Verfahren des Sondergerichts
Az. der Staatsanwaltschaft: 1a SG 24/44 / Verbrechen nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO / kein Urteil
Neumann, Eugen
Die Fa. Flottmann AG, Herne, Werk Marktredwitz, war seit 1941 Rüstungsbetrieb und stellte u.a. fahrbare Kompressoren her. Kaufmännischer Leiter war Albin Sinterhauf, Werksdirektor Dr. Georg Sporleder. Das Werk in Marktredwitz erhielt vom Rüstungskommando in Coburg Benzinzuteilungen, die jedoch nur zum Zweck des Einlaufens von Motoren verwandt werden durften.
Der Angeklagte leitete das Kundendienstbüro Bayern, Sudetengau und Sachsen. Das für seine Dienstfahrten notwendige Benzin bezog er vom Landratsamt Wunsiedel oder vom Stadtrat Marktredwitz.
Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, im Mai 1942 insgesamt 876 Liter Benzin von der Fa. Flottmann gegen Bezahlung für sein Fahrzeug bezogen zu haben und damit böswillig für Rüstungszwecke bestimmtes Benzin seiner Zweckbestimmung entzogen zu haben.
Am 14.03.1944 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Sondergericht Bayreuth wegen eines Verbrechens nach § 1 Abs. 1 KriegswirtschaftsVO.
Mit Beschluss vom 22.03.1944 lehnte das Sondergericht Bayreuth die Anordnung der Hauptverhandlung ab. Es verneinte die Merkmale des „Beiseiteschaffens“ und der „Böswilligkeit“. Dem Angeklagten sei nicht nachweisbar, dass er gewusst hätte, dass das Benzin der Fa. Flottmann zweckgebunden gewesen war. Außerdem habe er das Benzin für Betriebszwecke verbraucht.
Die Staatsanwaltschaft Bayreuth legte die Sache daraufhin dem Oberreichsanwalt in Leipzig zur Prüfung der Einlegung einer Nichtigkeitsbeschwerde vor.
Mit Urteil des Volksgerichtshofs (Präs. Dr. Freisler, Kammergerichtsrat Dr. Reimers, SA-Brigadeführer Hauer, Oberstleutnant Wittmer, SA-Gruppenführer Dr. von Helms) vom 01.02.1944 (10 J 212/43, 1 L 223/43) wurde u.a. Albin Sinterhauf wegen Verstoßes gegen die Rüstungsschutz-VO v. 21.03.1942 zur Gefängnisstrafe von 3 Jahren verurteilt. Die Benzinausgaben waren nicht Gegenstand jenes Verfahrens.
Der Oberreichsanwalt bei dem Reichsgericht in Leipzig teilte am 15.11.1944 mit, dass er gegen den Beschluss des SG Bayreuth v. 22.03.1944 Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt habe.
Mit Beschluss vom 29.11.1944, Az. 1 StS 104/44, hob der 1. Strafsenat des Reichsgerichts in Leipzig den Beschluss des SG Bayreuth v. 22.03.1944 auf und ordnete nach dem Antrag der Anklageschrift v. 14.03.1944 die Hauptverhandlung vor dem SG Bayreuth an.
Zu einer Verhandlung des Sondergerichts Bayreuth kam es jedoch nicht mehr, da die Zeugen entweder nicht auffindbar waren und der Zeuge Sinterhauf nicht rechtzeitig aus der Strafhaft nach Hof bzw. Bayreuth verschubt wurde.
Nachdem der 1. Strafsenat des Reichsgerichts in Leipzig den Beschluss des SG Bayreuth v. 22.03.1944, mit dem die Anordnung der Hauptverhandlung abgelehnt worden war, aufgehoben und nach dem Antrag der Anklageschrift v. 14.03.1944 die Hauptverhandlung vor dem SG Bayreuth angeordnet hatte, kam es dennoch nicht mehr zu einer Verhandlung des Sondergerichts Bayreuth, da die Zeugen entweder nicht auffindbar waren und der Zeuge Sinterhauf nicht rechtzeitig aus der Strafhaft nach Hof bzw. Bayreuth verschubt wurde.


