Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 2 VolksschädlingsVO i.V.m. Diebstahl und eines weiteren Verbrechens des Diebstahls gem. §§ 242, 243 Ziff. 2, 74 RStGB je i.V.m. Ziff. II, III Abs. 2, XIV PolenstrafrechtsVO v. 04.12.1941 / Urteil vom 15.09.1943
Wojciechowski, Eduard
Der Angeklagte hatte sich freiwillig zum Arbeitseinsatz in Deutschland gemeldet und war vom
02.12.1939 bis Anfang September 1942 bei dem Bauern Johann Kuhmann in Oberlaitsch als
Landarbeiter beschäftigt. Den Arbeitsplatz soll er am 06.09.1942 widerrechtlich verlassen
haben (deswegen wurde er vom AG Bendsburg am 17.11.1942 zu 6 Monaten Straflager verurteilt).
Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, am 05.07.1942 vor
der Kaupperschen Gastwirtschaft in Lanzendorf das dort angelehnte Damenfahrrad der
Anna Merkel entwendet zu haben.
Außerdem soll er in der Nacht 07./08.09.1942 in das Haus seines Arbeitgebers Kuhmann
gewaltsam eingedrungen sein und dort einen 10 RM-Schein, einen Rucksack, Bekleidung und
Lebensmittel im Gesamtwert von ca. 100 RM entwendet zu haben (deswegen war er bereits
mit Strafbefehl des AG Bendsburg v. 26.09.1942 zu einer Strafe von 3 Monaten Straflager
verurteilt worden).
Wojciechowski, Eduard befand sich seit 25.06.1943 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis
Bayreuth.
Der Angeklagte hatte bereits zuvor im Stammlager Sosnowitz / Kattowitz eingesessen,
weil er mit Urteil des Amtsgerichts Bendsburg / Oberschlesien (Anm.: heute Będzin)
vom 17.11.1942 (Az.: 6 Ds 220/42) wegen widerrechtlichen Verlassens seines Arbeitsplatzes
bei dem Bauern Kuhmann zu 6 Monaten Straflager verurteilt worden war.
Außerdem verbüßte er im Straflager vom 11.10.1942 bis 10.01.1943 (wegen Diebstahls) eine
vom Amtsgericht Bendsburg gegen ihn mit Strafbefehl v. 26.09.1942 verhängte Strafe
von 3 Monaten Straflager (Das AG Bendsburg hatte die im gegenständlichen Verfahren
erneut angeklagte Tat vom 07./08.09.1942 als einfachen Diebstahl bewertet und verurteilt).
Mit Datum 27.08.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 2
Volksschädlingsverordnung i.V.m. Diebstahl und eines weiteren Verbrechens des Diebstahls gem.
§§ 242, 243 Ziff. 2, 74 RStGB je i.V.m. Ziff. II, III Abs. 2, XIV PolenstrafrechtsVO v. 04.12.1941
(RGBl. I, S. 759) Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 15.09.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen zweier Diebstähle nach §§ 242 und 243 Ziff. 7 RStGB in Verbindung
mit Ziff. II, III Abs. 2 und XIV der Polenstrafrechtsverordnung zum Tode und zu den Kosten zu
verurteilen.
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen Diebstahls eines Fahrrads sowie wegen eines weiteren
Einschleichdiebstahls zur Gesamtstrafe von drei Jahren verschärften Straflagers und zu
den Kosten verurteilt.
Von der erkannten Gesamtstrafe werden drei Monate Straflager in Abzug gebracht, welche
mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bendsburg vom 26.09.1942 wegen Diebstahls erkannt und
verbüßt sind.
04.10.1943 Mitteilung des Anstaltsarztes an die StA Bayreuth:
Der Angeklagte ist „schwer herzleidend, zur Zeit ist er arbeitsunfähig.
Auch bei Besserung kommt nur leichte Innenarbeit in Frage. Militärärztlich
ist er auf 1 Jahr zeitlich wehrunfähig.“
20.10.1943 Überstellung des Verurteilten vom Gerichtsgefängnis Bayreuth in das
Zucht- und Arbeitshaus St. Georgen Bayreuth
27.11.1943,
20.15 Uhr Tod des Verurteilten im Arbeitshaus St. Georgen Bayreuth
(Todesursache geht aus den Akten nicht hervor)




