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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Verbrechen nach § 4 WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 / Urteil vom 03.07.1942

SG 1/42
SG Js 10/42
StABa Rep K 106 Nr. 2

Benker, Anna

Geburtstag26.04.1902 in Naila
BerufWeißnäherin
Familienstandledig
Wohnort Naila, Luitpoldplatz 8
25.06.1942
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Angeklagte war beschäftigt bei der Fa. Bürgerbräu A. Wohn in Naila. Dort arbeitete
auch der französische Kriegsgefangene Marcel Fréderickx, geb. 16.05.1912 in Lille
(Gef.Nr. 84220). Die Angeklagte verliebte sich in den Kriegsgefangenen und war mit
ihm seit Sommer 1941 mehrfach intim, auch noch, nachdem sie von ihm schwanger
war (Entbindung des Kindes im Mai 1942).

Die Schutzpolizei Naila teilte mit Schreiben vom 01. Juli 1942 mit, dass ärztlicherseits
Bedenken gegen die Haftfähigkeit der Angeklagten bestünden, da sie noch ihr Kind
stille. „Wenn sie von dem Kind weggerissen wird, können nach ärztlichem Gutachten
Brustentzündungen entstehen, sodass sie dann doch in ärztliche Behandlung genommen,
oder in ein Krankenhaus aufgenommen werden muß.“


Die Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.

Mit Datum 25.06.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 der
WehrkraftschutzVO vom 25.11.1939 Anklage zum Sondergericht Bayreuth.

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 03.07.1942 beangtragte die Staatsanwaltschaft,
die Angeklagte wegen fortgesetzten verbotenen Umgangs mit Kriegsgefangenen zu einer
Zuchthausstrafe von 1 Jahr 3 Monaten, sowie zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
für die Dauer von 2 Jahre zu verurteilen.
 

03.07.1942
Urteil
Tenor:
  1. Die Angeklagte wird wegen fortgesetzten verbotenen Umgangs mit
    Kriegsgefangenen zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 3 Monaten
    und zu den Kosten verurteilt.
  2. Der Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren
    aberkannt.

  Anm.: Das Urteil enthält noch das Az. SG 10/42. Dies ist später korrigiert worden.

         
Vollstreckung

  

Mit Verfügung der StA Bayreuth vom 22.07.1942 wurde der Verurteilten (wegen des Stillens
ihres Kindes) in widerruflicher Weise Strafaufschub bis 01.12.1942 gewährt. Zugleich wurde
um Überwachung und Bericht ersucht, „falls sich die Verhältnisse ändern, das Kind sterben
sollte oder vor dem 1.12.42 der Mutter abgewöhnt wird.“

 

Am 19.10.1942 berichtete die Schutzpolizei Naila an den Bürgermeister in Naila, dass „das
uneheliche Kind der Anna Benker inzwischen abgewöhnt wurde und von der Mutter nicht
mehr gestillt wird.“
Der Bürgermeister leitete das Schreiben am selben Tag an die StA
Bayreuth weiter.

Am 22.10.1942 widerrief die StA den Strafaufschub und lud die Verurteilte zum Strafantritt
im Zuchthaus Aichach am 02.11.1942
 

02.11.1942      Strafantritt im Frauenzuchthaus und Frauenverwahrungsanstalt Aichach

01.02.1944     Entlassung nach vollständiger Verbüßung der Haft

05.02.1947     Beschluss der Staatsanwaltschaft Bayreuth:
                       Das Urteil des SG Bayreuth vom 03.07.1942 ist durch §§ 2h, 9 des
                       Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946 aufgehoben.
                       Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.

Dr. Schmitt, Hans Wilhelm (Willy)

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Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Dr. Stadelmann, Georg Friedrich (Fritz)

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Roeßler, Christian

Krumbholtz, Karl

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