Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetztes Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO im rechtlichen Zusammenhang mit einem Vergehen gegen die VO über die Weiterbenützung von Kraftfahrzeugen v. 06.09.1939 i.V.m. § 2 StGB / Urteil vom 07.01.1943
Goller, Karl Friedrich
Dem Beschuldigten waren zum Betrieb seiner Brauerei mehrere seiner Kraftfahrzeuge zur
Benutzung freigegeben worden. Ihm wurde vorgeworfen, in den Jahren 1940 und 1941
mehrfach Privatfahrten unternommen zu haben und dabei ca. 1 hl Treibstoff verbraucht zu
haben.
Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Das Verfahren war zunächst nicht als SG-Verfahren geführt worden. Die Amtsanwaltschaft
Hof (Az. Pls 1008/42) hatte gegen den Beschuldigten am 02.10.1942 Anklage zum
Amtsgericht Hof erhoben wegen „fortgesetzten Vergehens der missbräuchlichen Benützung
von Kraftfahrzeugen gemäss §§ 1, 2, 4 der VO über die Weiterbenutzung von Kraftfahrzeugen
v. 6.9.1939 – RGBl S. 1698 – in der Fassung der VO v. 17.10.1939 – RGBl. S. 2055 -, § 2 StGB“
In der Hauptverhandlung vom 04.12.1942 (Az. Ds. 136/42) erklärte sich das Amtsgericht Hof
mit Beschluss vom selben Tag für unzuständig und verwies die Sache an das Sondergericht
Bayreuth mit der Begründung, dass die Handlungen des Angeklagten den Tatbestand eines
Verbrechens nach § 1 der KriegswirtschaftsVO erfüllten.
In der Verhandlung des Sondergerichts am 07.01.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 1 KriegswirtschaftsVO im rechtlichen
Zusammenhang mit einem Vergehen gegen die VO über die Weiterbenützung von
Kraftfahrzeugen v. 06.09.1939 i.V.m. § 2 StGB zu 9 Monaten Gefängnis und zu den Kosten zu
verurteilen sowie die zur strafbaren Handlung benützten Fahrzeuge, den Opel-Kraftwagen
und den Framo-Lastkraftwagen einzuziehen.
Tenor:
- Der Angeklagte wird wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 1 der
KriegswirtschaftsvVO, begangen durch mißbräuchliche Benutzung von
Kraftfahrzeugen,
zur Gefängnisstrafe von 9 Monaten
und zu den Kosten verurteilt.
- Die dem Angeklagten gehörenden Kraftwagen Marke Opel und Marke Framo werden
eingezogen.
Anm.: Framo war eine sächsische Automobilmarke, die ab 1927 Kleintransporter, später auch kleine PKW
herstellte. Der Name Framo war die Abkürzung für Frankenbergmotorenwerke und leitete sich von der
ursprünglichen Produktionsstätte Frankenberg (bis 1933) ab. Nach dem Zweiten Weltkrieg setzte die IFA unter
dieser Marke die Produktion von Kleintransportern fort. 1957 erfolgte die Umbenennung in VEB Barkas-Werke
Hainichen, kurz darauf wurde der Firmensitz von Hainichen nach Karl-Marx-Stadt verlegt und ging dabei in einem
Zusammenschluss mehrerer Werke, den VEB Barkas-Werken Karl-Marx-Stadt auf. Die Marke Framo wurde durch
die 2014 gegründete Framo GmbH mit Sitz in Löbichau / Thüringen reaktiviert, die Elektro-Lkw entwickelt und
herstellt.
Der Verurteilte war bereits seit 15.04.1942 eingezogen zur Wehrmacht (4. Nsch.Kompanie in
Metten bei Deggendorf).
Die Vollstreckung der Gefängnisstrafe wurde durch sog. Ausstandsgesuche
hinausgeschoben.
Schließlich wurde die Strafvollstreckung an das Gericht der Division 413, Zweigstelle
Regensburg übergeben, welches (durch den Gerichtsherrn, Generalmajor Meyerhöfer) am
18.02.1944 verfügte:
Die Vollstreckung der Strafe von 9 Monaten Gefängnis aus dem Urteil des Sondergerichts
für die Landgerichtsbezirke Bayreuth und Hof/S. vom 7.1.43 wird zur Feindbewährung des
Verurteilten bis Kriegsende ausgesetzt, zumal das Zivilgericht 1 Jahr verstreichen ließ, ohne
die Strafe zu vollstrecken.
Goller ist nach Beendigung der Ausbildung sofort ins Feld abzustellen.
Der Verurteilte wurde am 10.03.1944 zur 271.I.D. abgestellt.
Prozessgeschichte nach Kriegsende:
21.04.1947 Antrag der StA Bayreuth:
Herabsetzung der Strafe auf ein Mindestmaß gem. Zweiten Gesetzes zur
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege
05.05.1947 Antrag des Verurteilten auf Aufhebung des SG-Urteils und Freispruch
23.01.1948 Beschluss der Strafkammer des LG Bayreuth, Az. Sg 42/42:
"In dem Strafverfahren gegen Goller Karl, Brauereibesitzer in Schwarzenbach /
Saale wegen Verg. nach § 1 KWVO
wird das Urteil des Sondergerichts für die Landgerichtsbezirke Bayreuth und
Hof / Saale vom 7.1.1943 auf Antrag der Staatsanwaltschaft und des
Verurteilten dahin abgeändert, dass
der Angeklagte wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 1 KWVO,
begangen durch missbräuchliche Benutzung von Kraftfahrzeugen zur
Gefängnisstrafe von 5 – fünf – Monaten verurteilt ist.
Die Kosten dieses Beschlusses trägt die Staatskasse."
31.01.1948 sofortige Beschwerde des Verurteilten (durch seinen Verteidiger RA
Dr. Oskar Weinauer, Hof) gegen den Beschluss der Strafkammer v. 23.01.1948
17.02.1948 Beschluss des Strafsenats des OLG Bamberg, Az. Ws 19/48:
Die sofortige Beschwerde des VU wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob und in welcher Weise die Gefängnisstrafe von
5 Monaten vollstreckt wurde. Einem Vermerk der Staatsanwaltschaft Bayreuth vom
31.03.1948 ist allerdings zu entnehmen, dass die Strafe (wohl nach dem 17.02.1948)
erlassen wurde.

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