Verfahren des Sondergerichts
Vergehen nach § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen vom 20.12.1934 in Tateinheit mit einem Vergehen der Verleumdung / Urteil vom 03.11.1942
Brendel, Wally
Der Angeklagten wurde folgender Sachverhalt vorgeworfen:
Am 11.04.1942 war die Angeklagte zum Einkauf im Laden des Landesproduktenhändlers
Brandl in Hof, Sedanstraße 15. Dort kam es zum Gespräch mit zwei anderen Kundinnen, in
denen es u.a. um die Äpfelverteilung und darum ging, dass einige Familien 30 Pfund Äpfel
erhielten. Eine der beiden anderen Kundinnen, Mitglied der Frauenschaft der NSDAP, äußerte,
wenn sie das gewusst hätte, für die Frauenschaft ebenfalls einige Pfund Äpfel gekauft hätte,
um sie den Verwundeten zu spenden. Die Angeklagte habe daraufhin geantwortet. „Nun, so
was auch noch, die hätte ja doch die Frauenschaft wieder gefressen.“ Als sich die andere
Kundin dagegen verwahrte, habe die Angeklagte geäußert: „Das wäre genauso geworden wie
bei der Sammlung der Woll- und Wintersachen und bei der Sammlung von Mehl, Zucker und
Eiern zur Herstellung von Liebesgaben für die Verwundeten.“
Nach ihrer Festnahme am 20.04.1942 kam die Beschuldigte in Polizeihaft. Ab 29.08.1942 befand sie
sich aufgrund unanfechtbaren Haftbefehls des SG Bayreuth vom 25.08.1942 in Untersuchungshaft.
Zunächst erfolgte eine Anklage der StA Hof vom 10.07.1942 zur Strafkammer in Hof.
Die Strafkammer lehnte mit Beschluss v. 17.07.1942 die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, da
ausschließlich das Sondergericht zuständig sei, § 13 Nr. 1 ZustVO v. 21.02.1942.
Mit Datum 08.10.1942 erhob die Staatsanwaltschaft wegen Vergehens nach § 1 Abs. 1 und 3 des
Gesetzes gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen
vom 20.12.1934 (Heimtückegesetz) in Tateinheit mit einem Vergehen der Verleumdung nach §§ 185, 187, 194, 200, 73
RStGB Anklage zum Sondergericht Bayreuth.
In der Verhandlung des Sondergerichts vom 03.11.1942 beantragte die Staatsanwaltschaft eine
Verurteilung im Sinne der Anklage; 6 Monate Gefängnis, die durch die erlittene U-Haft als verbüßt
gelten solle.
Tenor:
Heimtückegesetz und Verleumdung zur Gefängnisstrafe von 6 Monaten und zu den
Kosten verurteilt.
verbüßt.
Angeklagten in der parteiamtlichen Zeitung für Hof/S. binnen 4 Wochen nach
Rechtskraft durch einmaliges Einrücken öffentlich bekanntzumachen
Die Vollstreckung war zugleich mit dem Urteil erledigt.
Nach ihrer Heirat hieß die Verurteilte Wally Pantak und wohnte nach dem Krieg in
Frankfurt/M., Robert-Mayer-Str. 54 II.
Mit Schreiben v. 28.12.1949 bestätigte ihr die Staatsanwaltschaft Bayreuth, dass das Urteil
des SG Bayreuth v. 03.11.1942 gem. §§ 2, 9 des Wiedergutmachungsgesetzes v. 28.05.1946
aufgehoben sei.

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