Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. PreisrechtsstrafVO v. 03.06.1939, KriegswirtschaftsVO, Anordn. zur Regel. der Preise für Rein. - und Putzm. v. 11.09.1940 u. 11.12.1940, Anordn. zur Regel. der Preise für Ersatzseifen u. Ersatzwaschm. v. 05.03.1940 / Urteil vom 28.10.1942
Fleischmann, Anne (gen. Babette), geb. Träger
Die Angeklagte betrieb seit 1916 in Rehau Großhandel mit chemisch-technischen Erzeugnissen und
Haushaltsartikeln. Trotz Verbots der selbständigen Tätigkeit soll sie ab Oktober 1941
Waschmittel, Bohnerpaste u.a. zu überhöhten Preisen verkauft haben. So hatb sie z.B. an die
Eisenbahnverbraucher-Genossenschaft in Chemnitz 2.500 kg des Waschmittels „Hopil“ zum
Preis von 0,95 RM / kg verkauft. Das Waschmittel habe sie zuvor bei der Fa. Zech in Straubing
zum Preis von 0,24 RM / kg eingekauft.
Die Beschudigte wurde am 16.03.1942 festgenommen und befand sich seit 17.03.1942 in Untersuchungshaft.
Mit Datum 13.10.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung
i.V.m. §§ 1, 3, 14 PreisrechtsstrafVO v. 03.06.1939, § 22 KriegswirtschaftsVO, Anordnung zur Regelung der Preise für
Reinigungs- und Putzmittel v. 11.09.1940 u. 11.12.1940, Anordnung zur Regelung der Preise für Ersatzseifen u.
Ersatzwaschmittel v. 05.03.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Die Anklage bezeichnet die Angeklagte als „gefährliche Gewohnheitsverbrecherin, deren Unterbringung zur
Sicherungsverwahrung das öffentliche Interesse erfordert“
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 28.10.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte als
gefährliche Gewohnheitsverbrecherin und Volksschädling zum Tode und zum dauernden Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte, sowie zu den Kosten zu verurteilen.
Tenor:
- Die Angeklagte wird als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin und Volksschädling
zum Tode und zum dauernden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und zu den
Kosten verurteilt. - Der durch die fortgesetzten Verstöße gegen die Preisstrafverordnung erzielte
Mehrerlös in Höhe von 6488,55 RM ist an das Reich abzuführen.
Die Todesstrafe gegen die Verurteilte wurde am
07.12.1942, 18.00 Uhr
im Gefängnis München-Stadelheim
mit der sog. Fallschwertmaschine (Guillotine) vollstreckt.
Anwesend waren u.a.:
- 1. Staatsanwalt Krumbholtz
- Justizinspektor Krumpp
- Scharfrichter Reichhart

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