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Verfahren des Sondergerichts

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Fortgesetztes Vergehen nach § 2 Abs. 1 und 2 Heimtückegesetz / Urteil vom 30.08.1943

SG 39/43
SG Js 139/43
StABa Rep K 106 Nr. 78 + Nr. 324

Röder, Karl

Geburtstag23.03.1894 in Kulmbach
BerufVolksschullehrer
Familienstandverheiratet
Wohnort Kulmbach, Horst-Wessel-Straße 26
24.08.1943
Beschreibung der angelasteten Tat

Der Angeklagte war vormals Volksschullehrer in Ziegelhütten. Dort hatte er Kontakt zur
Familie des Landwirts Johann Jungkunz, Höferänger Hs.Nr. 2.

Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, sich in mehreren Gesprächen mit der Familie
Jungkunz hetzerisch über leitende Persönlichkeiten der Partei und des Staates geäußert zu
haben. So soll er gesagt haben:

„Die Hitler finden noch einmal ein gemeinsames Grab. Hitler, den Führer, trifft einmal der Schlag,
Mussolini wird ihm auf die Füße fallen und Stalin geht mit zur Beerdigung.“


„Auch wenn wir den Krieg nicht gewinnen, müßte es weitergehen. Ohne den Führer und die Partei
geht es auch weiter.“


„Früher habe es geheißen, die Parteibonzen, heute sei es nicht viel anders. Das Bonzentum halte
sich immer gleich.“

 

Der Beschuldigte war bereits Ende März 1943 auf Anordnung der Gestapo, Staatspolizeistelle Nürnberg-
Fürth, in Haft genommen worden. Auf Anordnung der StA Bayreuth v. 29.04.1943 wurde er zunächst
wieder aus der Polizeihaft entlassen. Am 04.06.1943 wurde er allerdings erneut in Haft genommen
und befand sich seit 05.06.1943 in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis Bayreuth.
 

Mit Datum 24.08.1943 erhob die Staatsanwaltschaft wegen fortgesetzten Vergehens nach § 2 Abs. 1 und 2
Heimtückegesetz Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
 

In der Verhandlung des Sondergerichts vom 30.08.1943 beantragte die Staatsanwaltschaft, den Angeklagten
im Sinne der Anklage zur Gefängnisstrafe von 10 Monaten und zur Kostentragung zu verurteilen.
Keine Einwendungen gegen die Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft.

30.08.1943
Urteil

Tenor:
 

Der Angeklagte wird unter Überbürdung der Kosten auf die Reichskasse freigesprochen.

Mit Beschluss vom selben Tag entschied das Sondergericht in der gleichen
Gerichtsbesetzung, dass die Reichskasse nicht verpflichtet sei, den Angeklagten
wegen der erlittenen Untersuchungshaft zu entschädigen.

Der Angeklagte wurde am 30.08.1943 um 19.00 Uhr aus der Haft entlassen.

Vollstreckung

Dr. Frhr. Voith von Voithenberg, Hans

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Brehm, Rudolf

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Dr. Weißenberger, Heribert

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Dr. Weißenberger, Heribert

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