Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach §§ 1, 1c KriegswirtschaftsVO / Urteil vom 13.09.1943
Bäuerlein, Rudolf
Bäuerlein, Anna, geb. Bernard
Fischer, Erna, geb. Niethling
Die Eheleute Bäuerlein bewirtschafteten in Hubenberg ihr bäuerliches Anwesen.
Die Angeklagte Fischer hielt sich im Herbst 1942 zur Mithilfe dort auf.
Dem Angeklagten Rudolf Bäuerlein wurde zur Last gelegt, Mitte Mai 1943 ein Schwein
„schwarz geschlachtet“ zu haben. Seine Ehefrau soll ihm dabei geholfen haben.
Der Angeklagten Fischer wurde zur Last gelegt, seit Herbst 1942 immer wieder von Anna
Bäuerlein bezugsbeschränkte Lebensmittel erhalten zu haben.
Die Beschuldigten befanden sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 25.08.1943 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Sondergericht Bayreuth:
- gegen Rudolf Bäuerlein wegen Verbrechens nach §§ 1, 1c KriegswirtschaftsVO
- gegen Anna Bäuerlein wegen fortgesetzten Vergehens nach § 1 Abs. 1, 2 und 3, §§ 5, 6
PreisrechtsstrafVO i.V.m. der Anordnung der Hauptvereinigung d. Getreide- und
Futtermittelwirtschaft für 1942/1943 v. 05.07.1942, i.V.m. weiteren Anordnungen, in
Tateinheit mit einem Vergehen nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 der VerbrauchsregelungsstrafVO,
außerdem Verbrechen der Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 1 KriegswirtschaftsVO
- gegen Erna Fischer wegen fortgesetzten Vergehens nach § 1 Abs. 1, 2 und 3, §§ 5 und 6
der PreisrechtsstrafVO in Verbindung mit den vorstehend bei Anna Bäuerlein genannten
Anordnungen in Tateinheit mit einer Übertretung nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1
VerbrauchsregelungsstrafVO gegen Erna Fischer Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 13.09.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft
gegen Rudolf und Anna Bäuerlein jeweils 5 Monate Gefängnis und gegen Erna Fischer
8 Monate Gefängnis.
Tenor:
Der Angeklagte Rudolf Bäuerlein ist schuldig eines durch Schwarzschlachtung eines
Schweines begangenen Vergehens gegen die VerbrauchsregelungsstrafVO und wird zur
Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Die Angeklagte Anna Bäuerlein ist schuldig eines fortgesetzten Vergehens der
Zuwiderhandlung gegen die Preisvorschriften in Tateinheit mit einem Vergehen gegen
die VerbrauchsregelungsstrafVO und wird zur Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Von der Anschuldigung der Beihilfe zu einem Kriegswirtschaftsverbrechen wird sie freigesprochen.
Die Angeklagte Erna Fischer ist schuldig eines fortgesetzten Vergehens der
Zuwiderhandlung gegen die Preisvorschriften in Tateinheit mit einer Übertretung der
VerbrauchsregelungsstrafVO und wird zur Gefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt.
Der durch die Verwertung des Fleisches erzielte Erlös von 29,92 RM wird eingezogen.
Die Angeklagte Anna Bäuerlein hat den durch die Preisüberschreitung erzielten Mehrerlös
von 70,45 RM an das Reich abzuführen.
Soweit Verurteilung erfolgt ist, haben die Angeklagten die Kosten zu tragen. Im übrigen trägt
die Reichskasse die ausscheidbaren Kosten.
Rudolf Bäuerlein:
Den Akten lassen sich keine Angaben zur Vollstreckung der gegen ihn verhängten Gefängnisstrafe entnehmen.
Bereits in der Anklageschrift v. 25.08.1943 heißt es jedoch, dass der Verurteilte „z. Zt. Gefreiter
bei der Wehrmacht, Patient im Reservelazarett I in Erlangen“ war.
Da regelmäßig die Wehrmacht zuständig war für die Vollstreckung der gegen Soldaten verhängten Strafen, ist es nachvollziehbar, dass sich in den SG-Akten keine Angaben hierzu finden lassen.
Anna Bäuerlein:
21.09.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Die Vollstreckung der Gefängnisstrafe von 3 Monaten wird mit
Bewährungsfrist bis 01.10.1946 zur Bewährung ausgesetzt.
08.02.1947 Beschuss der StA Bayreuth:
Die Strafe gilt gemäß § 32 Gnadenordnung v. 06.02.1935 als mit dem
Ablauf der Probezeit erlassen.
Erna Fischer:
03.11.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Strafaufschubsgesuch v. 18.09.1943 wird als zur Berücksichtigung
ungeeignet zurückgewiesen.
10.11.1943 Verfügung der StA Bayreuth:
Ladung zum Strafantritt bis 25.11.1943 im Frauenstrafgefängnis
Leipzig-Kleinmeusdorf
24.02.1944 Strafantritt im Frauenstrafgefängnis Leipzig-Kleinmeusdorf
25.02.1944 Vom Gefängnisleiter „auf Strafunterbrechung“ entlassen
20.03.1944 erneuter Strafantritt im Frauenstrafgefängnis Leipzig-Kleinmeusdorf
08.06.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Die Vollstreckung des ab 16.06.1944 nicht verbüßten Strafrestes von
153 Tagen wird bis 01.07.1947 zur Bewährung ausgesetzt.
16.06.1944 Entlassung aus der Strafhaft
02.08.1948 Verfügung der StA Bayreuth:
Strafrest gilt gem. § 37 der Bekanntmachung über das Verfahren in
Begnadigungssachen v. 24.07.1947 (BayJMinBl. 2/47) als mit dem
Ablaufe der Probezeit endgültig erlassen.



