Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 1 Abs. 1 Kriegswirtschaftsverordnung / Urteil vom 22.11.1944
Gehring, Karl
Der Angeklagte war ab dem 01.01.1943 Molkereigehilfe und ab dem 06.02.1943 bis
einschließlich 14.09.1943 verantwortlicher technischer Betriebsleiter des Milchhofs
in Pegnitz.
In der Zeit von Januar bis September 1943 soll der Angeklagte der Gefolgschaft des Milchhofs
täglich Frühstücksbutter, täglich mindestens 0,5 kg, zum sofortigen Verzehr ohne Abgabe von
Marken zur Verfügung gestellt haben. Hierdurch sollen insgesamt 100 kg Butter der
allgemeinen Bewirtschaftung entzogen worden sein. Die Bedarfsdeckung der Bevölkerung sei
hierdurch gefährdet worden. Der Angeklagte soll böswillig gehandelt haben, weil er die
Gefolgschaft seines Betriebes gegenüber der Bevölkerung, der die Butter zugestanden habe,
bevorzugt habe.
Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 09.03.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 1 Abs. 1
KriegswirtschaftsVO Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 22.11.1944 in Pegnitz beantragte der Anklagevertreter,
den Angeklagten wegen eines Kriegswirtschaftsverbrechens nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO
zur Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und zu den Kosten zu verurteilen.
Der Angeklagte Karl Gehring hat als Angestellter und technischer Betriebsleiter des Milchhofs
in Pegnitz in der Zeit vom Februar 1943 bis September 1943 der Gefolgschaft des Milchhofs
täglich Frühstücksbutter zum sofortigen Verzehrt ohne Abgabe von Marken und zwar täglich
mindestens 0,5 kg abgegeben bezw. abgeben lassen. Er hat daher mindestens 100 kg Butter
der allgemeinen Bewirtschaftung entzogen und dadurch die Bedarfsdeckung der Bevölkerung
[sic] gefährdet.
Er wird daher als Kriegswirtschaftsverbrecher zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr und zu den Kosten
verurteilt.
04.12.1944 Ladung zum Strafantritt im Strafgefängnis Landsberg zum 14.12.1944
11.12.1944 Gesuch der Molkereigenossenschaft e.G.m.b.H. Passau um
Strafaufschub bis 20.01.1945 zur Vermeidung einer „merklichen
Betriebsstörung“ mangels geeigneten Ersatzes
18.01.1945 Beschluss der Staatsanwaltschaft Bayreuth (AGRat Dr.
Weißenberger):
Bewilligung von Strafaufschub bis 01.02.1945
20.01.1945 Gesuch des Milch-, Fett- und Eierwirtschaftsverbandes Bayreuth um
Strafaufschub für den Verurteilten
26.01.1945 Vorsorglicher Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Bayreuth für den Fall
eines Nichtantritts der Gefängnisstrafe (AGRat Dr. Weißenberger)
30.01.1945 Fernmündliche und schriftliche Ersuchen des Betriebsleiters der
Molkerei-Genossenschaft Passau sowie des Geschäftsführers des
Milch-, Fett- und Eierwirtschaftsverbandes Bayreuth um erneuten
Strafaufschub
02.02.1945 Gnadengesuch auf Straferlass des Verurteilten gegenüber der
Kreisleitung der NSDAP in Passau
12.02.1945 Beschluss der Staatsanwaltschaft Bayreuth (AGRat Dr.
Weißenberger):
Abweisung des Gesuchs um erneuten Aufschub
15.02.1945 Abwarten der Strafvollstreckung im Hinblick auf Intervention des
Generalstaatsanwalts in Bamberg (wohl aufgrund erneuten, an diesen
gerichteten Ersuchens des Milch-, Fett- und Eierwirtschaftsverbandes
Bayreuth um Strafaufschub)
26.02.1945 Ablehnung der Gesuche um Begnadigung und Strafaufschub durch die
Staatsanwaltschaft Bayreuth (Spieß)
26.02.1945 Gesuch auf Strafaufschub durch die Landesbauernschaft Bayreuth
28.02.1945 Ablehnung des Gesuchs auf weiteren Strafaufschub (Spieß)
03.03.1945 Strafantritt im Strafgefängnis Landsberg/Lech. Einsatz bei der Dynamit-
AG auf einer Baustelle in Kaufering
27.04.1945 Verurteilter wird nach Besetzung von amerikanischen
Besatzungstruppen aus der Strafhaft entlassen
02.05.1947 Antrag der Staatsanwaltschaft Bayreuth auf
Herabsetzung der verhängten Strafe auf sechs Monate Gefängnis
20.05.1947 Gnadenantrag des Verurteilten auf Aussetzung einer Reststrafe von
sechs Monaten zur Bewährung über Rechtsanwalt Legart aus
Würzburg
09.10.1947 Reduzierung der Gefängnisstrafe auf sechs Monate durch Beschluss
der Strafkammer des Landgerichts Bayreuth
04.11.1947 Strafaussetzung zur Bewährung durch die Strafkammer des
Landgerichts Bayreuth
24.01.1951 Erlass der Reststrafe durch Beschluss der Strafkammer des
Landgerichts Bayreuth
Anmerkung:
Nach Kriegsende fahndete die Staatsanwaltschaft Bayreuth noch bis einschließlich März
1947 nach dem Verurteilten vor dem Hintergrund der noch nicht verbüßten Reststrafe von
310 Tagen Gefängnis und der Frage eines diesbezüglichen Gnadenerweises.
Der Verurteilte arbeitete nach Kriegsende für die amerikanischen Besatzungstruppen in
Kitzingen. Er wurde dort als fleißiger und ehrlicher Arbeiter mit geregelten
wirtschaftlichen Verhältnissen beschrieben.




