczyk, welcher der
polnischen Sprache mächtig war, zur Anzeige gebracht worden.
Nach Haftbefehl vom 29.07.1942 befand sich Josefa Parowna seit 31.07.1942 in Untersuchungshaft
im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
der Polenstrafrechtsverordnung vom 04.12.1941 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 13.08.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft
eine Verurteilung entsprechend der Anklage zu 4 Jahren verschärftes Straflager,
Kostentragung sowie Aberkennung der Rechte in den §§ 32-34 StGB
auf die Dauer von 4 Jahren.
13.08.1942
Urteil
Tenor:
Aus der Begründung:
„Mit dieser gehässigen und ketzerischen Betätigung hat die Angeklagte vorsätzlich eine
deutschfeindliche Gesinnung bekundet und das Ansehen und das Wohl des deutschen
Reiches und deutschen Volkes herabgesetzt. Dies bedarf keiner weiteren Begründung. ...
Jede Verunglimpfung eines Verwundeten ist ein Verbrechen und eine Versündigung am Volke.
... Es ist und bleibt unvergessen, mit welcher Bestialität die polnische Zivilbevölkerung gegen
unsere deutschen Volksgenossen in Polen vor und während des von diesem Staate uns
aufgezwungenen Krieges und gegen unsere Soldaten vorging, die gemartert und
totgeschlagen wurden. Genau diese Gesinnung spricht aus den haßerfüllten Worten der
Angeklagten, wenn sie bedauert, dass die 3 verwundeten deutschen Soldaten nicht
totgeschlagen worden seien, sodass sie nun noch herumlaufen könnten.“
- Die Angeklagte wird wegen Herabsetzung des Deutschtums, strafbar nach Ziffer I Abs. 3
der Polenstrafverordnung,
zu 4 Jahren verschärften Straflagers
und zu den Kosten verurteilt. - Der Angeklagten werden die in §§ 32-34 StGB bezeichneten Rechte auf die Dauer von 4
Jahren aberkannt.
Aus der Begründung:
„Mit dieser gehässigen und ketzerischen Betätigung hat die Angeklagte vorsätzlich eine
deutschfeindliche Gesinnung bekundet und das Ansehen und das Wohl des deutschen
Reiches und deutschen Volkes herabgesetzt. Dies bedarf keiner weiteren Begründung. ...
Jede Verunglimpfung eines Verwundeten ist ein Verbrechen und eine Versündigung am Volke.
... Es ist und bleibt unvergessen, mit welcher Bestialität die polnische Zivilbevölkerung gegen
unsere deutschen Volksgenossen in Polen vor und während des von diesem Staate uns
aufgezwungenen Krieges und gegen unsere Soldaten vorging, die gemartert und
totgeschlagen wurden. Genau diese Gesinnung spricht aus den haßerfüllten Worten der
Angeklagten, wenn sie bedauert, dass die 3 verwundeten deutschen Soldaten nicht
totgeschlagen worden seien, sodass sie nun noch herumlaufen könnten.“
Vollstreckung
03.09.1942 Verlegung von der Haftanstalt Bayreuth in das Polenstammlager Süptitz
16.09.1942 Ankunft im Polenstammlager Süptitz
02.02.1943 Überführung in das Konzentrationslager Auschwitz;
Anordnung der Strafunterbrechung durch das Reichsjustizministerium
29.03.1943 im Konzentrationslager Auschwitz „verstorben“
lt. schriftl. Bescheid des KZ Auschwitz, Abteilung II v. 19.05.1943,
Az.: KL 14 k 4/5.43. Ki.
(Todesursache ist den Akten nicht zu entnehmen)
16.09.1942 Ankunft im Polenstammlager Süptitz
02.02.1943 Überführung in das Konzentrationslager Auschwitz;
Anordnung der Strafunterbrechung durch das Reichsjustizministerium
29.03.1943 im Konzentrationslager Auschwitz „verstorben“
lt. schriftl. Bescheid des KZ Auschwitz, Abteilung II v. 19.05.1943,
Az.: KL 14 k 4/5.43. Ki.
(Todesursache ist den Akten nicht zu entnehmen)
Dokumente

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