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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Verbrechen nach §§ 1, 1c KriegswirtschaftsVO / Urteil vom 13.09.1943

SG 40/43
SG Js 160/43
StABa Rep K 106 Nr. 79

Bäuerlein, Rudolf

Geburtstag 15.04.1911 in Breitenlesau
Beruf Landwirt
Familienstandverheiratet
Wohnort Gösseldorf Hs.Nr. 20

Bäuerlein, Anna, geb. Bernard

Geburtstag10.06.1911 in Hochstahl
BerufLandwirtin
Familienstandverheiratet
Wohnort Gösseldorf Hs.Nr. 20

Fischer, Erna, geb. Niethling

Geburtstag10.10.1903 in Leipzig
Beruf kaufmännische Abteilungsleiterehefrau
Familienstandverheiratet
Wohnort Eythra bei Leipzig, Hindenburgstraße 25
25.08.1943
Beschreibung der angelasteten Tat

Die Eheleute Bäuerlein bewirtschafteten in Hubenberg ihr bäuerliches Anwesen.
Die Angeklagte Fischer hielt sich im Herbst 1942 zur Mithilfe dort auf.
 

Dem Angeklagten Rudolf Bäuerlein wurde zur Last gelegt, Mitte Mai 1943 ein Schwein
„schwarz geschlachtet“ zu haben. Seine Ehefrau soll ihm dabei geholfen haben.
 

Der Angeklagten Fischer wurde zur Last gelegt, seit Herbst 1942 immer wieder von Anna
Bäuerlein bezugsbeschränkte Lebensmittel erhalten zu haben.
 

Die Beschuldigten befanden sich nicht in Untersuchungshaft.

Mit Datum 25.08.1943 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Sondergericht Bayreuth:

- gegen Rudolf Bäuerlein wegen Verbrechens nach §§ 1, 1c KriegswirtschaftsVO

- gegen Anna Bäuerlein wegen fortgesetzten Vergehens nach § 1 Abs. 1, 2 und 3, §§ 5, 6
   PreisrechtsstrafVO i.V.m. der Anordnung der Hauptvereinigung d. Getreide- und 
   Futtermittelwirtschaft für 1942/1943 v. 05.07.1942, i.V.m. weiteren Anordnungen, in
   Tateinheit mit einem Vergehen nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 der VerbrauchsregelungsstrafVO,
   außerdem Verbrechen der Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO

- gegen Erna Fischer wegen fortgesetzten Vergehens nach § 1 Abs. 1, 2 und 3, §§ 5 und 6
   der PreisrechtsstrafVO in Verbindung mit den vorstehend bei Anna Bäuerlein genannten
   Anordnungen in Tateinheit mit einer Übertretung nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1
   VerbrauchsregelungsstrafVO gegen Erna Fischer Anklage zum Sondergericht Bayreuth.


In der Verhandlung des Sondergerichts vom 13.09.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft
gegen Rudolf und Anna Bäuerlein jeweils 5 Monate Gefängnis und gegen Erna Fischer
8 Monate Gefängnis.

13.09.1943
Urteil

Tenor:
 

Der Angeklagte Rudolf Bäuerlein ist schuldig eines durch Schwarzschlachtung eines
Schweines begangenen Vergehens gegen die VerbrauchsregelungsstrafVO und wird zur
Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt.
 

Die Angeklagte Anna Bäuerlein ist schuldig eines fortgesetzten Vergehens der
Zuwiderhandlung gegen die Preisvorschriften in Tateinheit mit einem Vergehen gegen
die VerbrauchsregelungsstrafVO und wird zur Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Von der Anschuldigung der Beihilfe zu einem Kriegswirtschaftsverbrechen wird sie freigesprochen.
 

Die Angeklagte Erna Fischer ist schuldig eines fortgesetzten Vergehens der
Zuwiderhandlung gegen die Preisvorschriften in Tateinheit mit einer Übertretung der
VerbrauchsregelungsstrafVO und wird zur Gefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt.
 

Der durch die Verwertung des Fleisches erzielte Erlös von 29,92 RM wird eingezogen.
Die Angeklagte Anna Bäuerlein hat den durch die Preisüberschreitung erzielten Mehrerlös
von 70,45 RM an das Reich abzuführen.
 

Soweit Verurteilung erfolgt ist, haben die Angeklagten die Kosten zu tragen. Im übrigen trägt
die Reichskasse die ausscheidbaren Kosten.   

 

Vollstreckung

Rudolf Bäuerlein:

Den Akten lassen sich keine Angaben zur Vollstreckung der gegen ihn verhängten Gefängnisstrafe entnehmen.
Bereits in der Anklageschrift v. 25.08.1943 heißt es jedoch, dass der Verurteilte „z. Zt. Gefreiter
bei der Wehrmacht, Patient im Reservelazarett I in Erlangen“
war.
Da regelmäßig die Wehrmacht zuständig war für die Vollstreckung der gegen Soldaten verhängten Strafen, ist es nachvollziehbar, dass sich in den SG-Akten keine Angaben hierzu finden lassen.     

 

Anna Bäuerlein:

21.09.1943                  Beschluss der StA Bayreuth:
                                    Die Vollstreckung der Gefängnisstrafe von 3 Monaten wird mit
                                    Bewährungsfrist bis 01.10.1946 zur Bewährung ausgesetzt.
08.02.1947                  Beschuss der StA Bayreuth:
                                    Die Strafe gilt gemäß § 32 Gnadenordnung v. 06.02.1935 als mit dem
                                    Ablauf der Probezeit erlassen.
 

Erna Fischer:

03.11.1943                   Beschluss der StA Bayreuth:
                                    Strafaufschubsgesuch v. 18.09.1943 wird als zur Berücksichtigung
                                    ungeeignet zurückgewiesen.
10.11.1943                    Verfügung der StA Bayreuth:
                                    Ladung zum Strafantritt bis 25.11.1943 im Frauenstrafgefängnis
                                    Leipzig-Kleinmeusdorf
24.02.1944                  Strafantritt im Frauenstrafgefängnis Leipzig-Kleinmeusdorf
25.02.1944                  Vom Gefängnisleiter „auf Strafunterbrechung“ entlassen
20.03.1944                  erneuter Strafantritt im Frauenstrafgefängnis Leipzig-Kleinmeusdorf
08.06.1944                  Beschluss der StA Bayreuth:
                                     Die Vollstreckung des ab 16.06.1944 nicht verbüßten Strafrestes von
                                     153 Tagen wird bis 01.07.1947 zur Bewährung ausgesetzt.
16.06.1944                   Entlassung aus der Strafhaft
02.08.1948                   Verfügung der StA Bayreuth:
                                     Strafrest gilt gem. § 37 der Bekanntmachung über das Verfahren in
                                     Begnadigungssachen v. 24.07.1947 (BayJMinBl. 2/47) als mit dem
                                     Ablaufe der Probezeit endgültig erlassen.

Brehm, Rudolf

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Dr. Becher, Maximilian

Dr. Weißenberger, Heribert

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Dr. Stadelmann, Fritz

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