Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 4 VolksschädlingsVO i.V.m. Amtsunterschlagung, Bruch des Postgeheimnisses, gewinnsüchtiger Gewahrsamsbruch, Urkundenunterdrückung / Urteil vom 05.10.1944
Höfler, Johanna
Die Angeklagte soll „als Volksschädling“ im Zeitraum von Dezember 1943 bis zu
ihrer Festnahme zahlreiche Postsendungen unterschlagen und beraubt haben.
Die Angeklagte arbeitete seit September 1943 im Postamt Marktredwitz. Sie leistete das
Treuegelöbnis auf den Führer und wurde außerdem unterschriftlich belehrt, dass sie
strafrechtlich als Beamtin gelte. Nach Ausbildung im Bahnpostdienst (Ladedienst) und dem
Hilfsdienst beim Postein- und -abgang wurde sie bis zu ihrer Festnahme in diesen Diensten
selbstständig eingesetzt.
Die Angeklagte soll während der Zeit ihrer Beschäftigung bei der Post meist beim Nachtdienst
zahlreiche Postsendungen unterschlagen oder beraubt haben, insbesondere sich an
Feldpostpäckchen vergriffen haben. Sie soll bei Begehung der Taten die Kriegsverhältnisse
ausgenutzt haben, insbesondere die schlechte Verpackung und die verringerte Aufsicht im
Postbetrieb.
Die Beschuldigte wurde am 02.08.1944 festgenommen und befand sich seit 05.08.1944 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 06.09.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen zweier fortgesetzter Verbrechen nach
§ 4 Volksschädlingsverordnung i.V.m. Amtsunterschlagung, §§ 350, 359 RStGB, Bruch des Postgeheimnisses,
§§ 354, 359 RStGB, gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch, § 133 RStGB, bei einer der fortgesetzten
Handlungen auch mit Urkundenunterdrückung, § 148 Abs. 2, §§ 73, 74 RStGB.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 05.10.1944 im Rathhaussaal zu Marktredwitz beantragte
die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte wegen zweier fortgesetzter Verbrechen nach
§ 4 Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit Amtsunterschlagung gemäß §§ 350, 359 RStGB,
Bruch des Postgeheimnisses, §§ 354, 359 RStGB, gewinnsüchtigem Gewahrsamsbruch, § 133 RStGB,
bei einer der fortgesetzten Handlungen auch mit Urkundenunterdrückung, § 148 Abs. 2, §§ 73,74
RStGB, zu Einzelstrafen von 2 Jahren und 4 ½ Jahren Zuchthaus, zurückzuführen auf eine Gesamtstrafe
von 6 Jahren Zuchthaus, sowie zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf gleiche Zeitdauer zu
verurteilen.
Tenor:
Johanna Höfler hat als Postfacharbeiterin in einem Falle fortgesetzt Wertpakete beraubt
und in einem weiteren Falle fortgesetzt Feldpostpäckchen und eine andere Postsendung
unterschlagen.
Sie wird hierwegen als Volksschädling zur Gesamtstrafe von 5 Jahren Zuchthaus kostenfällig
verurteilt.
Die Ehrenrechte werden ihr auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt.
2 Monate der Polizei- und Untersuchungshaft werden angerechnet.
05.10.1944 Strafantritt im Gerichtsgefängnis Hof
03.11.1944 Verlegung in das Frauenzuchthaus Aichach
01.05.1945 Entlassung durch amerikanische Truppen
14.09.1946 Entscheidung des bayerischen Ministerpräsidenten und
Staatsministers der Justiz im Gnadenverfahren:
- Umwandlung der Zuchthausstrafe in eine Gefängnisstrafe von 1
Jahr und 6 Monaten
- Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Strafe unter
Bewilligung einer Bewährungsfrist bis zum 01.10.1949
- Wiederverleihung der bürgerlichen Ehrenrechte




