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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. PreisrechtsstrafVO v. 03.06.1939, KriegswirtschaftsVO, Anordn. zur Regel. der Preise für Rein. - und Putzm. v. 11.09.1940 u. 11.12.1940, Anordn. zur Regel. der Preise für Ersatzseifen u. Ersatzwaschm. v. 05.03.1940 / Urteil vom 28.10.1942

SG 26/42
SG Js 21/42
StABa Rep K 106 Nr. 27

Fleischmann, Anne (gen. Babette), geb. Träger

Geburtstag12.08.1896 in Münchberg
Beruf Händlerin
Familienstandverheiratet
Wohnort Rehau, Pilgramsreuther Str. 42
13.10.1942
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte betrieb seit 1916 in Rehau Großhandel mit chemisch-technischen Erzeugnissen und
Haushaltsartikeln. Trotz Verbots der selbständigen Tätigkeit soll sie ab Oktober 1941
Waschmittel, Bohnerpaste u.a. zu überhöhten Preisen verkauft haben. So hatb sie z.B. an die
Eisenbahnverbraucher-Genossenschaft in Chemnitz 2.500 kg des Waschmittels „Hopil“ zum
Preis von 0,95 RM / kg verkauft. Das Waschmittel habe sie zuvor bei der Fa. Zech in Straubing
zum Preis von 0,24 RM / kg eingekauft.
 

Die Beschudigte wurde am 16.03.1942 festgenommen und befand sich seit 17.03.1942 in Untersuchungshaft.

Mit Datum 13.10.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 4 Volksschädlingsverordnung
i.V.m. §§ 1, 3, 14 PreisrechtsstrafVO v. 03.06.1939, § 22 KriegswirtschaftsVO, Anordnung zur Regelung der Preise für
Reinigungs- und Putzmittel v. 11.09.1940 u. 11.12.1940, Anordnung zur Regelung der Preise für Ersatzseifen u.
Ersatzwaschmittel v. 05.03.1940 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

Die Anklage bezeichnet die Angeklagte als „gefährliche Gewohnheitsverbrecherin, deren Unterbringung zur
Sicherungsverwahrung das öffentliche Interesse erfordert“

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 28.10.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte als
gefährliche Gewohnheitsverbrecherin und Volksschädling zum Tode und zum dauernden Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte, sowie zu den Kosten zu verurteilen.

 

 

 

28.10.1942
Urteil

Tenor:

  1. Die Angeklagte wird als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin und Volksschädling
    zum Tode und zum dauernden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und zu den
    Kosten verurteilt.
  2. Der durch die fortgesetzten Verstöße gegen die Preisstrafverordnung erzielte
    Mehrerlös in Höhe von 6488,55 RM ist an das Reich abzuführen.

 

 

Vollstreckung

Die Todesstrafe gegen die Verurteilte wurde am

07.12.1942, 18.00 Uhr

im Gefängnis München-Stadelheim
mit der sog. Fallschwertmaschine (Guillotine) vollstreckt.
 

Anwesend waren u.a.:

  • 1. Staatsanwalt Krumbholtz
  • Justizinspektor Krumpp
  • Scharfrichter Reichhart
 

 

 

 

Dr. Schmitt, Hans Wilhelm (Willy)

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Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Dr. Stadelmann, Georg Friedrich (Fritz)

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Krumbholtz, Karl

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Krumbholtz, Karl

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