Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetzte Zuwiderhandlung nach Ziff. II, III, XIV der PolenstrafrechtsVO i.V.m. § 4 der WehrkraftschutzVO v. 25.11.1939 (RGBl. I S. 2319) und der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940, teilweise in Tateinheit mit einem Verbrechen nach Ziff. I Abs. 3, III, XIV der PolenstrafrechtsVO/ Urteil vom 15.04.1943
Skorupa, Janina
Die Angeklagte hatte sich in ihrer Kindheit 10 Jahre in Frankreich aufgehalten und dort die
französische Sprache erlernt. Am 09.08.1941 kam sie von ihrem polnischen Wohnort nach
Wendenhammer und arbeitete in der dortigen Flachsröste.
Am 14.12.1941 lernte sie auf der Straße den französischen Kriegsgefangenen Jules Pean
kennen, der in einem Lager in Schwarzhammer interniert war. Der Kriegsgefangene
besuchte sie mehrfach und beide tauschten auch Briefe aus. Am 10.07.1942 schrieb sie in
einem der Briefe „ces maudits boches“ (Anm.: „diese verfluchten Boches“)
Die Beschuldigte wurde am 18.02.1943 festgenommen und befand sich
seit 05.03.1943 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 22.03.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung
nach Ziff. II, III, XIV der Polenstrafrechtsverordnung (PolenstrafrechtsVO) i.V.m. § 4 WehrkraftschutzVO
(VO zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutz der Wehrkraft des Deutschen Volkes v. 25.11.1939
(RGBl. I S. 2319) und der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen v. 11.05.1940, teilweise in
Tateinheit mit einem Verbrechen nach Ziff. I Abs. 3, III, XIV der PolenstrafrechtsVO Anklage
zum Sondergericht Bayreuth.
In der in Hof stattfindenden Verhandlung des Sondergerichts vom 15.04.1943 beantragte
die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte wegen fortgesetzten verbotenen Umgangs mit
Kriegsgefangenen und wegen deutschfeindlicher Äußerungen zu 2 Jahren verschärftem
Straflager und zu Kostentragung zu verurteilen und die U-Haft nicht anzurechnen.
Tenor:
Die Angeklagte wird wegen fortgesetzten verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen und
wegen einer deutschfeindlichen Äußerung zu einem Jahr Straflager und zu den Kosten
verurteilt.
Auf die erkannte Strafe werden 6 Wochen der erlittenen Polizei und U-Haft angerechnet.
08.05.1943 Strafgefängnis München-Stadelheim
03.03.1944 Entlassung aus dem Strafgefängnis München-Stadelheim
nach vollständiger Verbüßung und
gleichzeitige Übergabe an die Gestapo München (Polizeihaft)
Über das weitere Schicksal der Verurteilten enthalten die Akten keine Angaben.
Die beinahe vollständige Rechtlosigkeit von Polinnen und Polen im NS-Staat gibt jedoch keinen Anlass,
auf ein gütiges Schicksal der nur 21 Jahre alten Verurteilten zu vertrauen.



