Verfahren des Sondergerichts
Vergehen gegen § 2 Abs. 1 Heimtückegesetz / Urteil vom 05.11.1942
Dr. Ammon, Christian
Anlässlich des Besuchs seines Vaters in seinem Geburtsort besuchte der Beschuldigte
am 03.08.1942 die Gaststätte Hofmann in Möchs. Dort unterhielt er sich mit den anwesenden
Gästen über den Krieg in Russland. Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, geäußert zu
haben, der Russe sei viel weiter in der Chemie als Deutschland, Russland sei Deutschland
weit überlegen, die Führung in Deutschland sei gut, nur die Spitze tauge nichts. Sein Vater
sei 83 Jahre alt und wenn er 90 Jahre als sei, sei der Krieg noch nicht aus. Napoleon habe
die Russen auch bei Smolensk geschlagen und eine entscheidende Schlacht habe es in
Russland noch nicht gegeben. Als die Sprache auf Amerika gekommen sei, habe der
Beschuldigte geäußert, Amerika werde den Krieg so lange führen, bis es ihn gewinne.
Der Beschuldigte war angezeigt worden von Georg Merz, Ortsgruppenleiter der NSDAP in
Hiltpoltstein und Johann Hofmann, Zimmermeister in Hiltpoltstein Hs.Nr. 34b. Beide waren
ebenfalls Besucher der Gaststätte.
Mit Schreiben v. 11.10.1942 ordnete der Reichsminister der Justiz die Strafverfolgung an.
Der Beschuldigte befand sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 19.10.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens gegen § 2 Abs. 1
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 05.11.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten unter Überbürdung der Kosten auf die Reichskasse von Schuld und Strafe
mangels Beweises freizusprechen.
Tenor:
Der Angeklagte wird von der Anklage der Führung zersetzender Hetzreden nach § 2 des
Heimtückegesetzes unter Überbürdung der Kosten auf die Reichskasse freigesprochen.

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