Verfahren des Sondergerichts
Vergehen nach § 2 Abs. 1 HeimtückeG / Urteil vom 24.07.1944
Lauterbach, Johann
Der Angeklagte war zur Arbeit in Schweinfurt bei der Fa. Fichtel & Sachs eingesetzt.
Er und die anderen Arbeiter waren in dieser Zeit in der Hindenburgkaserne untergebracht.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, sich Anfang Januar 1944 auf dem Weg zur Arbeit
mit Arbeitskollegen unterhalten und sich hierbei über die Verspätung der
Weihnachtssonderzuteilung beschwert zu haben. Er soll gesagt haben:
„Alles Lug und Trug; solange die mit ihren braunen Hemden dran sind, wird es nicht anders!“
Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 12.07.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Abs. 1 Heimtückegesetz
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Bayreuth vom 24.07.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 Heimtückegesetz zu einer Gefängnisstrafe von 6
Monaten und zu den Kosten zu verurteilen.
Tenor:
Johann Lauterbach hat öffentlich eine gehässige Äußerung über die NSDAP
gemacht und wird hiewegen zur Gefängnisstrafe von 6 Monaten kostenfällig
verurteilt.
14.08.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Strafaufschub bis 01.11.1944 wird bewilligt.
14.08.1944 Verfügung der StA Bayreuth:
Ladung zum Strafantritt in das Strafgefängnis Landsberg / Lech zum
01.11.1944
06.10.1944 Gesuch der Fa. Wayss & Freytag A.G., Niederlassung Nürnberg (dorthin war
der Verurteilte mittlerweile dienstverpflichtet worden) um Strafaufschub von 3
Monaten, da der Verurteilte als „hochwertiger Facharbeiter“ dringend benötigt
werde.
17.10.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Strafaufschub bis 31.12.1944 wird bewilligt.
02.01.1945 Strafantritt im Strafgefängnis Landsberg / Lech
20.04.1945 Haftentlassung
25.03.1947 Beschluss der StA Bayreuth:
Das Urteil des SG Bayreuth vom 24.07.1944 ist durch
§ 2b des Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946
aufgehoben.
Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.



