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Verfahren des Sondergerichts

Lesen Sie hier mehr über alle Verfahren des Sondergerichts am Landgericht Bayreuth in den Jahren 1942 bis 1945. Mittels der Suchfunktion können Sie auch nach Namen suchen.

Vergehen nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 07.08.1944

SG 37/44
1 a SG 103/44
StABa Rep K 106 Nr. 141 + Nr. 485

Buchbinder, Anna

Geburtstag19.05.1911 in Kirchenpingarten
BerufLandwirtstochter
Familienstandledig
Wohnort Kirchenpingarten 10
19.07.1944
Beschreibung der angelasteten Tat

Am 02.01.1944 suchten der Bürgermeister Scherm und der Ortsgruppenleiter Busch die Anwesen in Kirchenpingarten auf, um festzustellen, wo Kriegsgeschädigte untergebracht werden könnten.
 

Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, die Zurverfügungstellung ihres Ausstattungsbettes mit den Worten verweigert zu haben:

„Wir geben kein Bett ab und lassen auch keinen Menschen herein. Es sollen nur die dafür sorgen, die den Krieg angefangen haben.“
 

Die Beschuldigte befand sich vom 02.05.-06.06.1944 in Polizeihaft.
 

Mit Datum 19.07.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach
§ 2 Abs. 2 Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts in Bayreuth vom 07.08.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz zur Gefängnisstrafe von 8 Monaten zu verurteilen, ihr die Kosten des Verfahrens und des Strafvollzugs aufzuerlegen und die erlittene Polizeihaft auf die zu erkennende Strafe anzurechnen.

 

 

07.08.1944
Urteil

Tenor:
 

Anna Buchbinder hat böswillig heimtückische Äußerungen über die Staatsführung gebraucht
und wird deshalb zur Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu den Kosten verurteilt.

Vollstreckung

22.08.1944      Verfügung der StA Bayreuth:
                        Ladung zum Strafantritt in das Frauenstrafgefängnis Laufen zum 01.09.1944

28.08.1944      Antrag des Ortsbauernführers Josef Wildenauer auf Strafaufschub bis
                        15.11.1944, da die Verurteilte zuhause dringend für landwirtschaftliche Arbeiten
                        benötigt werde.

04.09.1944      Verfügung der StA Bayreuth:
                        Strafaufschub wird bis 01.10.1944 bewilligt. Das weitergehende Gesuch wird
                        abgewiesen.

18.09.1944      Erneutes dringendes Gesuch des Ortsbauernführers um weitergehenden
                        Strafaufschub

18.09.1944      Verfügung der StA Bayreuth:
                        Strafaufschub wird bis 15.11.1944 bewilligt.

24.11.1944       Verfügung der StA Bayreuth:
                        Genehmigung, dass die Strafe im Gerichtsgefängnis Bayreuth vollstreckt wird

15.11.1944        Strafantritt im Gerichtsgefängnis Bayreuth

20.02.1945      Beschluss der StA Bayreuth:
                        Die Vollstreckung der Strafe wird hinsichtlich des ab 28.02.1945 nicht verbüßten
                        Strafrestes von 75 Tagen mit Bewährungsfrist bis 01.03.1948 ausgesetzt.

28.02.1945      Entlassung aus dem Gerichtsgefängnis Bayreuth

25.03.1947      Beschluss der StA Bayreuth:
                        Das Urteil des SG Bayreuth v. 07.08.1944 ist durch § 2b des Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946 aufgehoben.
                        Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.

Dr. Lenz, Ernst

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Brehm, Rudolf

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Hoffmann, Wilhelm Friedrich Georg

Staatsanwälte/Hoffmann/Hoffmann

Hoffmann, Wilhelm Friedrich Georg

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