Verfahren des Sondergerichts
Vergehen nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 07.08.1944
Buchbinder, Anna
Am 02.01.1944 suchten der Bürgermeister Scherm und der Ortsgruppenleiter Busch die Anwesen in Kirchenpingarten auf, um festzustellen, wo Kriegsgeschädigte untergebracht werden könnten.
Der Angeklagten wurde zur Last gelegt, die Zurverfügungstellung ihres Ausstattungsbettes mit den Worten verweigert zu haben:
„Wir geben kein Bett ab und lassen auch keinen Menschen herein. Es sollen nur die dafür sorgen, die den Krieg angefangen haben.“
Die Beschuldigte befand sich vom 02.05.-06.06.1944 in Polizeihaft.
Mit Datum 19.07.1944 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach
§ 2 Abs. 2 Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts in Bayreuth vom 07.08.1944 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 2 Abs. 2 Heimtückegesetz zur Gefängnisstrafe von 8 Monaten zu verurteilen, ihr die Kosten des Verfahrens und des Strafvollzugs aufzuerlegen und die erlittene Polizeihaft auf die zu erkennende Strafe anzurechnen.
Tenor:
Anna Buchbinder hat böswillig heimtückische Äußerungen über die Staatsführung gebraucht
und wird deshalb zur Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu den Kosten verurteilt.
22.08.1944 Verfügung der StA Bayreuth:
Ladung zum Strafantritt in das Frauenstrafgefängnis Laufen zum 01.09.1944
28.08.1944 Antrag des Ortsbauernführers Josef Wildenauer auf Strafaufschub bis
15.11.1944, da die Verurteilte zuhause dringend für landwirtschaftliche Arbeiten
benötigt werde.
04.09.1944 Verfügung der StA Bayreuth:
Strafaufschub wird bis 01.10.1944 bewilligt. Das weitergehende Gesuch wird
abgewiesen.
18.09.1944 Erneutes dringendes Gesuch des Ortsbauernführers um weitergehenden
Strafaufschub
18.09.1944 Verfügung der StA Bayreuth:
Strafaufschub wird bis 15.11.1944 bewilligt.
24.11.1944 Verfügung der StA Bayreuth:
Genehmigung, dass die Strafe im Gerichtsgefängnis Bayreuth vollstreckt wird
15.11.1944 Strafantritt im Gerichtsgefängnis Bayreuth
20.02.1945 Beschluss der StA Bayreuth:
Die Vollstreckung der Strafe wird hinsichtlich des ab 28.02.1945 nicht verbüßten
Strafrestes von 75 Tagen mit Bewährungsfrist bis 01.03.1948 ausgesetzt.
28.02.1945 Entlassung aus dem Gerichtsgefängnis Bayreuth
25.03.1947 Beschluss der StA Bayreuth:
Das Urteil des SG Bayreuth v. 07.08.1944 ist durch § 2b des Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946 aufgehoben.
Der Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.



