Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen gem. § 1 Absatz 2 und 3 KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit je einem Vergehen nach § 133 Absatz 1 und 2 und §§ 242, 73 RStGB / Urteil vom 30.09.1943
Schaller, Adolf
Der Angeklagte war Blockleiter der NSDAP in Selb. Ihm wurde zur Last gelegt, Anfang Januar
1942 von den ihm zu Verteilung überlassenen Lebensmittelkarten 6 Fleischkarten für Kinder
und Jugendlich (7,2 kg Fleisch) und 6 Brotkarten B (12 kg Weißbrot oder Kuchen) entwendet
und zum Teil für sich verbraucht zu haben.
Der Beschuldigte wurde am 07.09.1943 festgenommen und befand sich seit 09.09.1943 in
Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Hof.
Mit Datum 14.09.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens gem. § 1 Absatz 2 und
3 KriegswirtschaftsVO in Tateinheit mit je einem Vergehen nach § 133 Absatz 1 und 2 und
§§ 242, 73 RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 30.09.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 1 Abs. 2 und 3 KriegswirtschaftsVO in
Tateinheit mit je einem Vergehen nach § 133 Abs. 1 und 2 und §§ 242, 73 RStGB zur
Gefängnisstrafe von 1 Jahr 3 Monaten und zur Geldstrafe von 50 RM, ersatzweise weiteren
5 Tagen Gefängnis zu verurteilen und dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Tenor:
Der Angeklagte wird wegen gewinnsüchtiger Entwendung von Lebensmittelmarken aus
amtlichem Gewahrsam zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr und zur Geldstrafe von 50 RM,
ersatzweise 5 Tagen Gefängnis, sowie zu den Kosten verurteilt.
Auf die erkannte Freiheitsstrafe werden 3 Wochen der erlittenen Polizei- und
Untersuchungshaft angerechnet.
23.09.1943 Verlegung in das Strafgefängnis Landsberg / Lech
09.02.1944 Zahlung der Geldstrafe von 50 RM
23.05.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Vollstreckung des ab 08.06.1944 zu verbüßenden Strafrestes von 92
Tagen wird mit Bewährungsfrist bis 01.07.1947 zur Bewährung
ausgesetzt.
08.06.1944 Entlassung aus dem Strafgefängnis Landsberg / Lech
22.09.1948 Verfügung der StA Bayreuth:
Der Strafrest gilt als mit dem Ablaufe der Probezeit endgültig erlassen.



