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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Verbrechen nach Ziffer I Abs. 3, Ziffer II, III, XIV der Polenstrafrechtsverordnung / Urteil vom 18.08.1942

SG 11/42
SG Js 40/42
StABa Rep K 106 Nr. 12

Kulik, Bronislaw

Geburtstag02.02.1922 in Dynow / Kreis Brozozow (Polen)
Beruf polnischer Landarbeiter
Familienstandledig
Wohnort
09.08.1942
Beschreibung der angelasteten Tat
Der polnische Angeklagte, der seit 20.03.1940 bei einem Bauern in Kühschwitz
als Landarbeiter beschäftigt war, soll „das Wohl des deutschen Volkes“ dadurch „geschädigt“
haben, indem er am 11.01.1942 beim Umladen eines in einer Schneeverwehung stecken
gebliebenen Lastkraftwagens, der mit aus der „Sammlung des deutschen Volkes für seine
Soldaten“ stammenden Wollsachen beladen war, 5 Wollhemden entwendet haben soll, von
denen er 2 an einen Landsmann verkauft haben soll. 
 
Die Anklage ging mit Verfügung vom 09.08.1942 an die GenStA Bamberg. Hierin teilte der
Oberstaatsanwalt Krumbholtz mit, dass er beabsichtige, 5 Jahre verschärftes Straflager und
Aberkennung der in §§ 33, 34 RStrGB niedergelegten Rechtsvorteile auf die gleiche Dauer zu
beantragen. 
 
Für den Fall, dass sich der subjektive Tatbestand der VO des Führers zum Schutze der
Sammlung von Wintersachen für die Front hinreichend nachweisen lasse, „was sehr
zweifelhaft erscheint“, werde er Todesstrafe beantragen. 
  

Nach seiner Festnahme am 25.02.1942 kam Bronislaw Kulik zunächst in Polizeihaft ins Gerichtsgefängnis
Hof. Mit Haftbefehl vom 20.07.1942 befand er sich seit 25.07.1942 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis
Hof und ab dem 13.08.1942 im Gerichtsgefängnis in Bayreuth.
 

Am 09.08.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach Ziffer I Abs. 3, Ziffer II, III, XIV der
Polenstrafrechtsverordnung vom 04.12.1941 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 18.08.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten
wegen der angeklagten Straftaten zum Tode mit Aberkennung der in den §§ 32-34 StGB aufgeführten Rechte
auf Lebensdauer zu verurteilen.
18.08.1942
Urteil
Tenor:
  1. Der Angeklagte wird wegen eines Verbrechens nach Ziffer I Abs. 3, XIV der
    Polenstrafrechtsverordnung vom 4.12.1941 zum Tode verurteilt
     
  2. Die in den §§ 32-34 StGB aufgeführten Rechte werden ihm auf Lebensdauer
    aberkannt. 
     
  3. Er hat die Kosten zu tragen. 
In den Urteilsgründen führte das Sondergericht u.a. aus:

„Die Strafe für ihn konnte nur die Todesstrafe sein. … Vor allem aber konnte ein weniger
schwerer Fall deshalb nicht angenommen werden, weil sich der Angeklagte an Wintersachen
vergriffen hat, die für die deutschen Soldaten bestimmt waren, deren Wohlergehen die erste
und größte Sorge des Reiches und des Volkes ist. Die Tatsache, daß er noch nicht vorbestraft
ist, nach anfänglichem Leugnen schließlich ein Geständnis abgelegt hat und Reue zeigte,
konnte bei
 der Schwere der Tat keinen strafmildernden Einfluss haben."


vgl. auch unter "Dokumente" 
wissenschaftliche Arbeit von Niclas Stephan, Universität Bayreuth
Vollstreckung
Nach der Ablehnung eines Gnadengesuchs wurde der Verurteilte am 18.09.1942 im
Gefängnis München-Stadelheim hingerichtet. 
 
Anwesend u.a.: Scharfrichter Reichhardt und Gehilfen Weiss, Eichinger und Schuier
 

 

               

Dr. Schmitt, Hans Wilhelm (Willy)

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Dr. Stadelmann, Georg Friedrich (Fritz)

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Hoepfel, Christian

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Krumbholtz, Karl

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Krumbholtz, Karl

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