Verfahren des Sondergerichts
Verbotener Umgang mit Kriegsgefangenen / Urteil vom 24.09.1942
Wilfert, Else, geb. Dorn
Die Angeklagte soll fortgesetzt vorsätzlich mit dem französischen Kriegsgefangenen Roger
Bouisset, der als landwirtschaftlicher Arbeiter beschäftigt war, in einer Weise Umgang
gepflogen haben, die das gesunde Volksempfinden gröblich verletzt. Nach Pfingsten 1942 soll
die Angeklagte, deren Ehemann Gefreiter der Wehrmacht war, mit einem französischen
Kriegsgefangenen, der bei ihren Schwiegereltern beschäftigt war, in einem Fall in einem
Nebengebäude des Anwesens der Schwiegereltern den Geschlechtsverkehr vollzogen haben.
Die Beschuldigte wurde am 23.09.1942 aufgrund eines Haftbefehls vom 22.09.1942 festgenommen
und befand sich seitden in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis in Bayreuth.
Mit Datum 21.09.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung nach § 4
der Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutze der Wehrkraft des Deutschen Volkes
vom 25.11.1939 (WehrkraftschutzVO) in Verbindung mit der Verordnung über den Umgang mit Kriegsgefangenen vom 11.05.1940
Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 24.09.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft eine anklagegemäße Verurteilung der Angeklagten zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr und zur Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für 2 Jahre.
Tenor:
- Die Angeklagte wird wegen verbotenen Umgangs mit einem Kriegsgefangenen zur
Zuchthausstrafe von 1 Jahr und zu den Kosten verurteilt.
- Der Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren
aberkannt.
13.10.1942 Ankunft in Aichach
29.01.1943 Bescheid des Reichsministers der Justiz:
Gnadengesuch wird zurückgewiesen
25.02.1943 Auf Antrag wird der Verurteilten Strafunterbrechung vom 15.03.1943 bis
15.09.1943 zum Zwecke des landwirtschaftlichen Arbeitseinsatzes auf dem
Hof der Schwiegereltern bewilligt.
15.04.1943 Entscheidung des Reichsministers der Justiz:
Umwandlung der Zuchthausstrafe in eine Gefängnisstrafe von gleicher Dauer und
Anrechnung der bisherigen Strafhaft, Wiederverleihung der bürgerlichen Ehrenrechte
und der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, bedingte Strafaussetzung für den
Strafrest mit Bewährungsfrist bis 30.04.1946.
05.02.1947 Verfügung der Staatsanwaltschaft Bayreuth: Feststellung, dass das Urteil vom 24.09.1942
durch §§ 2h, 9 des Wiedergutmachungsgesetzes vom 28.05.1946 aufgehoben ist. Der
Vermerk im Strafregister ist zu tilgen.

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