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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Vergehen nach § 2 Abs. 1 HeimtückeG / Urteil vom 24.07.1944

SG 35/44
1 a SG 153/44
StABa Rep K 106 Nr. 140

Lauterbach, Johann

Geburtstag 25.06.1888 in Hornungsreuth
BerufMaurer
Familienstandverheiratet
Wohnort Thurnau Hs.Nr. 3
12.07.1944
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte war zur Arbeit in Schweinfurt bei der Fa. Fichtel & Sachs eingesetzt.
Er und die anderen Arbeiter waren in dieser Zeit in der Hindenburgkaserne untergebracht.

Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, sich Anfang Januar 1944 auf dem Weg zur Arbeit
mit Arbeitskollegen unterhalten und sich hierbei über die Verspätung der
Weihnachtssonderzuteilung beschwert zu haben. Er soll gesagt haben:

„Alles Lug und Trug; solange die mit ihren braunen Hemden dran sind, wird es nicht anders!“
 

Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
 

Mit Datum 12.07.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 2 Abs. 1 Heimtückegesetz
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts in Bayreuth vom 24.07.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 1 Heimtückegesetz zu einer Gefängnisstrafe von 6
Monaten
und zu den Kosten zu verurteilen.

 

24.07.1944
Urteil

Tenor:

 

Johann Lauterbach hat öffentlich eine gehässige Äußerung über die NSDAP
gemacht und wird hiewegen zur Gefängnisstrafe von 6 Monaten kostenfällig
verurteilt.

Vollstreckung

14.08.1944      Beschluss der StA Bayreuth:
                       
Strafaufschub bis 01.11.1944 wird bewilligt.

14.08.1944      Verfügung der StA Bayreuth:
                       
Ladung zum Strafantritt in das Strafgefängnis Landsberg / Lech zum
                        01.11.1944

06.10.1944      Gesuch der Fa. Wayss & Freytag A.G., Niederlassung Nürnberg (dorthin war
                        der Verurteilte mittlerweile dienstverpflichtet worden) um Strafaufschub von 3
                        Monaten, da der Verurteilte als „hochwertiger Facharbeiter“ dringend benötigt
                        werde.

17.10.1944       Beschluss der StA Bayreuth:
                        Strafaufschub bis 31.12.1944 wird bewilligt.

02.01.1945      Strafantritt im Strafgefängnis Landsberg / Lech

20.04.1945      Haftentlassung

25.03.1947      Beschluss der StA Bayreuth:
                        Das Urteil des SG Bayreuth vom 24.07.1944 ist durch
                       § 2b des Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946
                       aufgehoben.
                        Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.

Brehm, Rudolf

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Dr. Becher, Maximilian

Hoffmann, Wilhelm Friedrich Georg

Staatsanwälte/Hoffmann/Hoffmann

Dr. Riedel, Hermann

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