Verfahren des Sondergerichts
Fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen § 4 WehrkraftschutzVO i.V.m. der VO über den Umgang mit Kriegsgefangenen / kein Urteil wegen nahenden Kriegsende
Will, Anna
Die Angeklagte lebte bei ihren Eltern auf dem landwirtschaftlichen Anwesen in Sorg. Ihr Vater Johann Will war dort auch Bürgermeister.
Von Dezember 1942 bis August 1943 war auf dem Hof der jugoslawische Kriegsgefangene Nicola Popadic (Erk.Nr. 10982 Stalag [Anm.: Stalag = Stammlager] XIII B Weiden, geb. 05.05.1913 in Stari Slankamen), der am 14.04.1941 als Unteroffizier der jugoslawischen Armee in deutsche Kriegsgefangenschaft geraten war, zur Arbeit eingesetzt.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, mit dem jugoslawischen Kriegsgefangenen im Zeitraum Ende Januar 1943 bis August 1943 ein Liebesverhältnis unterhalten und mit ihm häufig geschlechtlich verkehrt zu haben. Ihr im April 1944 geborenes Kind stamme aus dieser Liebensbeziehung.
Die Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten und behauptet, es habe nur einmal einen von dem Kriegsgefangenen erzwungenen Geschlechtsverkehr ca. Ende Juli / Anfang August 1943 gegeben.
Das Verfahren war durch die am 12.03.1944 erstattete Anzeige des Oberleutnants a.D. Heinz von Homeyer in Gang gekommen. Heinz von Homeyer erstattete Anzeige sowohl gegen die spätere Angeklagte als auch gegen ihren Vater Johann Will „wegen Verbrechens gegen die Volksschädlingsgesetze.“ Johann Will habe „seiner Aufsichtspflicht als Vater und Bürgermeister nicht genügt.“
Mit Feldurteil des Gerichts der Division Nr. 413, Weiden, Zweigstelle Amberg, vom 22.06.1944 wurde der Kriegsgefangene Popadic wegen fortgesetzten militärischen Ungehorsams zu vier Jahren Gefängnis verurteilt (Az.: Strafsachenliste Abt. III Nr. 146/1944).
Das Kriegsgericht verneinte ausdrücklich eine „Notzucht“ und bewertete die Angaben der Anna Will, vergewaltigt worden zu sein, als unglaubhaft.
Bestraft wurde der Kriegsgefangene, weil er dem Erlass des OKW (Anm.: Oberkommando der Wehrmacht) v. 10.01.1940 zuwidergehandelt habe, wonach der Verkehr Kriegsgefangener mit deutschen Frauen verboten war.
Die Beschuldigte Anna Will befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Zu einer Verhandlung des Sondergerichts Bayreuth gegen die Angeklagte kam es am 16.10.1944.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren jedoch ausgesetzt. Wie sich aus einem Bericht der StA Bayreuth an den Generalstaatsanwalt in Bamberg v. 05.01.1945 ergibt, beabsichtigte das Sondergericht wohl, die Angeklagte freizusprechen, da es der Auffassung des Kriegsgerichts (keine Notzucht) nicht folgen wollte.
Ein auf den 10.01.1945 angesetzter Verhandlungstermin musste aufgehoben werden, da kein Zeuge erschienen war. Insbesondere war der Anzeigeerstatter von Homeyer nach den Luftangriffen auf Nürnberg dort mit Aufräumungsarbeiten beschäftigt.
Das Sondergericht Bayreuth bestimmte neuen Verhandlungstermin auf den 21.02.1945, der nochmals auf 07.03.1945, 9.00 Uhr, verlegt werden musste. Hierzu lud das SG als Zeugen auch den Kriegsgefangenen Popadic, da es eine Gegenüberstellung mit der Angeklagten für notwendig hielt.
Das Wehrmachtsgefängnis Germersheim, in dem der Kriegsgefangene einsaß, teilte jedoch mit, dass eine Überführung nach Bayreuth zu dem Termin 07.03.1945 nicht durchführbar sei, „weil mit Rücksicht auf die Frontnähe besondere Verhältnisse bestünden und das erforderliche Personal für derartige Transporte nicht zur Verfügung stünden.“
Mit Datum 28.02.1945 beantragte die StA Bayreuth bei dem SG Bayreuth den Erlass eines Haftbefehls gegen die Angeklagte, weil sie ihre Einlassung der „Notzucht“ für eine Schutzbehauptung hielt. Mit Beschluss vom selben Tag wies der Vorsitzende des Sondergerichts (Brehm) diesen Antrag zurück.
Mit Verfügung vom 05.03.1945 setzte das Sondergericht den Verhandlungstermin v. 07.03.1945 wieder ab, da der Kriegsgefangene Popadic noch nicht überstellt worden und auch ein weiterer Zeuge verhindert war.
Am 10.04.1945 vermerkte die Staatsanwaltschaft Bayreuth, dass der Kriegsgefangene Popadic noch immer nicht im Gerichtsgefängnis Bayreuth eingetroffen sei.
Zu einer Verhandlung vor dem Sondergericht und damit zu einem Urteil gegen die Angeklagte kam es wegen des wenige Tage später erfolgten Kriegsendes in Bayreuth (14.04.1945) nicht mehr.


