Verfahren des Sondergerichts
Verbrechen nach § 4 der VolksschädlingsVO / Urteil vom 04.08.1942
Schön, Emmi
Die Angeklagte war seit 04.02.1942 bei dem Postamt Arzberg eingestellt. Dort verdiente sie ca. 20 RM wöchentlich.
Ihr wurde vorgeworfen, im Juni 1942 mind. fünf eingehende bzw. ausgehende Feldpostpäckchen geöffnet und den Inhalt (Süßigkeiten) verzehrt zu haben. Zwei weitere Feldpostpäckchen soll sie geöffnet haben, ohne ihnen etwas zu entnehmen.
Emmi Schön wurde am 06.07.1942 festgenommen und befand sich seit 13.07.1942 in Untersuchungshaft in der Haftanstalt Eger.
Mit Datum 23.07.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 4 der Volksschädlingsverordnung
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 04.08.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft dieselbe Strafe, die das Sondergerichschließlich verhängte.
- Die Angeklagte wird wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 4 der
Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit fortgesetzter Amtsunterschlagung, schwerer Urkundenunterdrückung im Amt, Verletzung des Postgeheimnisses und gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch zur Zuchthausstrafe von 2 Jahren, zur Geldstrafe von 30 RM, ersatzweise 3 Tagen Zuchthaus, und zu den Kosten verurteilt. - Der Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt.
- Auf die erkannte Freiheitsstrafe werden 4 Wochen der erlittenen Untersuchungshaft angerechnet.
Aussetzung des ab 09.01.1944 (bis 06.07.1944) zu verbüßenden Strafrestes.
Bewährungsfrist bis 01.11.1946
ausgeurteilten dreitägigen Ersatzzuchthausstrafe
Der nicht verbüßte Strafrest wird erlassen.

.jpg)


