Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach §§ 1, 1c KriegswirtschaftsVO / Urteil vom 18.08.1943
Schrenker, Johann
Schrenker, Dorothea, geb. Herbst
Dem Angeklagten Johann Schrenker wurde zur Last gelegt, in der Nacht vom 28. auf den
29.07.1943 auf seinem Hof in Hohenpölz durch seinen 17jährigen Sohn Johann ein 3,5 bis 4
Zentner schweres Schwein „schwarz“ geschlachtet zu haben. Seine Ehefrau, die
Mitangeklagte Dorothea Schrenker, habe ihm hierbei Hilfe geleistet.
Die Beschuldigten befanden sich nicht in Untersuchungshaft.
Mit Datum 11.08.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach §§ 1, 1c
KriegswirtschaftsVO Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 18.08.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft,
den Angeklagten Johann Schrenker eines Verbrechen nach § 1 Kriegswirtschafts-VO und die
Angeklagte Dorothea Schrenker der Beihilfe zu diesem Verbrechen schuldig zu sprechen und
den Angeklagten Johann Schrenker zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten, die Angeklagte
Dorothea Schrenker zur Gefängnisstrafe von 7 Monaten zu verurteilen, den beiden Angeklagten
die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und den durch Verwertung des Fleisches des
schwarzgeschlachteten Schweins erzielten Erlös zugunsten der Reichskasse einzuziehen.
Tenor:
Die Angeklagten werden kostenfällig verurteilt.
Schrenker Johann wegen eines durch Schwarzschlachtung eines Schweines begangenen
Kriegswirtschaftsverbrechens zur Gefängnisstrafe von 1 Jahr drei Monaten und
Schrenker Dorothea wegen Beihilfe hiezu zur Gefängnisstrafe von fünf Monaten.
02.10.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Dem Verurteilten wird Strafaufschub bis 01.12.1943 bewilligt (Gründe:
„Die ordungsgemäße Bewirtschaftung des Anwesens erfordert die
Anwesenheit des Bauern bis zum Abschluss der Feldbestellungsarbeiten“)
03.12.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Dem Verurteilten wird Strafaufschub bis 01.02.1944 bewilligt (Gründe:
Die Ehefrau des Verurteilten konnte wegen Erkrankung den Haushalt
nicht führen)
08.02.1944 Beschluss der StA Bayreuth:
Das erneute Gesuch um Bewilligung von Strafaufschub bis 01.05.1944
wird abgelehnt.
09.02.1944 Haftbefehl der StA Bayreuth, da sich der Verurteilte nicht freiwillig zum
Strafantritt gemeldet hatte.
16.02.1944 Festnahme und Einlieferung in das Gerichtsgefängnis Bayreuth
02.03.1944 Verlegung in das Strafgefängnis Landsberg / Lech
21.06.1944 Beschluss der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg:
Dem Verurteilten wird in stets widerruflicher Weise Strafunterbrechung
vom 30.06.1944 bis 01.10.1944 bewilligt (Gründe: Arbeitskräftemangel
in der Landwirtschaft)
30.06.1944 Entlassung aus der Strafhaft wegen Strafunterbrechung
03.10.1944 Beschluss der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg:
Dem Verurteilten wird weitere Strafunterbrechung bis 18.11.1944
bewilligt.
23.11.1944 Erneuter Strafantritt im Strafgefängnis Landsberg / Lech
09.03.1945 Beschluss der StA Bayreuth:
Dem Verurteilten wird in stets widerruflicher Weise Strafunterbrechung
vom 23.03.1945 bis 31.10.1945 einschließlich bewilligt.
30.03.1945 Haftentlassung (Der Verurteilte war insgesamt 263 Tage in Haft)
09.10.1948 Beschluss der Strafkammer des Landgerichts Bayreuth:
Die vom SG verhängte Strafe von 1 Jahr 3 Monaten Gefängnis wird
auf Grund des Zweiten Wiedergutmachungsgesetzes vom 19.11.1946
(BayGVBl. 1947, S. 81) auf 6 Monate Gefängnis herabgesetzt.
Es verbleibt bei der Einziehung des Erlöses.
Schrenker, Dorothea:
13.09.1943 Ladung der Verurteilten zum Strafantritt am 01.10.1943 in dem
Frauenstrafgefängnis Laufen / Obb.
In der Folge erkrankte die Verurteilte.
28.10.1943 Beschluss der StA Bayreuth:
Die Vollstreckung der verhängten Gefängnisstrafe von 5 Monaten wird
bis 01.11.1946 zur Bewährung ausgesetzt.
Der Verurteilten wird zur Auflage gemacht, eine Buße von 500,--RM zu
Gunsten der Reichskasse zu bezahlen, und zwar in 2 Raten à
250,--RM am 01.12.1943 und 01.03.1944.
Die Verurteilte zahlte die beiden Raten am 23.11.1943 und am 21.02.1944.
11.12.1946 Verfügung der StA Bayreuth:
Die Strafe gilt gem. § 32 Gnadenordnung v. 06.02.1935 als mit dem
Ablauf der Probezeit endgültig erlassen.


