Verfahren des Sondergerichts
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Fortgesetzte Verbrechen nach §§ 1, 2 der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen / Urteil vom 11.08.1942
SG 7/42
SG Js 26/42
StABa Rep K 106 Nr. 8
Seiter, Josef
Geburtstag14.04.1889 in Durmersheim / Rastatt
Beruf Invalidenrentner (vormals Stukkateur)
Familienstandverheiratet
Wohnort Bayreuth, Bahnhofstr. 2
29.07.1942
Beschreibung der angelasteten Tat
Der Beschuldigte war vor allem durch die Aussage seiner Schwiegertöchter Maria Seiter,
geb. am 09.12.1920 in St. Pölten, und Babette Seiter, geb. Hübner, geb. am 13.09.1912.
Beide machten trotz Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht belastende Angaben.
Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, im Zeitraum November 1941 bis Juni 1942
mehrfach und absichtlich ausländische (englische und russische) Sender abgehört und
deren Nachrichten, die geeignet gewesen seien, „die Widerstandskraft des deutschen Volkes
zu gefährden“, verbreitet zu haben. So soll er etwa aufgrund der ausländischen
Radiosendungen geäußert haben, die deutschen Soldaten wären dumm, weiterzukämpfen.
mehrfach und absichtlich ausländische (englische und russische) Sender abgehört und
deren Nachrichten, die geeignet gewesen seien, „die Widerstandskraft des deutschen Volkes
zu gefährden“, verbreitet zu haben. So soll er etwa aufgrund der ausländischen
Radiosendungen geäußert haben, die deutschen Soldaten wären dumm, weiterzukämpfen.
Der Beschuldigte war vor allem durch die Aussage seiner Schwiegertöchter Maria Seiter,
geb. am 09.12.1920 in St. Pölten, und Babette Seiter, geb. Hübner, geb. am 13.09.1912.
Beide machten trotz Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht belastende Angaben.
Josef Seiter wurde am 26.06.1942 festgenommen und befand sich seit 18.07.1942 in Untersuchungshaft
im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
Mit Datum 29.07.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach §§ 1,2
der VO über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen v. 01.09.1939 - RGBI. I. S. 1683 (RundfunkmaßnahmenVO) Anklage zum
Sondergericht Bayreuth.
11.08.1942
Urteil
Tenor:
- Der Angeklagte wird wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 1 der
Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 1.9.1939 und
wegen eines weiteren fortgesetzten Verbrechens nach § 2 dieser Verordnung
zur Gesamtzuchthausstrafe von 5 Jahren
und zu den Kosten verurteilt. - Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren
aberkannt.
Vollstreckung
07.09.1942 Zuchthaus Amberg
18.03.1944 Bescheid der StA Bayreuth (Gns Nr. 50/44):
„Im Namen des Reichsministers der Justiz!“ wurden das Gnadengesuch der
Tochter des Verurteilten Hanna Hübner vom 22.02.1944 und die Anschlussbitte
des Verurteilten vom 06.03.1944 trotz des vom Anstaltsarzt bestätigten „stark
herabgeminderten Gesundheitszustandes“ des Verurteilten zurückgewiesen.
Der Strafrest ( 3 ½ Jahre) sei „zu hoch“ und der Verurteilte sei „weiterhin straferstehungsfähig“.
18.10.1944 Zuchthaus St. Georgen Bayreuth
08.12.1944 Zuchthaus Straubing – Psychische Abteilung
22.12.1944 verstorben
23.12.1944 Bescheinigung des Zuchthauses Straubing:
„Tod durch Herzinsuffizienz“
18.10.1954 Entscheidung der StA Bayreuth:
Gemäß § 9 Abs. 1 des Wiedergutmachungsgesetzes (Gesetz zur Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 28.05.1946) -
i.V.m. § 2g a.a.O.ist das Urteil des SG Bayreuth vom 11.08.1942 aufgehoben.
18.03.1944 Bescheid der StA Bayreuth (Gns Nr. 50/44):
„Im Namen des Reichsministers der Justiz!“ wurden das Gnadengesuch der
Tochter des Verurteilten Hanna Hübner vom 22.02.1944 und die Anschlussbitte
des Verurteilten vom 06.03.1944 trotz des vom Anstaltsarzt bestätigten „stark
herabgeminderten Gesundheitszustandes“ des Verurteilten zurückgewiesen.
Der Strafrest ( 3 ½ Jahre) sei „zu hoch“ und der Verurteilte sei „weiterhin straferstehungsfähig“.
18.10.1944 Zuchthaus St. Georgen Bayreuth
08.12.1944 Zuchthaus Straubing – Psychische Abteilung
22.12.1944 verstorben
23.12.1944 Bescheinigung des Zuchthauses Straubing:
„Tod durch Herzinsuffizienz“
18.10.1954 Entscheidung der StA Bayreuth:
Gemäß § 9 Abs. 1 des Wiedergutmachungsgesetzes (Gesetz zur Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 28.05.1946) -
i.V.m. § 2g a.a.O.ist das Urteil des SG Bayreuth vom 11.08.1942 aufgehoben.
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