Verfahren des Sondergerichts
Vergehen gem. § 2 Absatz I und II des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei vom 20.12.1943 / Urteil vom 08.05.1944
Meier, Johann
Der Angeklagte war in der Lackwarenfabrik in Bischofsgrün beschäftigt. Er war Vater von 5
Kindern, drei seiner Söhne waren Soldaten bei der Wehrmacht.
Das Verfahren gegen den Angeklagten kam in Gang, weil Charlotte Lippacher, die selbst
angeklagt gewesen war wegen Straftaten nach dem Heimtückegesetz (und zu 8 Monaten
Gefängnis verurteilt worden war), gegen den in jenem Verfahren als Zeugen auftretenden
Johann Meier behauptet hatte, dass auch dieser bereits entsprechende Äußerungen
gemacht habe.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, Ende 1942 gegenüber Luise und Charlotte
Lippacher in Bischofsgrün geäußert zu haben, dass „wer die Hand aufhebt zum Hitlergruß,
wird bald beide Hände über dem Kopf zusammenschlagen.“
Am 10.01.1943 soll er gegenüber den o.g. Personen geäußert haben: „Den Krieg treiben
unsere Herren zum Sport.“
Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 14.09.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen zweier sachlich zusammentreffender
Vergehen gem. § 2 Absatz I und II Heimtückegesetz (Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und
Partei vom 20.12.1943 - RGBl.I S. 1269), § 74 StGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
Die zunächst auf den 24.01.1944 anberaumte Hauptverhandlungstermin musste wegen
Erkrankung der Zeugin Luise Lippacher wieder abgesetzt werden.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 08.05.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft
Freispruch.
Tenor:



